Gaswarneinrichtungen für toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff
17. April 2018 | ABGS GmbH | Kategorie Wissen
Gaswarneinrichtungen und -geräte für toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff – Erstinbetriebnahme einer ortsfesten Gaswarneinrichtung.
Gaswarneinrichtungen müssen nach der Installation von einer befähigten Person auf ihre Funktion geprüft werden. Der Umfang sollte – soweit zu diesem Zeitpunkt möglich – einer Systemkontrolle entsprechen.
Hierzu gehören mindestens folgende Tätigkeiten:
- Funktionskontrolle
- Kontrolle aller Sicherheitsfunktionen einschließlich der Auslösung von Schaltfunktionen (z.B. Anlaufen einer technischen Lüftung oder anderer in der Gefährdungsbeurteilung aufgeführter Maßnahmen)
- Kontrolle der Parametrierung durch Soll-/Ist-Vergleich
- Kontrolle der Melde- und Registriereinrichtungen
Die Kontrolle erfolgt durch eine befähigte Person. Die zugehörigen Aufzeichnungen müssen enthalten:
- Identifikation der Bestandteile der Gaswarneinrichtung (z.B. Anlagenteil, Messstelle) und der nachgeschalteten sicherheitstechnischen Betriebsmittel
- Zusammensetzung der verwendeten Prüfgase
- Abweichungen der Parametrierung von den Sollwerten
- Messwerte bei Null- und Prüfgas vor und nach Durchführung einer Kalibrierung/Justierung
- Beurteilung der Ansprechzeiten
- Festgestellte Mängel
- Durchgeführte Arbeiten
- Datum und Name
Die Systemkontrolle ersetzt eine zum gleichen Zeitpunkt anstehende Funktionskontrolle (und Sichtkontrolle).Hinweis: Die Systemkontrolle durch die befähigte Person ist in enger Zusammenarbeit mit dem Betreiber der Anlage durchzuführen, insbesondere bei der Überprüfung der Sicherheitsfunktionen. Sollte dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich sein, sind Schnittstellen festzulegen und zu dokumentieren, bis zu denen die Systemkontrolle durchgeführt wird. Die Systemkontrolle kann auch in Teilen durchgeführt werden. Der Unternehmer/die Unternehmerin ist dafür verantwortlich, dass die vollständige Systemkontrolle innerhalb der vorgesehenen Fristen durchgeführt wird. Mindestens müssen aber die Prüfungen der Funktionskontrolle in Verbindung mit der Prüfung der Schaltfunktionen der Gaswarneinrichtung durchgeführt werden.
Zur Funktionskontrolle gehören mindestens folgende Tätigkeiten:
- Sichtkontrolle
- Aufgabe von Null- und Prüfgas
- – Zur Kontrolle und Bewertung der Messwertanzeige (Kalibrierung) und gegebenenfalls Justierung
- – Zur Kontrolle und Bewertung der Ansprechzeit gemäß den Angaben in der Betriebsanleitung des Herstellers
- – Zum Zum Vergleich mit Ergebnissen vorangegangener Funktionskontrollen
Anmerkung: Bei Geräten mit reiner Warnfunktion ohne jegliche Ausgabe des Messwertes wird Prüfgas aufgegeben und die Zeit bis zur Auslösung des Alarms kontrolliert.
Bei Probenahmesystemen, soweit vorhanden:
- Kontrolle der Einrichtungen zur Messgasförderung und Messgasaufbereitung sowie zugehöriger Überwachungseinrichtungen
- Zusätzliche Aufgabe von Prüfgas an der Messstelle zur Kontrolle und Bewertung der Messwertanzeige und Ansprechzeit
- Kontrolle von Dichtigkeit und Durchflussrate
- Auslösung von gerätespezifischen Testfunktionen für Anzeigeelemente bei laufendem Betrieb, dabei keine Auslösung von Schaltfunktionen
Die Kontrolle erfolgt durch qualifiziertes Fachpersonal.
Die zugehörigen Aufzeichnungen müssen enthalten:
- Identifikation der Gaswarneinrichtung (z. B. Anlagenteil, Messstelle)
- Zusammensetzung der verwendeten Prüfgase
- Messwert bei Null- und Prüfgas vor und nach Durchführung einer Kalibrierung/Justierung
- Beurteilung der Ansprechzeiten
- Festgestellte Mängel
- Durchgeführte Arbeiten
- Datum und Name
Die Funktionskontrolle ersetzt eine zum gleichen Zeitpunkt anstehende Sichtkontrolle. Die Ergebnisse müssen schriftlich protokolliert werden. Das Protokoll kann im Rahmen einer übergeordneten Prüfung vor Inbetriebnahme der Gesamteinrichtung durch eine befähigte Person nach TRBS 1201 genutzt werden.
Literatur: Merkblatt T 021 (DGUV Information 213-056) Gaswarneinrichtungen für toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff (Stand 02/2016)
Gastautor: Dipl.-Ing. Dieter Seyfert
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