ABGS GmbH

Aehnelt & Braune Gaswarn- & Systemtechnik

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[Fachartikel] Explosionsschutzverordnung

7. November 2011 | ABGS GmbH | Kategorie Wissen

Die Elfte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Explosionsschutzverordnung – 11.GSGV) vom 27.09.2002 ist die deutsche Fassung der Richtlinie 94/9/EG (Hersteller- oder Produktrichtlinie). Sie ist eine verbindliche Rechtsnorm.

In den nachfolgenden Ausführungen soll keine Kurz- oder Zusammenfassung der Explosionsschutzverordnung versucht werden. Vielmehr soll die Gaswarntechnik entsprechend eingeordnet werden.

§1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von:

  • 1. Geräten und Schutzsystemen zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen,
  • 2. Sicherheits-, Kontroll- und Regeleinrichtungen für den Einsatz außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen, die im Hinblick auf Explosionsgefahren jedoch für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen im Sinne der Nummer 1. erforderlich sind oder dazu beitragen ( im Folgenden „Vorrichtungen im Sinne des § 1 Nr. 2“ genannt ) und
  • 3. Komponenten, die in Geräten und Schutzsystemen im Sinne der Nummer 1. eingebaut werden sollen.

§2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  • 1. Als Geräte gelten Maschinen, Betriebsmittel, stationäre oder ortsbewegliche Vorrichtungen, Steuerungs- und Ausrüstungsteile, sowie Warn- und Vorbeugungssysteme, die einzeln oder kombiniert Energien erzeugen oder übertragen, speichern, messen, regeln, umwandeln oder verbrauchen oder zur Verarbeitung von Werkstoffen bestimmt sind und die eigene potentielle Zündquellen aufweisen und dadurch eine Explosion verursachen können.
  • 2. Als Schutzsysteme werden alle Vorrichtungen mit Ausnahme der Komponenten der vorstehend definierten Geräte bezeichnet, die anlaufende Explosionen umgehend stoppen oder den von einer Explosion betroffenen Bereich begrenzen und als autonome Systeme gesondert in Verkehr gebracht werden.

Gaswarnanlagen können also Geräte oder Schutzsysteme im Sinne der Explosionsschutzverordnung sein.

  • 3. Als Komponenten gelten Bauteile, die für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen erforderlich sind, ohne jedoch selbst eine autonome Funktion zu erfüllen.
  • 4. Eine explosionsfähige Atmosphäre ist ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt.
  • 5. Explosionsgefährdeter Bereich ist derjenige Bereich, in dem die Atmosphäre aufgrund der örtlichen oder betrieblichen Verhältnisse explosionsfähig werden kann.
  • 6. Entsprechend dem Verwendungszweck werden die Geräte in Gerätegruppen eingeteilt, denen entsprechend dem geforderten Schutzgrad Gerätekategorien zugeordnet werden.
    (- Gerätegruppen – siehe Artikel 1 Abs. 3 der Richtlinie 94/9/EG)
    (- Gerätekategorien – siehe Anhang I der Richtlinie 94/9/EG)
  • 7. Bestimmungsgemäße Verwendung ist die Verwendung von Geräten, Schutzsystemen und Vorrichtungen entsprechend der Gerätegruppe und –kategorie und unter Beachtung aller Herstellerangaben, die für den sicheren Betrieb notwendig sind.

§3 Sicherheitsanforderungen
Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen im Sinne des §1 Nr. 2 dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie 94/9/EG entsprechen und bei ordnungsgemäßer Aufstellung, Instandhaltung und bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Haustieren oder Gütern nicht gefährden.

§4 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
Geräte und Schutzsysteme dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn

  • 1. die Geräte und Schutzsysteme zusätzlich zu der Kennzeichnung gemäß Anhang II Nr. 1.0.5. der Richtlinie 94/9/EG mit der CE-Konformitätskennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 2 versehen sind und ihnen eine EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang X Buchstabe B der Richtlinie 94/9/EG beigefügt ist, wodurch der Hersteller bestätigt, dass
    a) die Geräte und Schutzsysteme den grundlegenden Sicherheitsanforderungen des § 3 entsprechen,
    b) die in Artikel 8 Abs. 1 bis 4 der Richtlinie 94/9/EG vorgeschriebenen Verfahren nach den Anhängen III bis IX der Richtlinie 94/9/EG eingehalten sind und
    c) er seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm beauftragten zugelassenen Stelle erfüllt hat, und
  • 2. den Geräten und Schutzsystemen vom Hersteller eine Betriebsanleitung nach Anhang II Nr. 1.0.6. der Richtlinie 94/9/EG beigefügt ist.

Nr. 1 gilt für Vorrichtungen im Sinne des §1 Nr. 2 entsprechend

Nr. 1 und 2 gelten mit Ausnahme der Kennzeichnungsbestimmungen und der Vorschriften zur CE-Kennzeichnung für Komponenten entsprechend. Komponenten dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt hat, durch die die Konformität der Komponenten mit den für sie geltenden Bestimmungen erklärt wird und aus der die Merkmale dieser Komponenten sowie die Bedingungen für ihren Einbau in ein Gerät oder Schutzsystem zu ersehen sind, die dazu beitragen, dass die für fertiggestellte Geräte oder Schutzsysteme geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllt werden. Komponenten, an denen eine CE-Kennzeichnung angebracht ist, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.

Die Unterlagen und der Schriftwechsel betreffend die in Nr. 1 Buchstabe b.) genannten Konformitätsbewertungsverfahren sind in einer von der zugelassenen Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.

Unterliegen die Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen im Sinne des § 1 Nr. 2 auch anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt, dass die Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen im Sinne des § 1 Nr. 2 ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen. Für eine Übergangszeit existieren Sonderregelungen.

§5 CE-Konformitätskennzeichnung
Die nach § 4 Nr. 1 erforderliche CE-Konformitätskennzeichnung muss auf jedem Gerät, jedem Schutzsystem und jeder Vorrichtung im Sinne des § 2 Nr. 2 sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein.

Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ nach Anhang X der Richtlinie 94/9/EG. Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennnummer der zugelassenen Stelle, sofern diese in der Produktionsüberwachung tätig wird.

Es dürfen auf dem Gerät, dem Schutzsystem oder der Vorrichtung im Sinne des § 1 Nr. 2 keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden können.

§6 Ordnungswidrigkeiten
siehe § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes, seit 05/2004 abgelöst durch das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)

§7 Übergangsbestimmungen
Die zugelassenen Stellen, die mit der Bewertung der Konformität der bereits vor dem 1. Juli 2003 in Verkehr befindlichen elektrischen Betriebsmittel befasst sind, haben den Ergebnissen der gemäß der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen in der am 23.März 1994 gültigen Fassung bereits durchgeführten Prüfungen und Kontrollen Rechnung zu tragen.

Gastautor: Dipl.-Ing. Dieter Seyfert

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© 2011 ABGS GmbH – Dipl.-Ing. Dieter Seyfert

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Der Beitrag wurde am Montag, den 7. November 2011 um 08:44 Uhr veröffentlicht und wurde unter Wissen abgelegt.

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