ABGS GmbH

Aehnelt & Braune Gaswarn- & Systemtechnik

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[Fachartikel] Geräte- und Produktsicherheitsgesetz – Teil 2

27. Mai 2011 | ABGS GmbH | Kategorie Wissen

[Fachartikel] Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) ist eine verbindliche Rechtsnorm und wird durch die aktualisierte LASI-Leitlinie zum [Aktualisiert 2021] Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt – ProdSG in der einheitlichen Auslegung unterstützt. Die Verordnungen zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSGV) sind ebenfalls verbindliche Rechtsnormen. In den nachfolgenden Ausführungen soll weder die juristische Seite der Rechtsverordnung besprochen noch soll eine Kurz- oder Zusammenfassung versucht werden.
Vielmehr wird an Hand des Inhaltsverzeichnisses schwerpunktmäßig auf wesentliche Gesichtspunkte für den Einsatz von Gaswarntechnik hingewiesen.

Abschnitt 3
Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten

§8 Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden
Die zuständigen Behörden haben die Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten und von in Verkehr gebrachten Produkten auf der Grundlage eines Überwachungskonzeptes zu gewährleisten.
Die zuständige Behörde geht bei Produkten, für die in Rechtsverordnungen eine CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, davon aus, dass sie den dort festgelegten Anforderungen entsprechen.
Die zuständige Behörde geht bei technischen Arbeitsmitteln und verwendungsfertigen Gebrauchsgegenständen, die mit einem GS-Zeichen versehen sind, davon aus, dass diese die Anforderungen des §4 des GPSG erfüllen.
Die zuständige Behörde ist befugt, bei Nichterfüllung der Anforderungen geeignete Maßnahmen zu treffen.

§9 Meldeverfahren
Die zuständige Behörde unterrichtet die beauftragte Stelle (i.d.R. die Bundesanstalt für Arbeitsschutz) über Maßnahmen. Die beauftragte Stelle leitet die Meldung dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und den zuständigen Stellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaft zu.

§10 Veröffentlichung von Informationen
Die zuständige Behörde und die beauftragte Stelle machen der Öffentlichkeit Anordnungen und Informationen über von Verbraucherprodukten ausgehende Gefahren zugänglich.

Abschnitt 4
Besondere Vorschriften

§11 Zugelassene Stellen
Bei der zuständigen Behörde kann ein Antrag auf Anerkennung als zugelassene Stelle gestellt werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat die zuständige Behörde der beauftragten Stelle (i.d.R. die Bundesanstalt für Arbeitsschutz) den Antragsteller als zugelassene Stelle für bestimmte Produkte und Verfahren zu benennen.

§12 Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Die Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sind im Wesentlichen:

  • die präventive Ermittlung und Bewertung von Sicherheitsrisiken und gesundheitlichen Risiken, die von Produkten ausgehen können,
  • in Einzelfällen auch Risikobewertungen an Produkten, bei denen hinreichende Anhaltspunkte für eine Gefährdung vorliegen,
  • das pflichtgemäßes Handeln gegenüber Organen der Europäischen Gemeinschaft,
  • die Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Entwicklung und Durchführung des Überwachungskonzeptes.

§13 Ausschuss für Technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte
Die hauptsächlichsten Aufgaben des Ausschusses für Technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte sind:

  • die Beratung der Bundesregierung,
  • das Ermitteln von Normen und technischen Spezifikationen,
  • das Ermitteln von nationalen technischen Spezifikationen.

Abschnitt 5
Überwachungsbedürftige Anlagen

§14 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Überwachungsbedürftige Anlagen sind Anlagen, die mit Rücksicht auf Ihre Gefährlichkeit einer besonderen Überwachung bedürfen. Die Bundesregierung ist ermächtigt durch Rechtsverordnungen vorzuschreiben:

  • die Pflicht zur Anzeige für Inbetriebnahme oder Änderungen,
  • die Pflicht zur Erlaubniseinholung, wobei nach Bauartprüfung auch eine allgemeine Zulassung möglich ist,
  • die Pflicht, die Anforderungen des Standes der Technik zu berücksichtigen,
  • die Pflicht, Prüfungen durchzuführen.

In den Rechtsverordnungen können Vorschriften über die Einsetzung technischer Ausschüsse getroffen werden.

§15 Befugnisse der zuständigen Behörden
Die zuständigen Behörden sind befugt zur:

  • Anordnung von Maßnahmen zur Durchführung der durch Rechtsverordnungen auferlegten Pflichten,
  • Untersagung des Betriebes der Anlage,
  • Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage.

§16 Zutrittsrecht des Beauftragten der zugelassenen Überwachungsstelle
Das Zutrittsrecht umfasst:

  • Zugänglichmachung der Anlagen,
  • Ermöglichung der vorgesehenen Prüfungen,
  • Bereitstellung benötigte Arbeitsmittel und Hilfsmittel,
  • Auskunftserteilung,
  • Unterlagenbereitstellung.

§17 Durchführung der Prüfung und Überwachung
Die Prüfung und Überwachung wird von zugelassenen Stellen durchgeführt:

  • Bundesministerien,
  • GS-Stelle für die Zuerkennung des GS-Zeichens,
  • Prüflaboratorium, das für Bundesministerien oder GS-Stellen tätig ist.

§18 Aufsichtsbehörden
Die Aufsichtsbehörde ist die nach Landesrecht zuständige Behörde

Abschnitt 6
Straf- Bußgeldvorschriften

§19 Bußgeldvorschriften
kein Kommentar

§20 Strafvorschriften
kein Kommentar

Abschnitt 7
Schlussvorschriften

§21 Übergangsbestimmungen
Für die Durchführung von Prüfungen galten Übergangsregelungen, die im Wesentlichen 2007 ausgelaufen sind.

»» Zusammenfassung:
Im Sinne dieses Gesetzes ist der Hersteller, Einführer oder Händler der Verantwortliche für das Inverkehrbringen von Geräten und Schutzsystemen zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen.
Der Hersteller, Einführer oder Händler muss für jeden Einsatzfall die Anforderungen an die Fachkunde erfüllen. Das schließt die Kenntnis der Gefahrstoffe und Arbeitsverfahren und die Fähigkeit zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ein. Auf dieser Grundlage erfolgt die Auswahl geeigneter Geräte und Schutzsysteme.

Gastautor: Dipl.-Ing. Dieter Seyfert

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© 2011 ABGS GmbH – Dipl.-Ing. Dieter Seyfert

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