Qualität, Fachkunde und Befähigungen
Sie profitieren von langjähriger Erfahrung und ständiger professioneller technischer Weiterbildung und Weiterentwicklung. Wir arbeiten als unabhängiges Unternehmen nur mit namhaften national und international führenden Herstellern und Lieferanten zusammen.
Führende Hersteller und Lieferanten
Wir sind unter anderem Vertriebspartner von:
- Oldham – Winter GmbH (vormals Industrial Scientific – Winter GmbH)
- Sensitron S.r.l. (Italien)
- Höte Electronic GmbH
- Riken Keiki GmbH
Die regelmäßige Teilnahme an Schulungen sichert die ständige Aktualisierung der technischen Unterlagen. Gern beraten wir Sie unverbindlich bei der Lösung Ihrer Anwendungsfälle. Unsere Angebote umfassen natürlich auch die Projektierung, Montage, Installation, Inbetriebnahme und erforderliche Serviceleistungen.
Außerdem erhalten Sie bei uns Produkte von:
- LogiDataTech systems GmbH & Co. KG (vormals J. Dittrich Elektronic GmbH & Co. KG)
- Bieler + Lang GmbH
- Honeywell Analytics (Life Safety Distribution)
- RAE Systems by Honeywell
- Life Safety Germany GmbH (vormals MST Technology GmbH)
- MSA Auer GmbH
- GfG Gesellschaft für Gerätebau mbH
- Beutler Maschinenbau- und Vertriebsgesellschaft mbH
- ADOS GmbH
- RKI Analytical Instruments GmbH
- Industrial Scientific Deutschland GmbH
- Crowcon Detection Instruments Ltd.
- Drägerwerk AG & Co. KGaA
- Fresenius Umwelttechnik GmbH
- FHF Funke + Huster Fernsig GmbH
- WERMA Signaltechnik GmbH + Co. KG
- Spectrex Inc. (Flammendetektoren)
- und andere
Wir können Ihnen Produkte von fast jedem Hersteller liefern. Fragen Sie uns hierzu an.
Behördliche Zulassung gemäß Strahlenschutzverordnung
Gemäß des Genehmigungsbescheides Z/2825/17/0 des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) sind wir ein behördlich zugelassenes Unternehmen für die genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 15 StrlSchV (Strahlenschutzverordnung). Strahlenschutzbeauftragter (SSB): M. Aehnelt.
Qualitätsmanagement
Seit 2009 hat die ABGS GmbH ein Qualitätsmanagementsystem nach ISO 9001 etabliert. Lesen Sie weitere Informationen zu unserem Qualitätsmanagementsystem.
Service Excellence
Wir begeistern unsere Kunden und erbringen systematisch exzellente Dienstleistungen. Dies wurde uns unabhängig durch die Auszeichnung als Exzellenter Dienstleister gemäß DIN SPEC 77224 in Silber bestätigt. Lesen Sie weitere Informationen zur Service Excellence.
Einhaltung geltender Vorschriften für den Explosionsschutz (Ex)
- Richtlinie 2014/34/EU (Hersteller- oder Produktrichtlinie)
- Richtlinie 1999/92/EG (Betreiberrichtlinie)
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
Einhaltung geltender Vorschriften Gefahrstoffe (Tox)
- Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung)
- Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung)
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Befähigte Personen nach
- TRBS 1203 Befähigte Personen – Allgemeine Anforderungen
- TRBS 1203 Teil 1 Befähigte Personen – Besondere Anforderungen – Explosionsgefährdungen
- T 023 (DGUV Information 213-057) Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz – Einsatz und Betrieb
Fachkundige Personen nach
- § 7 Abs. 7 GefStoffV – Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
- T 021 (DGUV Information 213-056) Gaswarneinrichtungen für toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff – Einsatz und Betrieb
Sicherheitstechnische Bewertung gemäß BetrSichV
Gemäß § 12 Abs. 1 BetrSichV hat der Betreiber eine überwachungsbedürftige Anlage nach dem Stand der Technik zu montieren, zu installieren und zu betreiben. Nach Absatz 3 hat er die Anlage in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, zu überwachen, notwendige Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Eine überwachungsbedürftige Anlage darf nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können (§ 12 Abs. 5 BetrSichV). Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen hat der Betreiber die notwendigen Maßnahmen für das sichere Betreiben einer überwachungsbedürftigen Anlage in einer sicherheitstechnischen Bewertung festzulegen. Die Ermittlung der Prüffristen nach § 15 Abs. 1 BetrSichV erfolgt auf der Grundlage dieser Bewertung. (Auszug)
Prüffristen der Gesamtanlage gemäß BetrSichV
Gemäß § 15 Abs. 1 BetrSichV hat der Betreiber eine überwachungsbedürftige Anlage und ihre Anlagenteile in bestimmten Fristen wiederkehrend prüfen zu lassen. Die Prüffristen der Gesamtanlage und ihrer Anlagenteile sind auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung zu ermitteln. (Auszug)
Zuletzt geändert: 20. März 2024, 13:34 Uhr
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- Behördlich zugelassenes Unternehmen gemäß § 25 StrlSchG (Strahlen- schutzgesetz)