ABGS GmbH

Aehnelt & Braune Gaswarn- & Systemtechnik

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[Fachartikel] Die neue Richtlinie 2014/34/EU (ATEX)

14. Juni 2016 | ABGS GmbH | Kategorie Wissen

Fachartikel-ReiheRichtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen vom 23.03.1994 – Richtlinie 2014/34/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Neufassung) vom 26.02.2014.

Die Richtlinie 94/9/EG ist erheblich geändert worden. Aus Gründen der Klarheit wurde deshalb eine Neufassung der genannten Richtlinie vorgenommen. Bis zum 20.04.2016 konnte noch die Richtlinie 94/9/EG angewendet werden, danach die Richtlinie 2014/34/EU.

Mit dem Inhaltsverzeichnis kann man sich einen Überblick verschaffen:

Kapitel 1
– Allgemeine Bestimmungen
– Artikel 1

  • Anwendungsbereich

– Artikel 2

  • Begriffsbestimmungen

– Artikel 3

  • Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme

– Artikel 4

  • Wesentliche Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen

– Artikel 5

  • Freier Warenverkehr

Kapitel 2
– Pflichten der Wirtschaftsakteure
– Artikel 6

  • Pflichten der Hersteller

– Artikel 7

  • Bevollmächtigte

– Artikel 8

  • Pflichten der Einführer

– Artikel 9

  • Pflichten der Händler

– Artikel 10

  • Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten

– Artikel 11

  • Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Kapitel 3
– Konformität des Produktes

Kapitel 4
– Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

Kapitel 5
– Überwachung des Unionsmarktes, Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Produkte und Schutzklauselverfahren der Union

Kapitel 6
– Ausschuss, Übergangs und Schlussbestimmungen

Anhang I
– Entscheidungskriterien für die Einteilung der Gerätegruppen in Kategorien

Anhang II
– Wesentliche Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen für die Konzeption und den Bau von Geräten und Schutzsystemen zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen

Anhang III
– Modul B: EU-Baumusterprüfung

Anhang IV
– Modul D: Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess

Anhang V
– Modul F: Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer Produktprüfung

Anhang VI
– Modul C1: Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen

Anhang VII
– Modul E: Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage der Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt

Anhang VIII
– Modul A: Interne Fertigungskontrolle

Anhang IX
– Modul G: Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung

Anhang X
– Konformitätserklärung (Muster)

Für den Anwender von unmittelbarer Bedeutung sind:

Anhang I
Entscheidungskriterien für die Einteilung der Gerätegruppen in Kategorien:

  • Gerätegruppe I (Bergbau)
  • Gerätegruppe II
  • Gerätekategorie 1
  • sehr hohes Maß an Sicherheit
  • 1G, Einsatz in Zone 0
  • 1D, Einsatz in Zone 20
  • Gerätekategorie 2
  • hohes Maß an Sicherheit
  • 2G, Einsatz in Zone 1
  • 2D, Einsatz in Zone 21
  • Gerätekategorie 3
  • erforderliches Maß an Sicherheit
  • 3G, Einsatz in Zone 2
  • 3D, Einsatz in Zone 21

Anhang II
Wesentliche Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen für die Konzeption und den Bau von Geräten und Schutzsystemen zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen:

  • 1. Gemeinsame Anforderungen für Geräte und Schutzsysteme
  • 2. Weitergehende Anforderungen an Geräte
  • 3. Weitergehende Anforderungen an Schutzsysteme

Anhang X
Konformitätserklärung (Muster):

EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG (Nr. XXXX)

  • 1. Produktmodell/Produkt (Produkt-, Typen-, Chargen- oder Seriennummer):
  • 2. Name und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten:
  • 3. Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller.
  • 4. Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Produkts zwecks Rückverfolgbarkeit: nötigenfalls kann zur Identifizierung des Produkts ein Bild hinzugefügt werden.):
  • 5. Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union:
  • 6. Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen oder der anderen technischen Spezifikationen, die der Konformitätserklärung zugrunde gelegt wurden:
  • 7. Gegebenenfalls: Die notifizierte Stelle … (Name, Kennnummer) … hat … (Beschreibung ihrer Maßnahme) … und folgende Bescheinigung ausgestellt:
  • 8. Zusatzangaben:
  • Unterzeichnet für und im Namen von:
  • (Ort und Datum der Ausstellung):
  • (Name, Funktion) (Unterschrift)

Gastautor: Dipl.-Ing. Dieter Seyfert

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© 2016 ABGS GmbH – Dipl.-Ing. Dieter Seyfert

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Der Beitrag wurde am Dienstag, den 14. Juni 2016 um 09:00 Uhr veröffentlicht und wurde unter Wissen abgelegt.

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