[Fachartikel] Technische Regeln Betriebssicherheit – Teil 2
17. Juli 2011 | ABGS GmbH | Kategorie Wissen
[Fachartikel] Die Technischen Regeln Betriebssicherheit (TRBS) konkretisieren die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Sie sind keine verbindlichen Rechtsnormen.
In den nachfolgenden Ausführungen soll keine Kurz- oder Zusammenfassung des Regelwerkes versucht werden. Vielmehr soll schwerpunktmäßig auf die Regeln hingewiesen werden, die im Zusammenhang mit dem Einsatz von Gaswarntechnik stehen.
TRBS 1201 (09106) Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen
Die Regel betrifft Arbeitsmittel, überwachungsbedürftige Anlagen oder Arbeitsplätze in explosionsgefährdeten Bereichen. Die Prüfung umfasst die Ermittlung des Istzustandes, den Vergleich des Istzustandes mit dem Sollzustand sowie die Bewertung der Abweichung des Istzustandes vom Sollzustand.
Die Prüfart unterscheidet zwischen Ordnungsprüfung und technischer Prüfung.
Bei der Ordnungsprüfung wird insbesondere festgestellt, ob
- die erforderlichen Unterlagen vorhanden und schlüssig sind,
- bestimmungsgemäßer Einsatz und Verwendung erfolgt,
- behördliche Auflagen eingehalten werden,
- die erforderlichen Prüfparameter definiert sind,
- die technischen Unterlagen mit der Ausführung übereinstimmen
- die Beschaffenheit oder die Betriebsbedingungen seit der letzten Prüfung verändert sind.
Zur technischen Prüfung gehören:
- äußere und innere Sichtprüfung,
- Funktions- und Wirksamkeitsprüfung,
- Prüfung mit Mess- und Prüfmitteln,
- labortechnische Untersuchung,
- zerstörungsfreie Prüfung und
- Prüfung mit datentechnisch verknüpften Messsystemen.
Der Prüfumfang umfasst sowohl die Auswahl der Prüfgegenstände als auch die Tiefe der jeweiligen Prüfung. Die Prüffrist ist der Zeitraum bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung. Prüfgegenstand können Arbeitsmittel, überwachungsbedürftige Anlagen und Arbeitsplätze in
explosionsgefährdeten Bereichen sein.
Ausgehend von der Gefährdungsbeurteilung/sicherheitstechnischen Bewertung hat der Arbeitgeber/Betreiber die im Hinblick auf Prüfungen zutreffenden
- Informationen des Herstellers,
- Erkenntnisse der gesetzlichen Unfallversicherungsträger,
- betriebliche Erfahrungen und
- sonstige Informationen zum Stand der Technik
zu berücksichtigen.
Der Arbeitgeber/Betreiber legt den Sollzustand für die sichere Bereitstellung und Benutzung des Arbeitsmittels, für den Betrieb der überwachungsbedürftigen Anlage sowie für die Explosionssicherheit an Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen fest.
Bei der Festlegung des Sollzustandes berücksichtigt er auch
- Informationen des Herstellers,
- standardisierte oder vereinbarte Betriebsbedingungen,
- Bedingungen mit definierter Überlast und sonstige Grenzbedingungen und Betriebsabläufe.
Bei der Festlegung der mit der Prüfung zu beauftragenden Person gelten folgende Grundsätze:
Die Prüfung durch unterwiesene Personen
Bei diesen Prüfungen ist in der Regel davon auszugehen, dass
- Gefährdungen, die vom Prüfgegenstand ausgehen, ohne oder mit einfachen Hilfsmitteln offensichtlich feststellbar sind und
- der Sollzustand jedem unterwiesenen Beschäftigten einfach zu vermitteln ist und
- der Istzustand von jedem unterwiesenen Beschäftigten leicht erkennbar ist und
- der Prüfumfang nur wenige Schritte umfasst und die Abweichung zwischen Ist- und Sollzustand durch unterwiesene Personen einfach bewertbar ist.
Die Prüfung bei Arbeitsmitteln durch befähigte Personen ist erforderlich,
- wenn die Sicherheit der Arbeitnehmer von den Montagebedingungen abhängt,
- wenn die Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu gefährlichen Situationen führen können,
- wenn außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Einflüsse auf die Sicherheit der Arbeitsmittel haben können sowie
- nach Instandsetzungsarbeiten, welche die Sicherheit der Arbeitsmittel beeinträchtigen können.
Die Prüfung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen wird in TRBS 1201 Teil 1 behandelt.
Die Prüfung bei überwachungsbedürftigen Anlagen durch zugelassene Überwachungsstellen oder befähigte Personen ist erforderlich,
- vor erster Inbetriebnahme und vor Inbetriebnahme nach einer wesentlichen Veränderung,
- nach einer Änderung, soweit der Betrieb oder die Bauart der Anlage durch die Änderung beeinflusst wird,
- nach Instandsetzung von Geräten, Schutzsystemen oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG und wiederkehrend.
Prüfart und Prüfumfang unterscheiden sich bei den einzelnen Prüfungen:
Prüfungen durch unterwiesene Personen bestehen in der Regel aus Sicht- und Funktionsprüfungen.
Prüfungen bei Arbeitsmitteln durch befähigte Personen bestehen z. Bsp. aus Sichtprüfung oder Messungen mit technischen Hilfsmitteln. Sie sind unter angemessenen technisch-organisatorischen Rahmenbedingungen, ggf. verbunden mit einer Zerlegung des Arbeitsmittels und eingehender Funktionsprüfung, durchzuführen.
Prüfart und -umfang von überwachungsbedürftigen Anlagen sind im Rahmen der sicherheitstechnischen Bewertung festzulegen.
Prüfart und -umfang von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen sind in TRBS 1201 Teil 1 geregelt.
Für die Festlegung der Prüffrist gilt:
Bei Prüfungen durch unterwiesene Personen sind die Prüffristen so festzulegen, dass einfach feststellbare Abweichungen vom Sollzustand rechtzeitig erkannt werden können. Sie können z. Bsp. arbeitstäglich oder vor jeweiliger Benutzung erfolgen.
Bei Prüfungen an Arbeitsmitteln durch befähigte Personen können folgende Kriterien gelten:
- Einsatzbedingungen
- Herstellerhinweise
- Schädigung des Arbeitsmittels
- Qualifikation der Beschäftigten
- Erfahrungen mit dem „Ausfallverhalten“ des Arbeitsmittels
- Unfallgeschehen oder Häufung von Mängeln an vergleichbaren Arbeitsmitteln
Bei Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen legt der Betreiber auf der Grundlage der sicherheitstechnischen Bewertung die Prüffristen für die Gesamtanlage und die Anlagenteile fest.
Der Arbeitgeber bzw. Betreiber ist für die Festlegungen zur Durchführung der Prüfung verantwortlich und hat die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Hierzu gehören:
- die Bereitstellung der für die Prüfung erforderlichen Hilfsmittel und Unterlagen,
- die Zugänglichkeit des zu prüfenden Arbeitsmittels/der zu prüfenden überwachungsbedürftigen Anlage gewährleisten,
- ausreichend bemessene Zeit für die Prüftätigkeit und
- für die Prüfung geeignete und für den Prüfer sichere Arbeitsbedingungen.
Die Bewertung des ermittelten Istzustandes erfolgt durch Vergleich mit dem Sollzustand. Die Bewertung enthält eine Aussage darüber, ob und unter welchen Bedingungen das Arbeitsmittel weiterhin sicher benutzt werden kann bzw. sich die überwachungsbedürftige Anlage in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet.
Zu den einzelnen Prüfungen gibt es unterschiedliche Anforderungen an die Aufzeichnungen.
Für die Ergebnisse der Prüfungen durch unterwiesene Personen besteht keine Aufzeichnungspflicht. Der Arbeitgeber legt fest, dass und wie das Ergebnis der Prüfung durch die befähigte Person aufgezeichnet wird. Die Aufzeichnungen müssen der Art und dem Umfang der Prüfung angemessen sein und sollten folgende Angaben enthalten:
- Datum der Prüfung
- Art der Prüfung
- Prüfgrundlagen
- Was wurde im einzelnen geprüft
- Ergebnis der Prüfung
- Bewertung festgestellter Mängel und Aussagen zum Weiterbetrieb
Über das Ergebnis der vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen ist durch die zugelassene Überwachungsstelle eine Prüfbescheinigungen zu erteilen. Soweit die Prüfung von befähigten Personen durchgeführt wird, ist das Ergebnis aufzuzeichnen. Bescheinigungen und Aufzeichnungen sind am Betriebsort der überwachungsbedürftigen Anlage aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuzeigen.
wird fortgesetzt
Gastautor: Dipl.-Ing. Dieter Seyfert
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© 2011 ABGS GmbH – Dipl.-Ing. Dieter Seyfert
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