[Fachartikel] Die Betriebssicherheitsverordnung – Teil 2
15. April 2011 | ABGS GmbH | Kategorie Wissen
[Fachartikel] Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (BetrSichV – Betriebssicherheitsverordnung) ist eine verbindliche Rechtsnorm, die durch die aktualisierte LASI-Leitlinie zur Betriebssicherheitsverordnung in der einheitlichen Auslegung unterstützt wird. Die Technischen Regeln Betriebssicherheit (TRBS) konkretisieren die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. In den nachfolgenden Ausführungen soll weder die juristische Seite der Rechtsverordnung besprochen noch soll eine Kurz- oder Zusammenfassung versucht werden.
Vielmehr wird an Hand des Inhaltsverzeichnisses schwerpunktmäßig auf wesentliche Gesichtspunkte für den Einsatz von Gaswarntechnik hingewiesen.
Abschnitt 3
Besondere Vorschiften für überwachungsbedürftige Anlagen
§12 Betrieb
Überwachungsbedürftige Anlagen müssen nach dem Stand der Technik montiert, installiert und betrieben werden. Bei der Einhaltung des Standes der Technik sind die vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelten und veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen.
Überwachungsbedürftige Anlagen dürfen erstmalig und nach wesentlichen Veränderungen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie den Rechtsvorschriften entsprechen, durch die Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden, oder, wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung finden, den sonstigen Rechtsvorschriften, mindestens dem Stand der Technik entsprechen.
Wer eine überwachungsbedürftige Anlage betreibt, hat diese in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, zu überwachen, notwendige Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
§13 Erlaubnisvorbehalt
Bei Dampfkesselanlagen, Füllanlagen, Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und ortsfesten Flugfeldbetankungsanklagen bedürfen Montage, Installation, Betrieb, wesentliche Veränderungen und Änderung der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen, der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
§14 Prüfung vor Inbetriebnahme
Eine überwachungsbedürftige Anlage darf erstmalig und nach einer wesentlichen Veränderung nur in Betrieb genommen werden, wenn die Anlage unter Berücksichtigung der vorgesehenen Betriebsweise durch eine zugelassene Überwachungsstelle auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich der Montage, der Installation, der Aufstellungsbedingungen und der sicheren Funktion geprüft worden ist.
Geräte, Schutzsysteme sowie Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (im Sinne der Richtlinie 94/9/EG) können auch durch eine befähigte Person geprüft werden.
Ist ein Gerät, ein Schutzsystem oder eine Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung im Sinne der Richtlinie 94/9/EG hinsichtlich eines Teiles, von dem der Explosionsschutz abhängt, instandgesetzt worden, so darf es erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem die zugelassene Überwachungsstelle festgestellt hat, dass es in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den Anforderungen dieser Verordnung entspricht und nachdem sie hierüber eine Bescheinigung nach §19 erteilt oder das Gerät, das Schutzsystem oder die Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung mit einem Prüfzeichen versehen hat.
Die Prüfungen dürfen auch von befähigten Personen eines Unternehmens durchgeführt werden, soweit diese Personen von der zuständigen Behörde für die Prüfung der durch dieses Unternehmen instandgesetzten Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheit-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen anerkannt sind.
§15 Wiederkehrende Prüfungen
Eine überwachungsbedürftige Anlage und ihre Anlagenteile sind in bestimmten Fristen wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich des Betriebs durch eine zugelassene Überwachungsstelle zu prüfen. Der Betreiber hat die Prüffristen der Gesamtanlage und der Anlagenteile auf der Grundlage der sicherheitstechnischen Bewertung zu ermitteln, die Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung nach §3 ist.
Prüfungen bestehen aus einer technischen Prüfung, die an der Anlage selbst unter Anwendung der Prüfregeln vorgenommen wird und einer Ordnungsprüfung.
Der Betreiber hat die Prüffristen der Anlagenteile und der Gesamtanlage der zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage unter Beifügung anlagenspezifischer Daten mitzuteilen.
Die Prüffristen für Druckgeräte, Rohrleitungen, Füllanlagen, Aufzugsanlagen, Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen sind einzeln festgelegt.
Bei Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen im Sinne von §1 müssen Prüfungen im Betrieb spätestens alle drei Jahre durchgeführt werden.
§16 Angeordnete außerordentliche Prüfung
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine außerordentliche Prüfung für überwachungsbedürftige Anlagen anordnen, wenn hierfür ein besonderer Anlass besteht, insbesondere wenn ein Schadensfall eingetreten ist. Eine außerordentliche Prüfung ist insbesondere dann anzuordnen, wenn der Verdacht besteht, dass die überwachungsbedürftige Anlage sicherheitstechnische Mängel aufweist.
Der Betreiber hat eine angeordnete Prüfung unverzüglich zu veranlassen.
§17 Prüfung besonderer Druckgeräte
kein Kommentar
§18 Unfall- und Schadensanzeige
kein Kommentar, Arbeitgeberpflichten
§19 Prüfbescheinigungen
Über das Ergebnis der vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen sind Prüfbescheinigungen zu erteilen. Soweit die Prüfung von befähigten Personen durchgeführt wird, ist das Ergebnis aufzuzeichnen. Bescheinigungen und Aufzeichnungen sind am Betriebsort der überwachungsbedürftigen Anlage aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuzeigen.
§20 Mängelanzeige
Hat die zugelassene Überwachungsstelle bei einer Prüfung Mängel festgestellt, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, so hat sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
§21 Zugelassene Überwachungsstellen
kein Kommentar
siehe auch „Benennung von zugelassenen Überwachungsstellen“, ständig aktualisiert durch Bekanntmachung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
§22 Aufsichtsbehörden für überwachungsbedürftige Anlagen des Bundes
kein Kommentar
§23 Innerbetrieblicher Einsatz ortsbeweglicher Druckgeräte
kein Kommentar
Abschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften, Schlussvorschriften
§24 Ausschuss für Betriebssicherheit
Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es,
- 1. dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen zu ermitteln,
- 2. Regeln zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt werden können, und
- 3. das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in Fragen der betrieblichen Sicherheit zu beraten.
Bei Einhaltung der genannten Regeln und Erkenntnisse ist in der Regel davon auszugehen, dass die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen insoweit erfüllt werden.
§25 Ordnungswidrigkeiten
kein Kommentar
§26 Straftaten
kein Kommentar
§27 Übergangsvorschriften
Für bestehende Anlagen galten Übergangsregelungen, die im Wesentlichen 2005 ausgelaufen sind.
wird fortgesetzt
Gastautor: Dipl.-Ing. Dieter Seyfert
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© 2011 ABGS GmbH – Dipl.-Ing. Dieter Seyfert
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