[Fachartikel] Die Betriebssicherheitsverordnung – Teil 1
11. April 2011 | ABGS GmbH | Kategorie Wissen
[Fachartikel] Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (BetrSichV – Betriebssicherheitsverordnung) ist eine verbindliche Rechtsnorm, die durch die aktualisierte LASI-Leitlinie zur Betriebssicherheitsverordnung in der einheitlichen Auslegung unterstützt wird. Die Technischen Regeln Betriebssicherheit (TRBS) konkretisieren die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. In den nachfolgenden Ausführungen soll weder die juristische Seite der Rechtsverordnung besprochen noch soll eine Kurz- oder Zusammenfassung versucht werden.
Vielmehr wird an Hand des Inhaltsverzeichnisses schwerpunktmäßig auf wesentliche Gesichtspunkte für den Einsatz von Gaswarntechnik hingewiesen.
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch Arbeitgeber sowie für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit.
Diese Verordnung gilt auch für überwachungsbedürftige Anlagen, soweit es sich handelt um
- 1. Dampfkesselanlagen, Druckbehälteranlagen, Füllanlagen und Leitungen
- 2. Aufzugsanlagen
- 3. Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, die Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regeleinrichtungen sind oder beinhalten
- 4. Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Entleerstellen, soweit entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten gelagert oder abgefüllt werden.
§2 Begriffsbestimmungen
Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen.
Bereitstellung im Sinne dieser Verordnung umfasst alle Maßnahmen, die der Arbeitgeber zu treffen hat, damit den Beschäftigten nur der Verordnung entsprechende Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden können.
Benutzung im Sinne dieser Verordnung umfasst alle ein Arbeitsmittel betreffenden Maßnahmen wie Erprobung, Ingangsetzung, Stillsetzen, Gebrauch, Instandsetzung und Wartung, Prüfung, Sicherheitsmaßnahmen bei Betriebsstörungen, Um- und Abbau und Transport.
Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen umfasst die Prüfung durch zugelassene Überwachungsstellen oder befähigte Personen und die Benutzung ohne Erprobung vor erstmaliger Inbetriebnahme, Abbau und Transport.
Änderung einer überwachungsbedürftigen Anlage im Sinne dieser Verordnung ist jede Maßnahme, bei der die Sicherheit der Anlage beeinflusst wird. Als Änderung gilt auch jede Instandsetzung welche die Sicherheit der Anlage beeinflusst.
Wesentliche Veränderung einer überwachungsbedürftigen Anlage im Sinne dieser Verordnung ist jede Veränderung, welche die überwachungsbedürftige Anlage soweit verändert, dass sie in den Sicherheitsmerkmalen einer neuen Anlage entspricht.
Befähigte Person im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die durch Ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.
Explosionsfähige Atmosphäre im Sinne dieser Verordnung ist ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt.
Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ist eine explosionsfähige Atmosphäre, die in einer solchen Menge (gefahrdrohende Menge) auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer oder Anderer erforderlich werden.
Explosionsgefährdeter Bereich im Sinne dieser Verordnung ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann. Ein Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre nicht in einer solchen Menge zu erwarten ist, dass besondere Schutzmaßnahmen erforderlich werden, gilt nicht als explosionsgefährdeter Bereich.
Weitere Begriffsbestimmungen aus Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) (Überführung in TRBS vorgesehen)
Lageranlagen
Füllanlagen
Füllstellen
Tankstellen
Flugfeldbetankungsanlagen
Entleerstellen
Weitere Begriffe aus Technische Regeln für Aufzüge (TRA) (überführt in TRBS und DIN EN-Normen)
Personen-Umlaufaufzüge
Bauaufzüge mit Personenbeförderung
Mühlen-Bremsfahrstühle
Abschnitt 2
Gemeinsame Vorschriften für Arbeitsmittel
§3 Gefährdungsbeurteilung
Kann die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären nicht sicher verhindert werden, hat der Auftraggeber zu beurteilen
- 1. die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären,
- 2. die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Aktivierung und des Wirksamwerdens von Zündquellen einschließlich elektrostatischer Aufladungen und
- 3. das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen von Explosionen.
§4 Anforderungen an die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln
Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit den Beschäftigten nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind. Ist es nicht möglich, demgemäß Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten im vollen Umfang zu gewährleisten, hat der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung so gering wie möglich zu halten. Bei den Maßnahmen sind die vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelten und veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Die Maßnahmen müssen dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und dem Stand der Technik entsprechen.
§5 Explosionsgefährdete Bereiche
Der Arbeitgeber hat explosionsgefährdete Bereiche entsprechend Anhang 3 unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung in Zonen einzuteilen.
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Mindestvorschriften des Anhangs 4 angewendet werden.
§6 Explosionsschutzdokument
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass ein Explosionsschutzdokument erstellt und auf dem letzten Stand gehalten wird.
Aus dem Explosionsschutzdokument muss insbesondere hervorgehen,
- 1. dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind,
- 2. dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um die Ziele des Explosionsschutzes zu erreichen,
- 3. welche Bereiche entsprechend Anhang 3 in Zonen eingeteilt wurden und
- 4. für welche Bereiche die Mindestvorschriften gemäß Anhang 4 gelten.
Das Explosionsschutzdokument ist vor Aufnahme der Arbeit zu erstellen. Es ist zu überarbeiten, wenn Veränderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen der Arbeitsmittel oder des Arbeitsablaufes vorgenommen werden.
§7 Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsmittel
Der Arbeitgeber darf den Beschäftigten erstmalig nur Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die
- 1. solchen Rechtsvorschriften entsprechen, durch die Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden, oder
- 2. wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung finden, den sonstigen Rechtsvorschriften entsprechen, mindestens jedoch den Vorschriften des Anhang 1.
Für bestehende Anlagen galten Übergangsregelungen, die im Wesentlichen 2003 ausgelaufen sind.
§8 Sonstige Schutzmaßnahmen
Ist die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer besonderen Gefährdung für die Sicherheit oder Gesundheit der Beschäftigten verbunden, hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Benutzung des Arbeitsmittels den hierzu beauftragten Beschäftigten vorbehalten bleibt.
§9 Unterrichtung und Unterweisung
kein Kommentar, Arbeitgeberpflichten
§10 Prüfung der Arbeitsmittel
Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, sind nach der Montage und vor der Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort von einer hierzu befähigten Person zu prüfen.
Unterliegen Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen, die zu gefährlichen Situationen führen können, hat der Arbeitgeber die Arbeitsmittel entsprechend der in der Gefährdungsbeurteilung nach §3 ermittelten Fristen durch hierzu befähigte Personen überprüfen und erforderlichenfalls erproben zu lassen.
Wenn außergewöhnliche Ereignisse, wie Unfälle, Veränderungen an den Arbeitsmitteln, längere Zeiträume der Nichtbenutzung oder Naturereignisse, stattgefunden haben, hat der Arbeitgeber die Arbeitsmittel einer außerordentlichen Überprüfung durch hierzu befähigte Personen unverzüglich zu unterziehen.
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Arbeitsmittel nach Instandsetzungsarbeiten, welche die Sicherheit der Arbeitsmittel beeinträchtigen können, durch befähigte Personen auf ihren sicheren Betrieb geprüft werden.
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Prüfungen auch den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung nach §3 genügen.
§11 Aufzeichnungen
Der Arbeitgeber hat die Ergebnisse der Prüfung nach §10 aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen mindestens bis zu nächsten Prüfung aufzubewahren.
wird fortgesetzt
Gastautor: Dipl.-Ing. Dieter Seyfert
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© 2011 ABGS GmbH – Dipl.-Ing. Dieter Seyfert
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