[Fachartikel] Technische Regeln für Gefahrstoffe – Teil 1
27. Juni 2011 | ABGS GmbH | Kategorie Wissen
[Fachartikel] Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) umfassen die Regeln und Erkenntnisse der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und einschlägiger EG-Vorschriften. Sie sind keine verbindlichen Rechtnormen.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) unterstützen die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) bei der einheitlichen Auslegung.
In den nachfolgenden Ausführungen soll keine Kurz- oder Zusammenfassung des Regelwerkes versucht werden. Vielmehr soll schwerpunktmäßig auf die Regeln hingewiesen werden, die im Zusammenhang mit dem Einsatz von Gaswarntechnik stehen.
1. Allgemeines, Aufbau und Anwendung
TRGS 001 (12/06) Das Technische Regelwerk zur Gefahrstoffverordnung – Allgemeines – Aufbau – Übersicht – Beachtung der Technischen Regeln für Gefahrstoffe
2. Technische Regeln der Reihe 200
Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen
TRGS 200 (08/10) Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen
Zweck der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen sowie bestimmten Erzeugnissen ist es, der Allgemeinheit und den Personen, die mit diesen Stoffen und Zubereitungen umgehen, wesentliche Informationen über deren gefährliche Eigenschaften und Möglichkeiten zur Vermeidung von Gefahren zu vermitteln.
Verantwortlich für die Einstufung und Kennzeichnung sind Inverkehrbringer, Hersteller, Einführer, oder Vertreiber.
Bekanntmachung 220 (09/07) Sicherheitsdatenblatt
Das Sicherheitsdatenblatt ist für die Übermittlung geeigneter sicherheitsbezogener Informationen über Stoffe und Zubereitungen einschließlich Informationen aus den einschlägigen Sicherheitsberichten über die Lieferkette zu den nachgeschalteten Anwendern bestimmt.
Für die Angaben im Sicherheitsdatenblatt ist der im Sicherheitsdatenblatt aufgeführte Inverkehrbringer des Stoffes oder der Zubereitung verantwortlich.
Die Angaben im Sicherheitsdatenblatt sind auch die Basis für die Auswahl und Dimensionierung einer eventuell erforderlichen Gaswarnanlage für toxische oder entzündliche Gase und Dämpfe.
3. Technische Regeln der Reihe 400
Gefährdungsbeurteilung
TRGS 400 (12/10) Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Die Gefährdungsbeurteilung ist die systematische Ermittlung und Bewertung relevanter Gefährdungen der Beschäftigten mit dem Ziel, erforderliche Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit festzulegen. Grundlage ist eine Beurteilung der mit den Tätigkeiten verbundenen inhalativen (durch einatmen), dermalen (durch Hautkontakt) und physikalisch-chemischen Gefährdungen (Brand- und Explosionsgefahr) und sonstigen durch Gefahrstoffe bedingten Gefährdungen.
Im Sinne dieser Regel ist der Arbeitgeber der Verantwortliche für die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung und zugleich Auftraggeber für die Realisierung von Schutzmaßnahmen. Der Auftragnehmer muss für jede Arbeitsaufgabe die Anforderungen an die Fachkunde erfüllen. Das schließt die Kenntnis der Gefahrstoffe und Arbeitsverfahren und die Fähigkeit zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ein. Auf dieser Grundlage erfolgt die Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen.
TRGS 402 (02/10) Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition
Zur Ermittlung der inhalativen Exposition und der daraus resultierenden Gefährdung werden die relevanten Randbedingungen der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sowie die Konzentrationen der Gefahrstoffe in der Luft am Arbeitsplatz bestimmt. Dazu wird ein Befund erhoben, der Aussagen zur Wirksamkeit der vorhandenen Schutzmaßnahmen sowie Festlegungen über ggf. weitere zu treffende Maßnahmen einschließlich deren Überprüfung enthält.
Die Ermittlung der inhalativen Exposition gliedert sich in folgende Schritte:
- 1. Erfassung und Beschreibung der Tätigkeiten und Festlegung des Arbeitsbereichs, für den die Beurteilung der inhalativen Exposition gelten soll,
- 2. Erfassung der Gefahrstoffe und
- 3. Ermittlung der Exposition mit messtechnischen und nichtmesstechnischen Ermittlungsmethoden
Für Arbeitsplatzmessungen oder Kontrollmessungen kommt auch Gaswarntechnik für toxische oder entzündliche Gase und Dämpfe in Frage.
4. Technische Regeln der Reihe 500
Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
TRGS 500 (05/08) Schutzmaßnahmen
Welche Maßnahmen im konkreten Einzelfall zu treffen sind, ist abhängig vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach TRGS 400.
Zu berücksichtigen sind die
- Grundsätze für die Verhütung von Gefährdungen,
- Grundmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und
- Ergänzende Maßnahmen bei hoher Gefährdung.
Die Betrachtungsweise umfasst dabei allgemeine, technische, organisatorische und persönliche Belange. Eine Wirksamkeitsprüfung ist immer gefordert.
Eine Muster-Checkliste in der Anlage gibt Anleitung zur Informationsermittlung. Die Beispiele für „technisch dichte Anlagenteile“ und „lüftungstechnische Schutzmaßnahmen“ erläutern die Schwerpunkte der Schutzmaßnahmen eingehend.
Die Verwendung von Leckanzeige- oder Lecksuchgeräten in Form von z. Bsp. Prüfröhrchen, FID oder tragbaren Gaswarneinrichtungen kann erforderlich werden. Auch die Luftüberwachung am Arbeitsplatz mit Gaswarntechnik ist eine Option.
wird fortgesetzt
Gastautor: Dipl.-Ing. Dieter Seyfert
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© 2011 ABGS GmbH – Dipl.-Ing. Dieter Seyfert
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