[Fachartikel] Die neue Richtlinie 2014/34/EU (ATEX)
14. Juni 2016 | ABGS GmbH | Kategorie Wissen
Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen vom 23.03.1994 – Richtlinie 2014/34/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Neufassung) vom 26.02.2014.
Die Richtlinie 94/9/EG ist erheblich geändert worden. Aus Gründen der Klarheit wurde deshalb eine Neufassung der genannten Richtlinie vorgenommen. Bis zum 20.04.2016 konnte noch die Richtlinie 94/9/EG angewendet werden, danach die Richtlinie 2014/34/EU.
Mit dem Inhaltsverzeichnis kann man sich einen Überblick verschaffen:
Kapitel 1
– Allgemeine Bestimmungen
– Artikel 1
- Anwendungsbereich
– Artikel 2
- Begriffsbestimmungen
– Artikel 3
- Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme
– Artikel 4
- Wesentliche Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen
– Artikel 5
- Freier Warenverkehr
Kapitel 2
– Pflichten der Wirtschaftsakteure
– Artikel 6
- Pflichten der Hersteller
– Artikel 7
- Bevollmächtigte
– Artikel 8
- Pflichten der Einführer
– Artikel 9
- Pflichten der Händler
– Artikel 10
- Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten
– Artikel 11
- Identifizierung der Wirtschaftsakteure
Kapitel 3
– Konformität des Produktes
Kapitel 4
– Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
Kapitel 5
– Überwachung des Unionsmarktes, Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Produkte und Schutzklauselverfahren der Union
Kapitel 6
– Ausschuss, Übergangs und Schlussbestimmungen
Anhang I
– Entscheidungskriterien für die Einteilung der Gerätegruppen in Kategorien
Anhang II
– Wesentliche Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen für die Konzeption und den Bau von Geräten und Schutzsystemen zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen
Anhang III
– Modul B: EU-Baumusterprüfung
Anhang IV
– Modul D: Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess
Anhang V
– Modul F: Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer Produktprüfung
Anhang VI
– Modul C1: Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen
Anhang VII
– Modul E: Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage der Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt
Anhang VIII
– Modul A: Interne Fertigungskontrolle
Anhang IX
– Modul G: Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung
Anhang X
– Konformitätserklärung (Muster)
Für den Anwender von unmittelbarer Bedeutung sind:
Anhang I
Entscheidungskriterien für die Einteilung der Gerätegruppen in Kategorien:
- Gerätegruppe I (Bergbau)
- Gerätegruppe II
- Gerätekategorie 1
- sehr hohes Maß an Sicherheit
- 1G, Einsatz in Zone 0
- 1D, Einsatz in Zone 20
- Gerätekategorie 2
- hohes Maß an Sicherheit
- 2G, Einsatz in Zone 1
- 2D, Einsatz in Zone 21
- Gerätekategorie 3
- erforderliches Maß an Sicherheit
- 3G, Einsatz in Zone 2
- 3D, Einsatz in Zone 21
Anhang II
Wesentliche Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen für die Konzeption und den Bau von Geräten und Schutzsystemen zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen:
- 1. Gemeinsame Anforderungen für Geräte und Schutzsysteme
- 2. Weitergehende Anforderungen an Geräte
- 3. Weitergehende Anforderungen an Schutzsysteme
Anhang X
Konformitätserklärung (Muster):
EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG (Nr. XXXX)
- 1. Produktmodell/Produkt (Produkt-, Typen-, Chargen- oder Seriennummer):
- 2. Name und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten:
- 3. Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller.
- 4. Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Produkts zwecks Rückverfolgbarkeit: nötigenfalls kann zur Identifizierung des Produkts ein Bild hinzugefügt werden.):
- 5. Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union:
- 6. Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen oder der anderen technischen Spezifikationen, die der Konformitätserklärung zugrunde gelegt wurden:
- 7. Gegebenenfalls: Die notifizierte Stelle … (Name, Kennnummer) … hat … (Beschreibung ihrer Maßnahme) … und folgende Bescheinigung ausgestellt:
- 8. Zusatzangaben:
- Unterzeichnet für und im Namen von:
- (Ort und Datum der Ausstellung):
- (Name, Funktion) (Unterschrift)
Gastautor: Dipl.-Ing. Dieter Seyfert
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