[Fachartikel] Gefahrstoffverordnung – 1. Änderung – 1. Teil
21. März 2016 | ABGS GmbH | Kategorie Wissen
Die Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) ist eine verbindliche Rechtsnorm die durch die aktualisierte LASI-Leitlinie zur Gefahrstoffverordnung und die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) in der einheitlichen Auslegung unterstützt wird. Im Sinne dieser Verordnung ist der Arbeitgeber der Verantwortliche und zugleich Auftraggeber für die Realisierung von Schutzmaßnahmen. Der Auftragnehmer muss für jede Arbeitsaufgabe die Anforderungen an die Fachkunde erfüllen. Das schließt die Kenntnis der Gefahrstoffe und Arbeitsverfahren und die Fähigkeit zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ein. Auf dieser Grundlage erfolgt die Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen.
An Hand des Inhaltsverzeichnisses wird schwerpunktmäßig auf wesentliche Gesichtspunkte für den Einsatz von Gaswarntechnik hingewiesen.
Abschnitt 1
Zielsetzung, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§1 Zielsetzung und Anwendungsbereich
Ziel dieser Verordnung ist es, den Menschen und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen durch Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (auch Einsatz von Gaswarntechnik zur Detektion brennbarer und giftiger Gase oder Dämpfe) und Beschränkungen für das Herstellen und Verwenden bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse.
§2 Begriffsbestimmungen
Gefahrstoffe im Sinne dieser Verordnung sind
- 1. gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach §3,
- 2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsgefährlich sind,
- 3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe nach Nummer 1 oder Nummer 2 entstehen oder freigesetzt werden,
- 4. Stoffe und Zubereitungen, die die Kriterien nach den Nummern 1 bis 3 nicht erfüllen, aber auf Grund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können,
- 5. alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen worden ist.
Zubereitungen sind Gemenge, Gemische und Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen (Hinweis auf Richtlinie 1999/45/EG).
krebserzeugend, erbgutverändernd oder fruchtbarkeitsgefährdend
Hinweis auf Richtlinie 67/584/EWG und Richtlinie 2009/2/EG und auf die Ergebnisse der Arbeit des Ausschusses für Gefahrstoffe.
Eine Tätigkeit ist jede Arbeit mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, einschließlich Herstellung, Mischung, Ge- und Verbrauch, Lagerung, Aufbewahrung, Be- und Verarbeitung, Ab- und Umfüllung, Entfernung, Entsorgung und Vernichtung. Zu den Tätigkeiten zählen auch das innerbetriebliche Befördern sowie Bedien- und Überwachungsarbeiten.
Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere.
Der Arbeitsplatzgrenzwert AGW (früher Maximale Arbeitsplatzkonzentration MAK, Technische Richtkonzentration TRK) ist der Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bis zu welcher Konzentration eines Stoffes akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Beschäftigten im Allgemeinen nicht zu erwarten sind.
Der biologische Grenzwert BGW (früher Biologischer Arbeitsstoff-Toleranzwert BAT) ist der Grenzwert für die toxikologisch-arbeitsmedizinisch abgeleitete Konzentration eines Stoffes, seines Metaboliten oder eines Beanspruchungsindikators im entsprechenden biologischen Material. Er gibt an, bis zu welcher Konzentration die Gesundheit von Beschäftigten im Allgemeinen nicht beeinträchtigt wird.
Explosionsfähig sind Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse
- 1. wenn sie mit oder ohne Luft durch Zündquellen wie äußere thermische Einwirkungen, mechanische Beanspruchungen oder Detonationsstöße zu einer chemischen Reaktion gebracht werden können, bei der hochgespannte Gase in so kurzer Zeit entstehen, dass ein sprunghafter Temperatur- und Druckanstieg hervorgerufen wird, oder
- 2. wenn im Gemisch mit Luft nach Wirksamwerden einer Zündquelle eine sich selbsttätig fortpflanzende Flammenausbreitung stattfindet, die im Allgemeinen mit einem sprunghaften Temperatur- und Druckanstieg verbunden ist.
Ein explosionsfähiges Gemisch ist ein Gemisch aus brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Zündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt.
Ein gefährliches explosionsfähiges Gemisch ist ein explosionsfähiges Gemisch, das in solchen Mengen auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen erforderlich werden (gefahrdrohende Menge).
Explosionsfähige Atmosphäre ist ein explosionsfähiges Gemisch unter atmosphärischen Bedingungen im Gemisch mit Luft.
Der Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin und die Arbeitsplatzhygiene.
Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe befähigt ist. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte berufliche Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen.
Sachkundig ist, wer seine bestehende Fachkunde durch Teilnahme an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang erweitert hat. In Abhängigkeit vom Aufgabengebiet kann es zum Erwerb der Sachkunde auch erforderlich sein, den Lehrgang mit einer erfolgreichen Prüfung abzuschließen. Sachkundig ist ferner, wer über eine von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannte oder in dieser Verordnung als gleichwertig bestimmte Qualifikation verfügt.
Abschnitt 2
Gefahrstoffinformationen
Gilt für das Inverkehrbringen von
- gefährlichen Stoffen und Zubereitungen,
- bestimmten Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die mit zusätzlichen Kennzeichnungen zu versehen sind, (nach Maßgabe der Richtlinie 96/59/EG oder der Richtlinie 1999/45/EG)
- Biozid-Produkten sowie Biozid-Wirkstoffen.
§3 Gefährlichkeitsmerkmale
Gefährlich sind Stoffe oder Zubereitungen die eine oder mehrere der nachfolgenden Eigenschaften aufweisen:
- explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leichtentzündlich, entzündlich
- sehr giftig, giftig
- gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, sensibilisierend
- krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend, erbgutverändernd
- umweltgefährlich
§4 Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung
Hinweis auf Verordnung (EG) 1272/2008
§5 Sicherheitsdatenblatt und sonstige Informationspflichten
Hinweis auf Verordnung (EG) 1907/2006
Abschnitt 3
Gefährdungsbeurteilung und Grundpflichten
Gilt für Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse ausgesetzt sein können.
§6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Ist dies der Fall, so hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten unter folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen:
- 1. gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen
- 2. Informationen des Herstellers oder Inverkehrbringers insbesondere im Sicherheitsdatenblatt
- 3. Art und Ausmaß der Exposition unter Berücksichtigung von Messungen und Ermittlungen (auch Einsatz von Gaswarntechnik zur Detektion brennbarer und giftiger Gase oder Dämpfe)
- 4. Möglichkeiten einer Substitution
- 5. Arbeitsbedingungen und Verfahren
- 6. Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte
- 7. Wirksamkeit der ergriffenen oder zu ergreifenden Schutzmaßnahmen
- 8. Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe.
§ 7 Grundpflichten
Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergriffen worden sind. Dabei hat die Substitution der Gefahrstoffe den Vorrang. Sind Gefährdungen nicht auszuschließen, hat der Arbeitgeber diese durch die Festlegung und Anwendung geeigneter Schutzmaßnahmen auf ein Minimum zu reduzieren. Dabei hat er folgende Reihenfolge zu beachten:
- 1. Gestaltung geeigneter Verfahren und technischer Steuerungseinrichtungen von Verfahren (ggf. unter Einbeziehung von Gaswarntechnik)
- 2. Anwendung kollektiver Schutzmaßnahmen technischer Art an der Gefahrenquelle (ggf. durch Be- und Entlüftung, gesteuert von Gaswarntechnik)
- 3. Individuelle Schutzmaßnahmen
- 4. persönliche Schutzausrüstung
Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden. (ggf. erforderliche Arbeitsplatzmessungen mit Gasmesstechnik)
wird fortgesetzt
Gastautor: Dipl.-Ing. Dieter Seyfert
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© 2016 ABGS GmbH – Dipl.-Ing. Dieter Seyfert
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