[Fachartikel] Gaswarnanlagen für CO/NOX in Tiefgaragen – Teil 3
17. November 2014 | ABGS GmbH | Kategorie Wissen
4.3 Betriebsbedingungen
4.3.1 Einleitung
Das Gerät muss zwei Betriebsmodi besitzen;
- Messbetrieb; umfasst Ruhezustand und Gasalarmbedingungen;
- Sonderzustand; umfasst Störungszustand, deaktivierte externe Sensoren, Anwärmzeit und Wartung.
4.3.2 Messbetrieb
4.3.2.1 Messbereich
Der Messbereich für jedes Zielgas muss sein:
Zielgas | Bereich (ppm) |
---|---|
CO (Kohlenmonoxid) | 0 - 300 |
NO2 (Stickstoffdioxid) | 0 - 30 |
NO (Stickstoffmonoxid) | 0 - 100 |
4.3.2.2 Alarmschwellen
Das Gerät muss bei der Baumusterprüfung mit den Volumenkonzentrationen der Zielgase und den festgelegten Alarmschwellen geprüft werden. Um verschiedene örtliche Bestimmungen zu erfüllen, müssen die Alarmschwellen über den Messbereich und die Mittelungsdauern zwischen 5 und 60 min einstellbar sein. Die Auflösung für das Einstellen der Alarmschwellen muss 1 % des Messbereichs oder besser sein.
Alarmschwellen (in ppm):
Zielgas | Alarm 1 | Alarm 2 | Alarm 3 |
---|---|---|---|
CO (Kohlenmonoxid) | 30 | 60 | 150 |
NO2 (Stickstoffdioxid) | 3 | 6 | 15 |
NO (Stickstoffmonoxid) | 10 | 20 | 50 |
Die Alarme 1 und 2 sind 15 Minuten Mittelwerte (zeitlich gewichtet). Alarm 3 wird aktiviert, wenn das Signal irgendeines externen Sensors bzw. einer Absaugstelle für die Dauer von einer Minute kontinuierlich oberhalb der festgelegten Alarmschwelle liegt. Diese Zeitdauer muss zwischen 1 und 5 min einstellbar sein.
4.3.2.3 Alarmbedingungen und Ausgangsfunktionen
Die folgenden Bedingungen für die Messung der Gaskonzentration müssen für Probenahmestellen oder externe Sensoren angewendet werden. Das Gerät muss den Alarmzustand einnehmen, wenn ein oder mehrere Messwert(e) die Alarmschwellen überschreiten. Jeder Messwert muss unabhängig verarbeitet werden ohne Einfluss eines anderen Messwertes in derselben oder einer anderen Zone. Für jede Zone wird der Alarmzustand (Alarm 1, Alarm 2, Alarm 3) durch den höchsten Messwert bestimmt. Die Bedingungen für Alarm 2 und Alarm 3 beinhalten und halten (oder starten, falls noch nicht aktiviert) die zugehörigen tieferen Alarmbedingungen (Alarm 1, Alarm 2). Für jede Zone müssen die zu den Alarmbedingungen zugehörigen Ausgangssignale aktiviert werden. Die akustische Anzeige der Alarmbedingungen innerhalb der Steuereinheit darf zurückgestellt werden.
4.3.3 Sonderzustand
4.3.3.1 Störungszustand
Wenn das Gerät oder einige seiner Teile nicht ordnungsgemäß arbeiten, muss der Störungszustand aktiviert werden. Das muss überschrieben werden durch:
- Jeden Gasalarm, der Priorität besitzt; und / oder
- Außerbetriebsetzen des zugehörigen Sensors bzw. der Funktion; und / oder
- Prüfen des zugehörigen Sensors bzw. der Funktion.
Die Störungsanzeige muss aktiviert werden, wenn das Gerät oder einige seiner Teile nicht ordnungsgemäß arbeiten einschließlich z.B. bei einem Kurzschluss oder einer Unterbrechung einer Verbindung zu einem externen Sensor oder zu anderen getrennt von der Steuereinheit angebrachten Komponenten. Die folgenden Störungen müssen separat durch Anzeigeleuchten bzw. optional durch ein alphanumerisches Display dargestellt werden. Die Anzeige darf während eines Gasalarms unterdrückt werden.
a) Eine Anzeige für jeden externen Sensor bzw. jede Zone, aus der die Signalübertragung an die Steuereinheit beeinträchtigt ist durch:
- Kurzschluss oder Unterbrechung in einem Überwachungskreis;
- Entfernung eines internen oder externen Sensors.
b) Mindestens eine gemeinsame Anzeige für jede Art der Störung der Energieversorgung durch:
- Kurzschluss oder Unterbrechung in einem Übertragungsweg zur Energieversorgung, wenn die Energieversorgung sich in einem anderen Gehäuse befindet als die Steuereinheit;
- Störung entweder der Wechselstrom- oder Gleichstromnetzversorgung, falls das Gerät mit einer Notstromversorgung ausgestattet ist.
c) Unterspannungsbedingungen bei einer Notstromversorgung, falls vorhanden.
d) Eine Anzeige, die mindestens gemeinsam für alle Übertragungswege zwischen Teilen einer Steuereinheit ist, die in mehr als einem Gehäuse untergebracht ist, für jeden Kurzschluss oder jede Unterbrechung mit Einfluss auf eine notwendige Funktion, sofern sie nicht anderweitig als Störung einer überwachten Funktion angezeigt wird.
e) Anzeige für Durchflussstörung, nur für Geräte mit Messgasförderung.
Die akustische Anzeige des Störungszustandes darf zurückgestellt werden. Im Fall von softwaregesteuerten Geräten muss eine Systemstörung optisch und akustisch wie in DIN 50271 („Digitalnorm“) festgelegt angezeigt werden. Dieser Störungszustand darf nicht durch irgendeine andere Betriebsbedingung des Gerätes unterdrückt werden und muss bis zu einer manuellen Rückstellung und / oder einer anderen Form von manuellem Eingriff bestehen bleiben.
4.3.3.2 Deaktivierung externer Sensoren
Die folgenden Funktionen müssen unabhängig voneinander deaktiviert und reaktiviert werden:
- Jeder externe Sensor (bzw. jede Zone);
- Ausgangssignale und / oder Übertragungswege zu automatischen Steuer- oder Alarmeinrichtungen.
Die Deaktivierung muss durch eine getrennte Leuchtanzeige und / oder ein alphanumerisches Display angezeigt werden. Die Anzeigen dürfen während eines Gasalarms unterdrückt werden.
4.3.3.3 Anwärmzustand
Während in externen Sensoren die Stabilisierungsphase des Sensorelementes abläuft, ist nach dem Start eine Anwärmzeit erlaubt, in der die Überwachungsfunktion abgeschaltet ist, sofern während dieser Zeit für die Ausgangsfunktion das Signal Störung oder Anwärmzustand aktiviert ist. Wenn eine Anzeige vorhanden ist, dass sich die externen Sensoren während der Anwärmzeit nicht im Messbetrieb befinden, muss sie von der Anzeige nach Abschnitt 4.3.3.2 verschieden sein.
4.3.3.4 Wartungsmodus
Der Wartungsmodus umfasst:
- Inbetriebnahme;
- Kalibrierung;
- Test (falls diese Funktion vorhanden ist);
- Reparatur.
Der Wartungsmodus darf für einen einzelnen externen Sensor, eine Gruppe von externen Sensoren oder für das ganze System aktiviert werden. Bei Aktivierung des Wartungsmodus dürfen die zugehörigen Ausgangssignale in den Nicht-Alarm Zustand zurückgesetzt werden. Während der Wartung auftretende neue zugehörige Alarme dürfen keine Ausgangssignale aktivieren.
4.3.4 Messstellenumschalter
Bei Geräten, die nacheinander Proben von verschiedenen Probenahmestellen verarbeiten, beträgt die maximal zulässige Zykluszeit zur Messung von allen zugehörigen Messstellen 3 min, um sicherzustellen, dass mindestens fünf Messwerte zur Mittelwertbildung gemäß Abschnitt 4.3.2.2 benutzt werden.
4.3.5 Anzeigen der Steuereinheit
Die Anzeigeeinheit ist dazu bestimmt, die gemessenen Gaskonzentrationen anzuzeigen. Wenn das Gerät mehr als eine Probenahmestelle bzw. externen Sensor besitzt, aber nur eine Anzeigeinrichtung, muss diese auf Anforderung den Wert für jede Messstelle darstellen, unterschieden zwischen Momentanwerten und Mittelwerten. Verschiedene Anzeigemodi dürfen durch Benutzeranforderung ausgewählt werden.
4.4 Zugangsbeschränkungen
Das Gerät muss so gebaut sein, dass Zugriffe auf geschützte Funktionen durch Benutzer ohne spezielle Kenntnisse oder Berechtigungen vermieden werden. Die vom Hersteller vorgesehenen Zugangsniveaus müssen genau erklärt werden. Die geschützten Funktionen sind:
- Konfigurationsänderungen;
- Zurücksetzen von selbsthaltenden Alarmen, falls vorhanden;
- Wartung einschließlich Test und Kalibrierung;
- Austausch von Komponenten
4.5 Informationen für den Anwender
4.5.1 Beschriftung und Kennzeichnung
Der externe Sensor muss eine Beschriftung auf dem Gerätegehäuse besitzen, die für den Installateur leicht zugänglich ist. Es ist nicht notwendig, dass die Beschriftung während des normalen Betriebs sichtbar ist. Die Steuereinheit muss eine Beschriftung auf dem Gerätegehäuse besitzen, die während des normalen Betriebs leicht zugänglich ist. Das Gerät muss lesbare und dauerhafte Beschriftungen mit folgenden Mindestangaben tragen:
- Name des Herstellers;
- CE Kennzeichnung;
- Bezeichnung von Serie oder Typ;
- Seriennummer;
- Verweis auf diese Europäische Norm.
4.5.2 Betriebsanleitung
Jedem Gerät muss eine Betriebsanleitung beigefügt sein, die die folgenden Informationen enthält:
a) Vollständige Anweisungen, Zeichnungen und Diagramme zu sicherem und ordnungsgemäßen Betrieb, Einbau und Instandhaltung des Gerätes;
b) Betriebs- und Einstellanweisungen;
c) Anweisungen für die Anfangskontrollen und die Erstkalibrierung des Gerätes;
d) vollständige Anweisung für routinemäßige Überprüfung, Kalibrierung und Funktionstests des Gerätes einschließlich aller notwendigen Informationen, insbesondere:
- Konzentration der Kalibriergase,
- Durchflussrate,
- Gasaufgabeverfahren,
- Kalibrieradapter, einschließlich der Anweisungen zum Gebrauch der Kalibriereinrichtung für den Feldeinsatz, falls vorhanden.
e) Prüf- und Kalibrierintervalle müssen angegeben werden. Das Kalibrierintervall darf maximal 12 Monate betragen.
f) Einzelheiten über die Betriebseinschränkungen, soweit zutreffend, einschließlich der folgenden:
- Gase, für die das Gerät geeignet ist;
- Angaben, die die Querempfindlichkeiten auf andere Gase beschreiben, auf die das Gerät reagiert;
- Einstellzeit 90 t für das(die) Zielgas(e);
- Temperaturbereich;
- Feuchtebereich;
- Druckbereich;
- Bereich der Versorgungsspannung;
- maximale Leistungsaufnahme;
- wesentliche Eigenschaften und Einzelheiten des Aufbaus der erforderlichen Verbindungsleitungen sowie die Spezifikation der Schnittstelle;
- Angaben über die Notstromversorgung (falls vorhanden);
- Durchflussrate für die Messgasförderung;
- Anwärmzeit;
- Stabilisierungszeit.
g) Angaben zu Lagerzeit und -grenzen des Gerätes, der Ersatzteile und des Zubehörs einschließlich des folgenden, falls zutreffend:
- Temperatur;
- Feuchte;
- Druck;
- Zeit.
h) für Geräte mit Messgasförderung Angaben über minimale und maximale Durchflussrate und Druck; außerdem die Art der Rohr- / Schlauch-Leitungen sowie deren maximale Länge und Dicke für den ordnungsgemäßen Betrieb;
i) für Geräte mit Messgasförderung Anweisungen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Probenleitungen und des ordnungsgemäßen Volumenstromes;
j) für Steuereinheiten, Angaben über die Art und Bedeutung sämtlicher Alarme und Störungsmeldungen, die Dauer dieser Alarme und Meldungen (wenn diese zeitlich begrenzt oder selbstrückstellend sind) sowie sämtliche Maßnahmen, die zur Stummschaltung oder Rückstellung solcher Alarme und Meldungen ergriffen werden dürfen, sofern anwendbar;
k) Einzelheiten über sämtliche Verfahren zur Bestimmung möglicher Fehlerquellen und sämtliche Abhilfemaßnahmen (d.h. Verfahren zur Fehlersuche);
l) für Steuereinheiten, falls zutreffend, Angaben darüber, dass Alarmvorrichtungen, Signalausgänge oder Kontakte nicht selbsthaltend sind;
m) eine Liste der empfohlenen Ersatzteile.
Auf die in DIN EN 50545-1 (VDE 0400-80) Elektrische Geräte für die Detektion und Messung von toxischen (und brennbaren) Gasen und Dämpfen in Tiefgaragen und Tunneln – Teil 1: Allgemeine Anforderungen an das Betriebsverhalten sowie Prüfverfahren für die Detektion und Messung von Kohlenmonoxid und Stickoxiden unter Punkt 5 und 6 detailliert angegebenen Prüfanforderungen und Prüfverfahren soll hier nicht näher eingegangen werden.
Literatur:
VDI 2053 Raumlufttechnische Anlagen für Garagen (00/04)
DIN EN 50545-1 (VDE 0400-80) Elektrische Geräte für die Detektion und Messung von toxischen (und brennbaren) Gasen und Dämpfen in Tiefgaragen und Tunneln – Teil 1: Allgemeine Anforderungen an das Betriebsverhalten sowie Prüfverfahren für die Detektion und Messung von Kohlenmonoxid und Stickoxiden (04/12)
DIN EN 50271 (VDE 0400-21) Elektrische Geräte für die Detektion und Messung von brennbaren Gasen, giftigen Gasen oder Sauerstoff – Anforderungen und Prüfungen für Warngeräte, die Software und/oder Digitaltechnik nutzen (04/2011)
Gastautor: Dipl.-Ing. Dieter Seyfert
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© 2014 ABGS GmbH – Dipl.-Ing. Dieter Seyfert
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