[Fachartikel] Das neue Merkblatt BGI 518 (T 023)
30. Oktober 2013 | ABGS GmbH | Kategorie Wissen
Die BGI 518 (T 023) Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz, Einsatz und Betrieb (Ausgabe 4/2012) ist die redaktionelle Überarbeitung der Ausgabe 7/2009.
Der größte Mangel besteht bisher darin, dass unterschiedliche Informationen zu Gaswarneinrichtungen für toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff einerseits und Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz andererseits existierten.
Aus der Sicht des Anwenders müssen zahlreiche (wenn nicht gar die Mehrheit der) Gaswarnanlagen, beiden Gesichtspunkten genügen. Deshalb war es wünschenswert, eine einheitliche Information zu Gaswarneinrichtungen zu erarbeiten. Um es vorweg zu nehmen, der alte Mangel bleibt uns erhalten und es wird wechselseitig verwiesen: „Bei Gaswarneinrichtungen, die auch für brennbare Gase eingesetzt werden, sind zusätzlich die Regelungen des Merkblattes T 023 anzuwenden.“ und „Bei Gaswarneinrichtungen, die auch für toxische Gase eingesetzt werden, sind zusätzlich die Regelungen des Merkblattes T 021 anzuwenden.“
Für beide Merkblätter gelten folgende Begriffsänderungen:
- Messgas ist ein Gemisch, das am Sensor wirklich auftritt. Es besteht in der Regel aus Luft, Zielgas und anderen Komponenten.
- Zielgas ist eine gasförmige Substanz, die das Messgas bestimmt und vor der gewarnt werden soll.
- Aus dem Betreiber wird der Unternehmer.
- Aus der Inbetriebnahme wird die Erstinbetriebnahme.
BGI 518 (T023) Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz, Einsatz und Betrieb, Änderungen in Ausgabe 4/2012 gegenüber der Ausgabe 7/2009:
1 Anwendungsbereich
Dieses Merkblatt gilt für Gaswarneinrichtungen, die nach den Technischen Regeln für Betriebssicherheit:
- TRBS 2152/TRGS 720
- TRBS 2152 Teil 1/TRGS 721
- TRBS 2152 Teil 2/TRGS 722
- TRBS 2152 Teil 3
- TRBS 2152 Teil 4
einen notwendigen Bestandteil eines Sicherheitskonzeptes bilden. (spezifiziert) Wurde spezifiziert.
Besonderes Augenmerk ist zu richten auf:
- Vorgesehene Aufgabenstellung
- Zu detektierende Gase oder Dämpfe
- Messbereiche
- Umweltbedingungen
- Querempfindlichkeiten
- Störende Gase und Dämpfe
- Mögliche Schädigungen des Sensors (z. B. durch Sensorgifte oder Gaskonzentrationen außerhalb des Messbereiches)
- Einstellzeit
- Zeit bis zur Alarmauslösung bzw. Alarmanstiegszeit
Wurde spezifiziert.
Anmerkung 2: Gaswarngeräte, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 94/9/EG in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiterverwendet werden, wenn sie den zu diesem Zeitpunkt geltenden Anforderungen entsprochen haben. Dies gilt auch für Gaswarngeräte, die nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 94/9/EG in Verkehr gebracht wurden und bei denen ältere zu der Richtlinie harmonisierte Normen angewendet wurden.
Wurde ergänzt.
5 Alarmschwellen
Die Alarme und die bei Alarmauslösung zu treffenden Maßnahmen müssen spezifisch für jeden Anwendungsfall vom Unternehmer im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden. Wurde ergänzt.
7 Auslegung ortsfester Gaswarneinrichtungen
7.1 Energieversorgung
Wenn Teile der Alarmierungseinrichtungen nicht von der Ersatzenergieversorgung abgedeckt werden, ist dies bei der Auslegung des Sicherheitskonzepts zu berücksichtigen.
Wurde neu aufgenommen.
7.3 Messgasförderung
Wurde überarbeitet.
9 Wartung ortsfester Gaswarnanlagen
Der Anhang 2 enthält ein Beispiel für Aufzeichnungen zu einer ortsfesten Gaswarnanlage und nicht das Muster eines Wartungsprotokolles.
Wurde geändert.
9.1.2 Funktionskontrolle
Anmerkung: Bei Geräten mit reiner Warnfunktion (ohne mit einfachen Mitteln ablesbarer Konzentrationsanzeige) wird Prüfgas aufgegeben und die Zeit bis zur Alarmauslösung kontrolliert.
Wurde ergänzt.
11 Tragbare Gaswarneinrichtungen
Wurde überarbeitet.
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Gastautor: Dipl.-Ing. Dieter Seyfert
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© 2013 ABGS GmbH – Dipl.-Ing. Dieter Seyfert
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