[Fachartikel] Unfallverhütungsvorschriften – Teil 2
24. November 2011 | ABGS GmbH | Kategorie Wissen
Die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) auch Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV) können als autonomes Recht von den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern erlassen werden.
Die Vorschriften sind wie folgt gegliedert:
A – Allgemeine Vorschriften / Betriebliche Arbeitsorganisation
B – Einwirkungen
C – Betriebsart / Tätigkeiten
D – Arbeitsplatz / Arbeitsverfahren
In den nachfolgenden Ausführungen soll keine Kurz- oder Zusammenfassung versucht werden. Vielmehr wird schwerpunktmäßig auf wesentliche Gesichtspunkte der Unternehmensführung und beispielhaft auf einen möglichen Einsatz von Gaswarntechnik hingewiesen.
BGV A 4 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge.
Vorsorgeuntersuchungen im Sinne dieser Vorschrift sind
- arbeitsmedizinische Erstuntersuchungen vor Aufnahme der Tätigkeit
- arbeitsmedizinische Nachuntersuchungen während dieser Tätigkeit
- arbeitsmedizinische nachgehende Untersuchungen nach Beendigung dieser Tätigkeit
Der Unternehmer darf Versicherte an Arbeitsplätzen mit gefährdenden Tätigkeiten, für die bestimmte Auswahlkriterien gelten, nur beschäftigen, wenn sie fristgerecht Vorsorgeuntersuchungen durch einen ermächtigten Arzt unterzogen worden sind.
Die Erfordernisse von:
- Erstuntersuchungen,
- Nachuntersuchungen,
- Verkürzung oder Verlängerung der Fristen für Nachuntersuchungen und für
- Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen auf Verlangen des Versicherten
werden in der Vorschrift ausführlich dargestellt.
Von der Berufsgenossenschaft oder von der zuständigen Behörde werden ermächtigte Ärzte zur Durchführung von Vorsorgeuntersuchungen eingesetzt.
Die Anforderungen an den Untersuchungsbefund bzw. die ärztliche Bescheinigung und die weitergehende Informationspflicht werden in der Vorschrift ausführlich dargestellt.
Hält der Unternehmer oder der untersuchte Versicherte die vom ermächtigten Arzt ausgestellte Bescheinigung für unzutreffend, so kann er die Entscheidung der Berufsgenossenschaft beantragen.
Für Versicherte, die untersucht worden sind, hat der Unternehmer eine Vorsorgekartei zu führen.
Die im Rahmen der Erst- oder Nachuntersuchung ausgesprochenen Empfehlungen sind durch geeignete Maßnahmen umzusetzen.
Für krebserzeugende Gefahrstoffe und für ionisierende Strahlung gelten besondere Bestimmungen.
BGV A 8 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz.
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für die Kennzeichnung:
- zur Regelung des öffentlichen Verkehrs,
- beim Inverkehrbringen von Erzeugnissen oder Ausrüstungen und
- von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen nach der Gefahrstoffverordnung (siehe hierzu: News, Kategorie Wissen, Gefahrstoffverordnung).
Wesentliche Schwerpunkte der Vorschrift sind:
- Anlage 1 Grundsätze für die Gestaltung von Sicherheitszeichen
- Anlage 2 Sicherheitszeichen und Sicherheitsaussagen
- Anlage 3 Handzeichen
- Anhang 1 Beispiele für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz
- Anhang 2 Flucht- und Rettungsplan
Abschließend wird versucht, zu den Gliederungspunkten
B – Einwirkungen
C – Betriebsart / Tätigkeiten
D – Arbeitsplatz / Arbeitsverfahren
ein Beispiel auszuwählen.
B – Einwirkungen
Es existieren keine Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften mit Relevanz zur Gaswarntechnik.
C – Betriebsart / Tätigkeiten
BGV C 5 Abwassertechnische Anlagen
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für abwassertechnische Anlagen
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht, soweit ihr Gegenstand durch staatliche Rechtsvorschriften geregelt ist.
Nur der §36, Besondere Prüfbestimmungen, hat Relevanz zur Gaswarntechnik:
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass ortsfeste und nicht ortsfeste Gaswarneinrichtungen vor der ersten Inbetriebnahme und nachfolgend mindestens einmal jährlich, oder, falls vom Hersteller vorgeschrieben, in kürzeren Zeitabständen von einem Sachkundigen auf Funktionsfähigkeit geprüft werden. Nicht ortsfeste Gaswarneinrichtungen müssen zusätzlich vor jedem Einsatz einer Funktionsprüfung unterzogen werden.
Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren.
D – Arbeitsplatz / Arbeitsverfahren
BGV D 34 Verwendung von Flüssiggas
Die Unfallverhütungsvorschrift gilt für:
- die Verwendung von Flüssiggas zu Brennzwecken,
- Flüssiggasanlagen für Brennzwecke, soweit sie aus Druckgasbehältern versorgt werden,
- Flüssiggasverbrauchsanlagen für Brennzwecke, soweit sie aus Druckgasbehältern versorgt werden.
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht, soweit ihr Gegenstand durch staatliche Rechtsvorschriften geregelt ist.
Relevanz zur Gaswarntechnik besteht bei „besondere Schutzmaßnahmen“, die auf die Vermeidung des Entstehens von explosionsfähiger Atmosphäre gerichtet sind. Für „Räume unter Erdgleiche“ hat das besondere Bedeutung. Zur Lecksuche werden Gasspürgeräte eingesetzt und die Ansteuerung der Lüftung kann durch ein Gaswarngerät erfolgen.
Gastautor: Dipl.-Ing. Dieter Seyfert
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