[Fachartikel] Technische Regeln Betriebssicherheit – Teil 1
15. Juli 2011 | ABGS GmbH | Kategorie Wissen
[Fachartikel] Die Technischen Regeln Betriebssicherheit (TRBS) konkretisieren die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Sie sind keine verbindlichen Rechtsnormen.
In den nachfolgenden Ausführungen soll keine Kurz- oder Zusammenfassung des Regelwerkes versucht werden. Vielmehr soll schwerpunktmäßig auf die Regeln hingewiesen werden, die im Zusammenhang mit dem Einsatz von Gaswarntechnik stehen.
1. Allgemeines und Grundlagen
TRBS 1001 (09/06) Struktur und Anwendung der Technischen Regeln Betriebssicherheit (TRBS)
Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist entscheidend für die vom Arbeitgeber zu treffenden Maßnahmen bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln. Gleiches gilt für das Ergebnis der sicherheitstechnischen Bewertung durch den Betreiber für den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen. Die Technischen Regeln beschreiben gefährdungsabhängig die gesetzlichen Schutzziele und nennen beispielhafte Maßnahmen.
Die Technischen Regeln sind in drei Gruppen eingeteilt:
Allgemeine Regeln (1000-er Reihe) behandeln Sachverhalte (z. Bsp.: Begriffe) und Verfahrensregeln. Verfahrensregeln vermitteln dem Arbeitgeber/Betreiber in geeigneter Form, was und wie er etwas zu tun hat und wen er zu beteiligen oder zu beauftragen hat.
Gefährdungsbezogene Regeln (2000-er Reihe) geben hinsichtlich einer Gefährdung Hilfestellung bei der Ermittlung und Bewertung der Gefährdung und nennen beispielhafte Maßnahmen.
In Ausnahmefällen können auch Spezifische Regeln für Arbeitsmittel, überwachungsbedürftige Anlagen oder Tätigkeiten (3000-er Reihe) festgelegt werden.
TRBS 1111 (09/06) Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung
Die Gefährdungsbeurteilung betrifft die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel nach §3 BetrSichV.
Die Sicherheitstechnische Bewertung betrifft die Montage, die Installation, den Betrieb, den Erhalt, die Überwachung, die Instandsetzung und die Wartung, überwachungsbedürftiger Anlagen nach §12 Abs.1 und 3 BetrSichV. Die Ermittlung der Prüffristen nach §15 Abs. 1 BetrSichV erfolgt auf der Grundlage dieser Bewertung. Eine überwachungsbedürftige Anlage darf nach §12 Abs.5 BetrSichV nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können.
Eine gesonderte Sicherheitstechnische Bewertung ist nicht erforderlich, soweit sie bereits im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung im Sinne §3 BetrSichV erfolgt ist.
Für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist der Arbeitgeber, für die Durchführung der sicherheitstechnischen Bewertung ist der Betreiber verantwortlich. Sofern sie nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse verfügen, können sie sich fachkundig beraten lassen. Der Berater muss für
jede Arbeitsaufgabe die Anforderungen an die Fachkunde erfüllen.
Auch ein vorgesehener Einsatz von Gaswarntechnik als Schutzmaßnahme schließt die Kenntnis der Gefahrstoffe und Arbeitsverfahren und die Fähigkeit zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung oder einer Sicherhertstechnischen Bewertung ein.
Für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und die Realisierung der Folgemaßnahmen gilt folgender Ablauf:
Informationen beschaffen:
- rechtliche Grundlagen
- vorliegende Gefährdungsbeurteilung
- Hersteller- und Lieferinformationen
- Informationen zu Arbeitsstoffen und Arbeitsumgebung
- Erfahrungen der Beschäftigten
- das Unfallgeschehen und
- Fähigkeit und Eignung der Beschäftigten, die das Arbeitsmittel benutzen
Gefährdungen ermitteln:
- mechanische Gefährdungen
- Gefährdungen durch Absturz von Personen, Lasten oder Materialien
- elektrische Gefährdungen
- Gefährdungen durch Dampf und Druck
- Brand- und Explosionsgefährdungen
- Thermische Gefährdungen und
- Gefährdungen durch physikalische Einwirkungen
Gefährdungen bewerten:
- gefährdungsbezogene Technische Regeln (2000-er Reihe) als Entscheidungsmaßstab
Maßnahmen festlegen:
- Vermeidung der Gefährdung
- Verbleibende Gefährdung möglichst gering halten
- Schutz vor Gefährdung durch Einsatz technischer Maßnahmen (auch Gaswarntechnik)
- Personen aus dem Gefahrenbereich fernhalten
- Schulen und Unterweisen
- Schutz vor Gefährdung durch Einsatz persönlicher Schutzausrüstung
Maßnahmen umsetzen
Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen
Dokumentation anfertigen
Für die Durchführung der Sicherheitstechnischen Bewertung und die Realisierung der Folgemaßnahmen gilt ein ähnlicher Ablauf:
Informationen beschaffen:
- rechtliche Grundlagen
- vorliegende sicherheitstechnische Bewertungen und Gefährdungsbeurteilungen
- Hersteller- und Lieferinformationen
- die Personen, denen die überwachungsbedürftige Anlage nicht als Arbeitsmittel bereitgestellt wurde, die aber die Anlage nutzen
- Personen, die durch den Betrieb der überwachungsbedürftigen Anlage gefährdet werden können und
- das Unfall- und Schadensgeschehen
Gefährdungen ermitteln:
- mechanische Gefährdungen
- Gefährdungen durch Absturz von Personen, Lasten oder Materialien
- elektrische Gefährdungen
- Gefährdungen durch Dampf und Druck
- Brand- und Explosionsgefährdungen
- Thermische Gefährdungen und
- Gefährdungen durch physikalische Einwirkungen
Gefährdungen bewerten:
- gefährdungsbezogene Technische Regeln (2000-er Reihe) als Entscheidungsmaßstab
Maßnahmen festlegen:
- Sicherstellen des Betriebes innerhalb der festgelegten Parameter
- Festlegung von Prüfungen
- Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten und
- Information (Verbots- und Hinweisschilder)
Maßnahmen umsetzen
Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen
Dokumentation anfertigen
wird fortgesetzt
Gastautor: Dipl.-Ing. Dieter Seyfert
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© 2011 ABGS GmbH – Dipl.-Ing. Dieter Seyfert
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