[Fachartikel] Geräte- und Produktsicherheitsgesetz – Teil 1
13. Mai 2011 | ABGS GmbH | Kategorie Wissen
[Fachartikel] Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) ist eine verbindliche Rechtsnorm und wird durch die aktualisierte LASI-Leitlinie zum [Aktualisiert 2021] Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt – ProdSG in der einheitlichen Auslegung unterstützt. Die Verordnungen zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSGV) sind ebenfalls verbindliche Rechtsnormen. In den nachfolgenden Ausführungen soll weder die juristische Seite der Rechtsverordnung besprochen noch soll eine Kurz- oder Zusammenfassung versucht werden.
Vielmehr wird an Hand des Inhaltsverzeichnisses schwerpunktmäßig auf wesentliche Gesichtspunkte für den Einsatz von Gaswarntechnik hingewiesen.
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§1 Anwendungsbereich
Das Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten, das selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt.
Die Errichtung und der Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können.
Soweit in anderen Rechtsvorschriften andere oder weitergehende Regelungen vorgesehen sind, gelten diese mit.
§2 Begriffsbestimmungen
Produkte sind technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte.
Technische Arbeitsmittel sind verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen, die bestimmungsgemäß ausschließlich bei der Arbeit verwendet werden, deren Zubehörteile sowie Schutzeinrichtungen, die nicht Teil einer Arbeitseinrichtung sind, und Teile von technischen Arbeitsmitteln, wenn sie in einer anderen Rechtsverordnung vorgesehen sind.
Verbraucherprodukte sind Gebrauchsgegenstände und sonstige Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden können, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind.
Überwachungsbedürftige Anlagen sind
- Dampfkesselanlagen
- Druckbehälteranlagen
- Anlagen zur Abfüllung von Gasen
- Leitungen für brennbare oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten
- Aufzugsanlagen
- Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (siehe auch 11. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz – Explosionsschutzverordnung – 11. GPSGV)
- Getränkeschankanlagen
- Acetylenanlagen
- Anlagen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten
Zu den Anlagen gehören auch Mess-, Steuer- Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb der Anlage dienen.
Beauftragte Stelle ist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz. Anderweitige Regelungen in Rechtsverordnungen sind möglich.
Zugelassene Stellen sind:
- Bundesministerien,
- jede GS-Stelle für die Zuerkennung des GS-Zeichens,
- jedes Prüflaboratorium, das für Bundesministerien oder GS-Stellen tätig ist.
§3 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsvorschriften
Rechtsvorschriften erlassen die Bundesministerien mit Zustimmung des Bundesrates.
Abschnitt 2
Inverkehrbringen und Kennzeichnen von Produkten
§4 Inverkehrbringen und Ausstellen
Wenn das Produkt einer oder mehreren Rechtsverordnungen der Bundesministerien unterfällt, ist ein Inverkehrbringen nur möglich, wenn die Anforderungen dieser Rechtsverordnungen erfüllt werden. Wenn das Produkt keiner Rechtsverordnung der Bundesministerien unterfällt, sind insbesondere zu überprüfen:
- die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner Zusammensetzung, Verpackung, der Anleitungen für seinen Zusammenbau, der Installation, der Wartung und der Gebrauchsdauer,
- seine Auswirkungen auf andere Produkte, soweit seine Verwendung mit anderen Produkten zu erwarten ist,
- seine Darbietung, Aufmachung im Handel, Kennzeichnung, Warnhinweise, Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen und Angaben für seine Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben und Informationen,
- die Gruppen von Verwendern, die bei der Verwendung des Produkts einer größeren Gefahr ausgesetzt sind als andere.
§5 Besondere Pflichten für das Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten
Der Hersteller und der Einführer eines Verbraucherproduktes haben sicherzustellen, dass der Verwender die erforderlichen Informationen erhält, damit dieser die Gefahren, die von dem Verbraucherprodukt ausgehen, beurteilen und sich dagegen schützen kann.
Der Name und die Adresse des Herstellers oder des Einführers eines Verbraucherproduktes müssen auf dem Verbraucherprodukt oder auf dessen Verpackung angebracht werden.
Der Hersteller, der Einführer und der Händler haben die zuständige Behörde zu unterrichten, wenn von einem von ihnen in Verkehr gebrachten Verbraucherprodukt Gefahren ausgehen. Insbesondere haben sie über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten, die sie zur Abwendung dieser Gefahr getroffen haben.
§6 CE-Kennzeichnung (CE = Communautes Europeennes)
Die CE-Kennzeichnung wird in Rechtsverordnungen oder Rechtvorschriften für bestimmte Produkte gefordert. Andere Produkte dürfen nicht mit einer CE-Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden.
Die Elfte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzverordnung – 11. GPSGV) enthält für Geräte und Schutzsysteme eine solche Kennzeichnungspflicht. Die Grundlagen sind die EG-Konformitätserklärung des Herstellers und/oder die EG-Baumusterprüfbescheinigung einer gemeldeten Stelle.
(Grundlage für die Auslegung von Gaswarntechnik zur Detektion brennbarer Gase oder Dämpfe)
§7 GS-Zeichen: (GS = geprüfte Sicherheit)
Die Voraussetzung zum Anbringen eines GS-Zeichens ist die Bestätigung einer GS-Stelle, dass das Produkt die Anforderungen des GPSG erfüllt.
wird fortgesetzt
Gastautor: Dipl.-Ing. Dieter Seyfert
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© 2011 ABGS GmbH – Dipl.-Ing. Dieter Seyfert
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