[Fachartikel] Explosionsschutzverordnung 1. Aktualisierung I

Dieser Fachartikel aktualisiert den Fachartikel [Fachartikel] Explosionsschutzverordnung vom 07. November 2011.

Die elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzprodukteverordnung – 11. ProdSV) vom 06.01.2016 ist die Aktualisierung der Elften Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzverordnung – 11.ProdSV) vom 08.11.2011. Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/34/EU vom 26.02.2014.

In den nachfolgenden Ausführungen soll keine Kurz- oder Zusammenfassung der Explosionsschutzverordnung versucht werden. Vielmehr sollen die Begriffe aktualisiert und die Gaswarntechnik entsprechend eingeordnet werden. So können Gaswarnanlagen also Geräte oder Schutzsysteme im Sinne der Explosionsschutzverordnung sein.

Zum besseren Verständnis des Verordnungstextes werden noch einige Begriffe bestimmt:

Unter Wirtschaftsakteure werden alle Personen verstanden, die durch Handlungen einen positiven oder negativen Einfluss auf den Verlauf der wirtschaftlichen Entwicklung nehmen (insbesondere Konsumenten und Unternehmer). Hersteller eines Produkts ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat, wer sich als Hersteller am Produkt ausgibt oder wer das Produkt in den europäischen Wirtschaftsraum eingeführt hat. Als Händler werden Personen oder Unternehmen bezeichnet, die Waren ankaufen und sie wieder verkaufen. Im Sinne des Außenwirtschaftsrechtes ist Einführer, wer (also jede natürliche oder juristische Person) Waren in das Inland liefert oder liefern lässt. Es gilt bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen mit Unionsfremden nur der inländige Vertragspartner als Einführer.

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

§1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist auf die folgenden neuen Produkte, die auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden, anzuwenden:

Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf:

§2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

§3 Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme

Produkte dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Instandhaltung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

§4 Konformitätsvermutung

Bei Produkten, die harmonisierten Normen oder Teilen dieser Normen entsprechen, wird vermutet, dass sie die wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2014/34/EU erfüllen.

Abschnitt 2

Pflichten der Wirtschaftsakteure

§5 Allgemeine Pflichten des Herstellers

Der Hersteller stellt sicher, wenn er Produkte in den Verkehr bringt oder für eigene Zwecke erstmals verwendet, dass sie nach den wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2014/34/EU entworfen und hergestellt wurden.

Der Hersteller darf Produkte nur in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke erstmals verwenden, wenn die technischen Unterlagen nach der Richtlinie 2014/34/EU erstellt wurden und das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 13 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt wurde. Er stellt für das Produkt

1. sofern es sich um ein Gerät, ein Schutzsystem oder eine Sicherheits-, Kontroll-oder Regelvorrichtung handelt, eine EU-Konformitätserklärung aus und bringt die CE-Kennzeichnung gemäß §7 des Produktsicherheitsgesetzes an,

2. sofern es sich um eine Komponente handelt, eine schriftliche Konformitätsbescheinigung aus.

Der Hersteller hat sicherzustellen, dass jedem Produkt eine Kopie der EU-Konformitätserklärung oder der Konformitätsbescheinigung beigefügt ist. Wenn eine große Anzahl identischer Produkte an denselben Nutzer geliefert wird, kann der betreffenden Charge oder Lieferung eine einzige Kopie beiliegen.

Der Hersteller muss die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung oder die Konformitätsbescheinigung ab dem Inverkehrbringen des Produkts für die Dauer von zehn Jahren für die Marktüberwachungsbehörden bereithalte.

Der Hersteller hat durch geeignete Verfahren dafür zu sorgen, dass bei Serienfertigung stets Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf oder den Merkmalen eines Produktes sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder anderer technischer Spezifikationen, auf die in der der EU-Konformitätserklärung oder der Konformitätsbescheinigung verwiesen wird, sind angemessen zu berücksichtigen.

Wenn es der Hersteller angesichts der Risiken, die mit einem von ihm auf dem Markt bereitgestellten Produkt verbunden sind, als angemessen betrachtet, nimmt er zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Endnutzers Stichproben, prüft diese und untersucht Beschwerden. Erforderlichenfalls führt er ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Rückrufe. Der Hersteller hält den Händler über die Überwachungstätigkeiten auf dem Laufenden.

Hat der Hersteller Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in den Verkehr gebrachtes Produkt nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen, oder er nimmt das Produkt zurück oder ruft es zurück. Sind mit dem Produkt Risiken verbunden, so informiert der Hersteller unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Produkt auf dem Markt bereitgestellt hat, insbesondere über die Risiken, die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

§6 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers

Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass seine Produkte beim Inverkehrbringen oder bei der erstmaligen Verwendung für eigene Zwecke eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder eine andere Information zu ihrer Identifikation tragen. Falls dies auf aufgrund der Größe oder Art des Produktes nicht möglich ist, hat der Hersteller dafür zu sorgen, dass die zur Identifikation erforderlich Information auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen angegeben wird.

Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass seine Produkte beim Inverkehrbringen oder bei der erstmaligen Verwendung für eigene Zwecke mit den besonderen Explosionsschutzkennzeichnungen nach §14 versehen sind.

Der Hersteller hat beim Inverkehrbringen oder bei der erstmaligen Verwendung für eigene Zwecke seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem Produkt anzubringen. Falls dies auf aufgrund der Größe oder Art des Produktes nicht möglich ist, müssen die Kontaktdaten auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen angegeben werden. Bei der Postanschrift handelt es sich um die Anschrift einer zentralen Stelle, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache zu verfassen, die von der Endnutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.

Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass dem Produkt die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind.

Alle Kennzeichnungen, die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen müssen klar, verständlich und deutlich sein.

Der Hersteller ist verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen auf Papier oder elektronisch zu Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts mit den Anforderungen dieser Verordnung erforderlich sind. Die Informationen und Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder in einer Sprache, die von der Marktüberwachungsbehörde leicht verstanden werden kann, abgefasst sein. Der Hersteller arbeitet mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken zusammen, die mit den Produkten verbunden sind, die er in Verkehr gebracht hat.

§7 Bevollmächtigter des Herstellers

Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.

Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Pflichten für diesen wahr.

Ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem mindestens die folgenden Pflichten übertragen:

Die Pflicht gemäß § 5 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 5 darf der Hersteller nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen.

Wird fortgesetzt

Gastautor: Dipl.-Ing. Dieter Seyfert

Dieser Artikel erscheint in unserer monatlichen Fachartikel-Reihe über ausgewählte Themen der Gaswarntechnik, Gasmesstechnik, Gebäudetechnik und Sicherheitstechnik. Sie können diese Artikel über den RSS-Button abonnieren. Eine Einbindung in fremde Webseiten ist nur ungekürzt und mit Quellenangabe und Link zu diesem Artikel gestattet.

© 2017 ABGS GmbH – Dipl.-Ing. Dieter Seyfert

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