In den News vom April 2011 wurde die „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV)“ an Hand des Inhaltsverzeichnisses schwerpunktmäßig im Hinblick auf den Einsatz von Gaswarntechnik dargestellt.
Seit dem 01.01.2015 gilt nun die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV), hier Neue Betriebssicherheitsverordnung genannt.
Die neue BetrSichV ist in fünf Abschnitte aufgeteilt:
Dazu kommen 3 Anhänge:
Grundsätzliche Ziele der Verordnung sind nach Darstellung der Bundesregierung:
Dazu wird/werden:
Die Verordnung wird neu strukturiert. Allgemeine, für alle Arbeitsmittel geltende Anforderungen stehen jetzt im so genannten verfügenden Teil. Spezielle Anforderungen für bestimmte Arbeitsmittel finden sich in den Anhängen.
Neu ist, dass die Anforderungen an die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln als Schutzziele beschrieben werden. Deutlicher wird nunmehr auch die Trennung von Hersteller und Arbeitgeberpflichten indem die Schnittstelle Hersteller/Arbeitgeber beschrieben wird.
Das Thema „Gefährdungsbeurteilung“ wurde konkreter geregelt. Hier wird jetzt unter anderem bestimmt, dass die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig überprüft werden muss und Schutzmaßnahmen ggf. angepasst werden müssen. Damit ist das immer wieder aufflammende Thema „Bestandsschutz“ vom Gesetzgeber eindeutig geregelt.
Neu ist, dass der Gesetzgeber nunmehr klarstellt, dass die „grundlegenden Sicherheitsanforderungen“ der einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien bei einer Eigenherstellung in jedem Fall Maßstab sind, auch wenn diese aus sich heraus formal nicht angewendet werden müssen. Neu ist auch die Bestimmung, dass bei bestimmten Änderungen von vorhandenen Arbeitsmitteln ggf. Herstellerpflichten beachtet werden müssen.
Im Rahmen der Bestimmungen des § 14 „Prüfung von Arbeitsmitteln“ wird jetzt klargestellt: „Prüfinhalte, die im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens geprüft und dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft werden.“
Diese Festlegung findet sich auch in § 15 für überwachungsbedürftige Anlagen.
Neu ist der Anhang 3 mit seinen konkreten Prüfvorschriften für „besonders gefährliche Arbeitsmittel“:
Quellen: Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung, BetrSichV 01/15)
Gastautor: Dipl.-Ing. Dieter Seyfert
Dieser Artikel erscheint in unserer monatlichen Fachartikel-Reihe über ausgewählte Themen der Gaswarntechnik, Gasmesstechnik, Gebäudetechnik und Sicherheitstechnik. Sie können diese Artikel über den RSS-Button abonnieren. Eine Einbindung in fremde Webseiten ist nur ungekürzt und mit Quellenangabe und Link zu diesem Artikel gestattet.
© 2015 ABGS GmbH – Dipl.-Ing. Dieter Seyfert
» Hinweis: Alle Fachartikel finden Sie auch in dieser Übersicht.