Gaswarneinrichtungen müssen nach der Installation von einer befähigten Person auf ihre Funktion geprüft werden. Der Umfang sollte – soweit zu diesem Zeitpunkt möglich – einer Systemkontrolle entsprechen.
Hierzu gehören mindestens folgende Tätigkeiten:
Die Kontrolle erfolgt durch eine befähigte Person. Die zugehörigen Aufzeichnungen müssen enthalten:
Die Systemkontrolle ersetzt eine zum gleichen Zeitpunkt anstehende Funktionskontrolle (und Sichtkontrolle).Hinweis: Die Systemkontrolle durch die befähigte Person ist in enger Zusammenarbeit mit dem Betreiber der Anlage durchzuführen, insbesondere bei der Überprüfung der Sicherheitsfunktionen. Sollte dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich sein, sind Schnittstellen festzulegen und zu dokumentieren, bis zu denen die Systemkontrolle durchgeführt wird. Die Systemkontrolle kann auch in Teilen durchgeführt werden. Der Unternehmer/die Unternehmerin ist dafür verantwortlich, dass die vollständige Systemkontrolle innerhalb der vorgesehenen Fristen durchgeführt wird. Mindestens müssen aber die Prüfungen der Funktionskontrolle in Verbindung mit der Prüfung der Schaltfunktionen der Gaswarneinrichtung durchgeführt werden.
Zur Funktionskontrolle gehören mindestens folgende Tätigkeiten:
Anmerkung: Bei Geräten mit reiner Warnfunktion ohne jegliche Ausgabe des Messwertes wird Prüfgas aufgegeben und die Zeit bis zur Auslösung des Alarms kontrolliert.
Bei Probenahmesystemen, soweit vorhanden:
Die Kontrolle erfolgt durch qualifiziertes Fachpersonal.
Die zugehörigen Aufzeichnungen müssen enthalten:
Die Funktionskontrolle ersetzt eine zum gleichen Zeitpunkt anstehende Sichtkontrolle. Die Ergebnisse müssen schriftlich protokolliert werden. Das Protokoll kann im Rahmen einer übergeordneten Prüfung vor Inbetriebnahme der Gesamteinrichtung durch eine befähigte Person nach TRBS 1201 genutzt werden.
Literatur: Merkblatt T 021 (DGUV Information 213-056) Gaswarneinrichtungen für toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff (Stand 02/2016)
Gastautor: Dipl.-Ing. Dieter Seyfert
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