FAQ Gaswarneinrichtungen Verordnungen

Häufig gestellte Fragen zu Gaswarneinrichtungen und –geräten für den Explosionsschutz

Zusammenschau der Verordnungen

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) vom 3. Februar 2015

und

Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung- GefStoffV) vom 3. Februar 2015

Was versteht man unter der Betriebssicherheitsverordnung?

Die neue Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) vom 3. Februar 2015 gilt seit 1. Juni 2015 für die Verwendung von Arbeitsmitteln. Ziel dieser Verordnung ist es, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten. Dies soll insbesondere erreicht werden durch:



Diese Verordnung regelt hinsichtlich überwachungsbedürftiger Anlagen zugleich Maßnahmen zum Schutz anderer Personen im Gefahrenbereich, soweit diese aufgrund der Verwendung dieser

Anlagen durch den Unternehmer/die Unternehmerin gefährdet werden können.

Wesentliche Inhalte des Explosionsschutzes sind nunmehr in der neuen Gefahrstoffverordnung geregelt.

Was beinhaltet die Gefahrstoffverordnung?

Mit der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen vom 26. November 2010 wurden bereits verschiedene europäische Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt. Ziel der Gefahrstoffverordnung ist der Schutz der Beschäftigten vor den Gefahren, die von den bei der Arbeit eingesetzten oder entstehenden Stoffen ausgehen. Nun wurden wesentliche Änderungen der Gefahrstoffverordnung dadurch erforderlich, dass der gesamte Explosionsschutz – nicht nur explosionsfähige Atmosphäre, sondern auch explosionsfähige Gemische – nunmehr in der Gefahrstoffverordnung vom 3. Februar 2015, die seit 1. Juni 2015 gilt, geregelt werden. Die Prüfungen verbleiben in der neuen Betriebssicherheitsverordnung. Die Gefährdungsbeurteilung als Basis des Explosionsschutzdokumentes ist im § 6 der Gefahrstoffverordnung zu finden. Der § 11 „Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefährdungen“ wurde angepasst und der Anhang I Nr. 1 erweitert. Die Zoneneinteilung explosionsgefährdeter Bereiche ist im Anhang 1 der Gefahrstoffverordnung geregelt. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Gefahren ist eine umfassende Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung von Schutzmaßnahmen sowie die Überprüfung ihrer Wirksamkeit. Bei der Gefährdungsbeurteilung muss der Unternehmer/die Unternehmerin zur Gefahrstoffinformation alle frei zugänglichen Quellen heranziehen, soweit dies zumutbar ist. Es genügt also nicht, sich alleine auf die Angaben der Sicherheitsdatenblätter zu verlassen.

Gastautor: Dipl.-Ing. Dieter Seyfert

Dieser Artikel erscheint in unserer monatlichen Fachartikel-Reihe über ausgewählte Themen der Gaswarntechnik, Gasmesstechnik, Gebäudetechnik und Sicherheitstechnik. Sie können diese Artikel über den RSS-Button abonnieren. Eine Einbindung in fremde Webseiten ist nur ungekürzt und mit Quellenangabe und Link zu diesem Artikel gestattet.

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