die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) in der einheitlichen Auslegung unterstützt wird.
An Hand des Inhaltsverzeichnisses wird schwerpunktmäßig auf wesentliche Gesichtspunkte für den Einsatz von Gaswarntechnik hingewiesen.
Abschnitt 3
Gefährdungsbeurteilung und Grundpflichten
Gilt für Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse ausgesetzt sein können.
§6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Ist dies der Fall, so hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten unter folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen:
Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe.
§7 Grundpflichten
Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergriffen worden sind. Dabei hat die Substitution der Gefahrstoffe den Vorrang. Sind Gefährdungen nicht auszuschließen, hat der Arbeitgeber diese durch die Festlegung und Anwendung geeigneter Schutzmaßnahmen auf ein Minimum zu reduzieren. Dabei hat er folgende Reihenfolge zu beachten:
Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden. (ggf. erforderliche Arbeitsplatzmessungen mit Gasmesstechnik)
Abschnitt 4
Schutzmaßnahmen
Gilt für Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse ausgesetzt sein können.
§8 Allgemeine Schutzmaßnahmen
Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die folgenden Schutzmaßnahmen zu ergreifen:
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen,
(Hinweis auf Anhang I der Verordnung)
§9 Zusätzliche Schutzmaßnahmen
Zusätzliche Schutzmaßnahmen werden erforderlich, wenn
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Gefahrstoffe in einem geschlossenen System hergestellt oder verwendet werden, wenn
Bei Überschreitung eines Arbeitsplatzgrenzwertes oder bei Gefährdung durch Haut- oder Augenkontakt muss eine Schutzausrüstung getragen werden. Es muss für eine Trennung der Arbeitsbereiche mit Gefahrstoffen von den übrigen Arbeitsbereichen und für eine Trennung der Arbeits- oder Schutzkleidung von der Straßenkleidung gesorgt werden.
§10 Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitgefährdenden Gefahrstoffen
Wenn Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitgefährdenden Gefahrstoffen ausgeübt werden, hat der Arbeitgeber
Bei einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition und wenn die Möglichkeiten Technischer Schutzmaßnahmen ausgeschöpft sind, ist die Dauer der Exposition zu verkürzen und es ist Schutzausrüstung zu tragen.
§11 Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefährdungen
Zur Vermeidung von Brand- oder Explosionsgefährdungen muss der Arbeitgeber Maßnahmen in der nachstehenden Rangfolge ergreifen:
(Hinweis auf Anhang II der Verordnung)
§12 aufgehoben
§13 Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle
kein Kommentar, Arbeitgeberpflichten
§14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten
kein Kommentar, Arbeitgeberpflichten
§15 Zusammenarbeit verschiedener Firmen
Der Arbeitgeber als Auftraggeber hat die Fremdfirmen über Gefahrenquellen und spezifische Verhaltensregeln zu informieren.
Alle betroffenen Arbeitgeber der Fremdfirmen haben bei der Durchführung ihrer Gefährdungsbeurteilungen zusammenzuwirken und die Schutzmaßnahmen abzustimmen. Besteht bei Tätigkeiten von Beschäftigten eines Arbeitgebers eine erhöhte Gefährdung von Beschäftigten anderer Arbeitgeber durch Gefahrstoffe, ist durch die beteiligten Arbeitgeber ein Koordinator zu bestellen.
Abschnitt 5
Verbote und Beschränkungen
Gilt für Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse ausgesetzt sein können.
§16 Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen
(Hinweis auf Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und Anhang II der Verordnung)
§17 Nationale Ausnahmen von Beschränkungsregelungen nach der
(Hinweis auf Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)
Abschnitt 6
Vollzugsregelungen und Ausschuss für Gefahrstoffe
Gilt für Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse ausgesetzt sein können.
§18 Unterrichtung der Behörde
kein Kommentar
§19 Behördliche Ausnahmen, Anordnungen und Befugnisse
kein Kommentar
§20 Ausschuss für Gefahrstoffe
Zu den Aufgaben des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS) gehört es:
Abschnitt 7
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
kein Kommentar
Gastautor: Dipl.-Ing. Dieter Seyfert
Dieser Artikel erscheint in unserer monatlichen Fachartikel-Reihe über ausgewählte Themen der Gaswarntechnik, Gasmesstechnik, Gebäudetechnik und Sicherheitstechnik. Sie können diese Artikel über den RSS-Button abonnieren. Eine Einbindung in fremde Webseiten ist nur ungekürzt und mit Quellenangabe und Link zu diesem Artikel gestattet.
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