[Fachartikel] Gefahrstoffverordnung – 1. Änderung – 1. Teil

Die Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) ist eine verbindliche Rechtsnorm die durch die aktualisierte LASI-Leitlinie zur Gefahrstoffverordnung und die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) in der einheitlichen Auslegung unterstützt wird. Im Sinne dieser Verordnung ist der Arbeitgeber der Verantwortliche und zugleich Auftraggeber für die Realisierung von Schutzmaßnahmen. Der Auftragnehmer muss für jede Arbeitsaufgabe die Anforderungen an die Fachkunde erfüllen. Das schließt die Kenntnis der Gefahrstoffe und Arbeitsverfahren und die Fähigkeit zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ein. Auf dieser Grundlage erfolgt die Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen.

An Hand des Inhaltsverzeichnisses wird schwerpunktmäßig auf wesentliche Gesichtspunkte für den Einsatz von Gaswarntechnik hingewiesen.

Abschnitt 1

Zielsetzung, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§1 Zielsetzung und Anwendungsbereich

Ziel dieser Verordnung ist es, den Menschen und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen durch Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (auch Einsatz von Gaswarntechnik zur Detektion brennbarer und giftiger Gase oder Dämpfe) und Beschränkungen für das Herstellen und Verwenden bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse.

§2 Begriffsbestimmungen

Gefahrstoffe im Sinne dieser Verordnung sind

Zubereitungen sind Gemenge, Gemische und Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen (Hinweis auf Richtlinie 1999/45/EG).

krebserzeugend, erbgutverändernd oder fruchtbarkeitsgefährdend

Hinweis auf Richtlinie 67/584/EWG und Richtlinie 2009/2/EG und auf die Ergebnisse der Arbeit des Ausschusses für Gefahrstoffe.

Eine Tätigkeit ist jede Arbeit mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, einschließlich Herstellung, Mischung, Ge- und Verbrauch, Lagerung, Aufbewahrung, Be- und Verarbeitung, Ab- und Umfüllung, Entfernung, Entsorgung und Vernichtung. Zu den Tätigkeiten zählen auch das innerbetriebliche Befördern sowie Bedien- und Überwachungsarbeiten.

Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere.

Der Arbeitsplatzgrenzwert AGW (früher Maximale Arbeitsplatzkonzentration MAK, Technische Richtkonzentration TRK) ist der Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bis zu welcher Konzentration eines Stoffes akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Beschäftigten im Allgemeinen nicht zu erwarten sind.

Der biologische Grenzwert BGW (früher Biologischer Arbeitsstoff-Toleranzwert BAT) ist der Grenzwert für die toxikologisch-arbeitsmedizinisch abgeleitete Konzentration eines Stoffes, seines Metaboliten oder eines Beanspruchungsindikators im entsprechenden biologischen Material. Er gibt an, bis zu welcher Konzentration die Gesundheit von Beschäftigten im Allgemeinen nicht beeinträchtigt wird.

Explosionsfähig sind Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse

Ein explosionsfähiges Gemisch ist ein Gemisch aus brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Zündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt.

Ein gefährliches explosionsfähiges Gemisch ist ein explosionsfähiges Gemisch, das in solchen Mengen auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen erforderlich werden (gefahrdrohende Menge).

Explosionsfähige Atmosphäre ist ein explosionsfähiges Gemisch unter atmosphärischen Bedingungen im Gemisch mit Luft.

Der Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin und die Arbeitsplatzhygiene.

Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe befähigt ist. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte berufliche Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen.

Sachkundig ist, wer seine bestehende Fachkunde durch Teilnahme an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang erweitert hat. In Abhängigkeit vom Aufgabengebiet kann es zum Erwerb der Sachkunde auch erforderlich sein, den Lehrgang mit einer erfolgreichen Prüfung abzuschließen. Sachkundig ist ferner, wer über eine von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannte oder in dieser Verordnung als gleichwertig bestimmte Qualifikation verfügt.

Abschnitt 2

Gefahrstoffinformationen

Gilt für das Inverkehrbringen von

§3 Gefährlichkeitsmerkmale

Gefährlich sind Stoffe oder Zubereitungen die eine oder mehrere der nachfolgenden Eigenschaften aufweisen:

§4 Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung

Hinweis auf Verordnung (EG) 1272/2008

§5 Sicherheitsdatenblatt und sonstige Informationspflichten

Hinweis auf Verordnung (EG) 1907/2006

Abschnitt 3

Gefährdungsbeurteilung und Grundpflichten

Gilt für Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse ausgesetzt sein können.

§6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Ist dies der Fall, so hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten unter folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen:

Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe.

§ 7 Grundpflichten

Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergriffen worden sind. Dabei hat die Substitution der Gefahrstoffe den Vorrang. Sind Gefährdungen nicht auszuschließen, hat der Arbeitgeber diese durch die Festlegung und Anwendung geeigneter Schutzmaßnahmen auf ein Minimum zu reduzieren. Dabei hat er folgende Reihenfolge zu beachten:

Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden. (ggf. erforderliche Arbeitsplatzmessungen mit Gasmesstechnik)

wird fortgesetzt

Gastautor: Dipl.-Ing. Dieter Seyfert

Dieser Artikel erscheint in unserer monatlichen Fachartikel-Reihe über ausgewählte Themen der Gaswarntechnik, Gasmesstechnik, Gebäudetechnik und Sicherheitstechnik. Sie können diese Artikel über den RSS-Button abonnieren. Eine Einbindung in fremde Webseiten ist nur ungekürzt und mit Quellenangabe und Link zu diesem Artikel gestattet.

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