[Fachartikel] Das neue Merkblatt BGI 836 (T 021)

Die BGI 836 (T 021) Gaswarneinrichtungen für toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff, Einsatz und Betrieb (Ausgabe 4/2012) ist die redaktionelle Überarbeitung der Ausgabe 7/2009.

Der größte Mangel besteht bisher darin, dass unterschiedliche Informationen zu Gaswarneinrichtungen für toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff einerseits und Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz andererseits existierten.

Aus der Sicht des Anwenders müssen zahlreiche (wenn nicht gar die Mehrheit der) Gaswarnanlagen, beiden Gesichtspunkten genügen. Deshalb war es wünschenswert, eine einheitliche Information zu Gaswarneinrichtungen zu erarbeiten. Um es vorweg zu nehmen, der alte Mangel bleibt uns erhalten und es wird wechselseitig verwiesen: „Bei Gaswarneinrichtungen, die auch für brennbare Gase eingesetzt werden, sind zusätzlich die Regelungen des Merkblattes T 023 anzuwenden.“ und „Bei Gaswarneinrichtungen, die auch für toxische Gase eingesetzt werden, sind zusätzlich die Regelungen des Merkblattes T 021 anzuwenden.“

Für beide Merkblätter gelten folgende Begriffsänderungen:



BGI 836 (T 021) Gaswarneinrichtungen für toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff, Einsatz und Betrieb, Änderungen in Ausgabe 4/2012 gegenüber der Ausgabe 7/2009:

Inhaltsverzeichnis

„Gaswarneinrichtungen mit automatischer Kalibrierung“ sind entfallen.

1 Anwendungsbereich

….inhalative Exposition gemäß §6 Gefahrstoffverordnung…. wurde berichtigt.

2.17 Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)

Aktuelle Grenzwerte sind in der TRGS 900 veröffentlicht bzw. sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemäß §7 Abs. 11 der Gefahrstoffverordnung bekannt gemacht.

Wurde berichtigt.

3 Auswahlkriterien

Es sind grundsätzlich Geräte zu verwenden, deren Betriebsverhalten nach

Vorzugsweise wurde geändert in grundsätzlich.

Messeinrichtungen zur Überwachung von toxischen Gasen und Dämpfen im Bereich von Grenzwerten müssen, sofern technisch mit vertretbarem Aufwand möglich, eine untere Grenze des Messbereichs von höchstens 30% des Grenzwertes sicherstellen.

ZielgasArbeitsplatzgrenzwert der TRGS 900

ÜberschreitungsfaktorUntere Grenze des Messbereichs, höchstens
H2S10 ppm2(I)1,5 ppm
CO30 ppm1(II)9 ppm
CO25000 ppm2(II)1500 ppm

Die Tabelle wurde aktualisiert und angepasst.

7 Auslegung ortsfester Gaswarneinrichtungen

7.1 Energieversorgung

Wenn Teile der Alarmierungseinrichtungen nicht von der Ersatzenergieversorgung abgedeckt werden, ist dies bei der Auslegung des Sicherheitskonzepts zu berücksichtigen.

Wurde neu aufgenommen.

7.3 Messgasförderung

Wurde überarbeitet.

9 Wartung ortsfester Gaswarnanlagen

Der Anhang 1 enthält ein Beispiel für Aufzeichnungen zu einer ortsfesten Gaswarnanlage und nicht das Muster eines Wartungsprotokolles.

Wurde geändert.

11 Tragbare Gaswarneinrichtungen

Wurde überarbeitet.

Wird fortgesetzt mit „Das neue Merkblatt BGI 518 (T 023)“

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Gastautor: Dipl.-Ing. Dieter Seyfert

Dieser Artikel erscheint in unserer monatlichen Fachartikel-Reihe über ausgewählte Themen der Gaswarntechnik, Gasmesstechnik, Gebäudetechnik und Sicherheitstechnik. Sie können diese Artikel über den RSS-Button abonnieren. Eine Einbindung in fremde Webseiten ist nur ungekürzt und mit Quellenangabe und Link zu diesem Artikel gestattet.

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