[Fachartikel] Vom GPSG zum Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

Vom Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) zum Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) vom 06.01.2004 wurde am 01.12.2011 vom Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) vom 08.11.2011 komplett abgelöst. Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) ist eine verbindliche Rechtsnorm.

Am 1. Januar 2010 ist die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zur Akkreditierung und Marktüberwachung in Kraft getreten. Sie gilt in der gesamten Europäischen Union (EU) unmittelbar und ist gegenüber dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) vorrangig. Daneben hat der europäische Gesetzgeber durch den Beschluss 768/2008 weitere Marktbedingungen für die Vermarktung von Produkten in der EU erlassen, die zwar nicht unmittelbar gelten, die jeweilige Rechtslage in den einzelnen Mitgliedsstaaten aber natürlich beeinflussen.

Unter dem Eindruck dieser teilweise erheblichen Änderungen war der deutsche Gesetzgeber gezwungen, das bestehende Produktsicherheitsrecht zu reformieren. Da das GPSG mit seiner Verweisungstechnik auf Verordnungen wie etwa der Maschinenverordnung (9. Verordnung zum GPSG – 9. GPSGV) oder der Explosionsschutzverordnung (11. Verordnung zum GPSG – 11. GPSGV) in nahezu allen Bereichen geändert hätte werden müssen und zudem insgesamt elf europäische Produktrichtlinien tangiert sind, hat sich der Gesetzgeber zu einem Ablösungsgesetz entschieden.

Die hier zugrunde liegenden Entwicklungen in der Europäischen Union sind unter dem Begriff New Legislative Framework (neuer Rechtsrahmen) bekannt geworden. Der New Legislative Framework beinhaltet alle Grundsätze für die späteren Regelungen in sektoralen – also auf Produkte bezogenen – Richtlinien wie der Maschinenrichtlinie oder auch der Richtlinien über Druckbehälter oder Aufzüge.

Bis zum Beschluss 768/2008 wurde in Rechtsvorschriften über den freien Warenverkehr eine ganze Reihe von Begriffen verwendet, die teilweise nicht definiert waren, so dass zu ihrer Erläuterung und Auslegung Leitlinien erforderlich waren. Dort wo rechtliche Begriffsbestimmungen eingeführt wurden, wichen sie teilweise in ihrem Wortlaut und gelegentlich auch in ihrer Bedeutung voneinander ab, was bei ihrer Auslegung und korrekten Umsetzung Schwierigkeiten verursachte. Mit dem Beschluss wurden daher klare Definitionen für bestimmte grundlegende Begriffe eingeführt:

„Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

„Inverkehrbringen“: die erstmalige Bereitstellung eines Produktes auf dem Gemeinschaftsmarkt

„Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;

„Bevollmächtigter“: jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;

„Einführer“: jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringt;

„Händler“: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder Einführers;

„Wirtschaftsakteure“: Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer und Händler;

„Technische Spezifikation“: ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung genügen müssen;

„Harmonisierte Norm“: Norm, die von einem der in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG anerkannten europäischen Normungsgremien erstellt wurde;

„Akkreditierung“: hat die Bedeutung gemäß Verordnung (EG) Nr. 765/2008

„Nationale Akkreditierungsbehörde“: hat die Bedeutung gemäß Verordnung (EG) Nr. 765/2008

„Konformitätsbewertung“: das Verfahren zur Bewertung, ob spezifische Anforderungen an ein Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung, ein System, eine Person oder eine Stelle erfüllt worden sind;

„Konformitätsbewertungsstelle“: eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt;

„Rückruf“: jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endverbraucher bereits bereitgestellten Produkts abzielt;

„Rücknahme“: jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird;

„CE-Kennzeichnung“: Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft über ihre Anbringung festgelegt sind;

„Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft“: Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten.

Das Produktsicherheitsgesetz wird von den insgesamt 21 Paragraphen des GPSG auf 36 Paragraphen anschwellen, wobei die Erweiterung aus der für den praktischen Anwender nur bedingt relevanten Vorschriften der Behördenbefugnisse und der Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen entsteht.

In den nachfolgenden Ausführungen soll weder die juristische Seite der Rechtsverordnung besprochen noch soll eine Kurz- oder Zusammenfassung versucht werden. Vielmehr wird, ausgehend von dem in dieser Rubrik veröffentlichten Beitrag „Geräte- und Produktsicherheitsgesetz“ ein Bezug zwischen den Paragraphen von GPSG und ProdSG hergestellt. Eine Konkordanzliste soll helfen, dem bekannten Gesetzestext des GPSG inhaltlich vergleichbare Normen des neuen ProdSG zuzuordnen.

GPSGProdSG
§1Anwendungsbereich§1Anwendungsbereich
§2Begriffsbestimmungen§2Begriffsbestimmungen
§3Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen§8Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§4Inverkehrbringen und Ausstellen§3Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt
§4Harmonisierte Normen
§5Normen und andere technische Spezifikationen
§5Besondere Pflichten für das Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten§6Zusätzliche Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt
§6CE-Kennzeichnung§7CE-Kennzeichnung
§7GS-Zeichen§20Zuerkennung des GS-Zeichens
§21Pflichten der GS-Stelle
§22Pflichten des Herstellers und des Einführers
§23GS-Stellen
§8Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden (Überwachung)§24Zuständigkeiten und Zusammenarbeit
§25Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden
§26Marktüberwachungsmaßnahmen
§27Adressaten der Marktüberwachungs-maßnahmen
§28Betretungsrechte und Befugnisse
§9Meldeverfahren§29Unterstützungsverpflichtung, Meldeverfahren
§30Schnellinformationssystem RAPEX
§10Veröffentlichung von Informationen§31Veröffentlichung von Informationen
§11Zugelassene Stellen§9Aufgaben der Befugnis erteilenden Behörden
§10Anforderungen an die Befugnis erteilenden Behörden
§11Befugnisse der Befugnis erteilenden Behörden
§12Anträge auf Notifizierung
§13Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für ihre Notifizierung
§14Konformitätsvermutung
§15Notifizierungsverfahren, Erteilung der Befugnis
§16Verpflichtung der notifizierten Stelle
§17Meldepflichten der notifizierten Stelle
§18Zweigunternehmen einer notifizierten Stelle und Vergabe von Unteraufträgen
§19Widerruf der erteilten Befugnis
§12Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin§32Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
§13Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte§33Ausschuss für Produktsicherheit
§14Ermächtigung zum Erlass von Rechtsvorschriften (Überwachungsbedürftige Anlagen)§34Ermächtigung zum Erlass von Rechtsvorschriften (Überwachungsbedürftige Anlagen)
§15Befugnisse der zuständigen Behörden§35Befugnisse der zuständigen Behörden
§16Zutrittsrecht des Beauftragten der zugelassenen Überwachungsstelle§36Zutrittsrecht des Beauftragten der zugelassenen Überwachungsstelle
§17Durchführung der Prüfung und Überwachung§37Durchführung der Prüfung und Überwachung, Verordnungsermächtigung
§18Aufsichtsbehörden§38Aufsichtsbehörden
§19Bußgeldvorschriften§39Bußgeldvorschriften
§20Strafvorschriften§40Strafvorschriften
§21Übergangsbestimmungen(-)

Es ist nun erforderlich aus der Sicht des praktischen Anwenders schwerpunktmäßig auf wesentliche Gesichtspunkte für den Einsatz von Gaswarntechnik hinzuweisen.

Einem folgenden Beitrag vorbehalten bleibt eine zusammenfassende und vergleichende Übersicht und Gegenüberstellung gleichartiger Texte in GPSG und ProdSG, auch Synopse genannt.

Literatur: Heuer, Reusch: Das neue Produktsicherheitsgesetz; Bundesanzeiger Verlag, 2012

Gastautor: Dipl.-Ing. Dieter Seyfert

Dieser Artikel erscheint in unserer monatlichen Fachartikel-Reihe über ausgewählte Themen der Gaswarntechnik, Gasmesstechnik, Gebäudetechnik und Sicherheitstechnik. Sie können diese Artikel über den RSS-Button abonnieren. Eine Einbindung in fremde Webseiten ist nur ungekürzt und mit Quellenangabe und Link zu diesem Artikel gestattet.

© 2012 ABGS GmbH – Dipl.-Ing. Dieter Seyfert

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