Eine CO-Warnanlage muss immer im Zusammenhang mit der Lüftung gesehen werden. Unter diesem Aspekt werden deshalb die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren über den Bau und Betrieb von Garagen und die VDI-Richtlinie VDI 2053 Raumlufttechnische Anlagen für Garagen
besprochen.
Auszug aus VDI-Richtlinie VDI 2053 Raumlufttechnische Anlagen für Garagen (keine verbindliche Rechtsnorm)
Diese Richtlinie enthält Abweichungen zu den aktuell gültigen, gesetzlichen Vorschriften (Garagenverordnungen der Länder). Bei der Anwendung der Richtlinie müssen die Genehmigung der zuständigen Baurechtsbehörde und die Abstimmung mit dem Bauherrn verbindlich vorgenommen werden.
2 Hygiene und technische Grundforderungen
2.2 Richtwerte zur Bemessung des Außenluftbedarfes
2.2.1 Definition der Grenzwerte der Luftverunreinigung
Die meisten Garagenverordnungen lassen noch eine CO-Konzentration von 100 ppm als Halbstundenmittelwert zu. Demgegenüber darf gemäß TRGS 900 (Arbeitsplatzgrenzwerte) an Arbeitsstätten eine CO-Konzentration von 60 ppm als Spitzenbegrenzung während keiner Viertelstunde überschritten werden. In Anlehnung an diesen Grenzwert wird in dieser Richtlinie eine zulässige CO-Konzentration von 60 ppm als Viertelstundenmittelwert zugrunde gelegt. Garagen sind so auszulegen bzw. zu betreiben, dass dieser Wert im Regelfall nicht überschritten wird.
4 Lüftung
4.1 Freie Lüftung
Bei der freien Lüftung entsteht der Luftwechsel im Wesentlichen durch die Windkräfte, die Thermik und die Fahrbewegungen in der Garage. Zur freien Lüftung von eingeschossigen geschlossenen Garagen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr ist je Stellplatz eine freie Öffnung von mindestens 0,15 m2 vorzusehen. Minderungen des freien Querschnitts durch Gitter, Wetterschutz o. Ä. sind zu berücksichtigen. Die Öffnungen sind an Decken und Wänden so anzuordnen, dass deren Abstände untereinander 20 m nicht überschreiten. Bis zu einer Garagenbreite von 20 m bei zwei gegenüberliegenden Stellplätzen genügt die einseitige Anordnung der Lüftungsöffnungen an einer Längswand. Die Lüftung kann aus direkten Öffnungen in Wänden und Decken oder überhorizontale oder vertikale Schächte erfolgen. Sind die Schächte insgesamt länger als 2 m, so ist der Schachtquerschnitt zu verdoppeln. Aus Erfahrung hat sich die freie Lüftung bei obiger Anordnung der Öffnungen bewährt. Andere Anordnungen bedürfen der Beurteilung durch Sachverständige und ggf. eines entsprechenden Nachweises durch Messungen.
4.2 Maschinelle Lüftung
Die Bauart der Garage muss eine gleichmäßige Durchlüftung fördern und zulassen. Dazu müssen bei maschinell betriebenen Abluftanlagen die Zu- und Abluftöffnungen aufeinander abgestimmt angeordnet sein. Die maschinelle Lüftung erfolgt durch Ventilatoren. Je nach Garagengröße und –lage sowie abhängig von den ggf. notwendigen Maßnahmen zum Rauch- und Wärmeabzug wird die Art der Lüftungsanlage festgelegt. Man unterscheidet Garagen mit
Aus bautechnischen, brandschutz- und aerodynamischen Gründen kann eine Garage in einzelne unabhängige Lüftungsabschnitte unterteilt werden.
Die Lüftungsanlage bzw. jeder unabhängige Lüftungsabschnitt muss mindestens zwei Ventilatoren mit jeweils mindestens 50% des Gesamtvolumenstromes erhalten. Bei Ausfall eines Ventilators müssen der oder die übrigen Ventilatoren (auch von der Motorleistung her) in der Lage sein, noch ca. 2/3 des Gesamtluftstromes zu fördern.
Die Leistungs-, Melde- und Steuerstromkreise jedes Ventilators müssen getrennt abgesichert werden. Bei Ausfall der Steuerung sind die Ventilatoren einzuschalten. Für Mittelgaragen mit fest zugeordneten Stellplätzen, wie z. B. Wohnhausgaragen, kann davon abweichend die Lüftungsanlage mit einem Ventilator ausgeführt werden, wenn eine automatische Betriebsüberwachung eingebaut und Störungen in der Garage optisch durch Blink- oder Blitzeinrichtungen angezeigt werden. Die Alarmmeldung darf nur nach Instandsetzung der Lüftungsanlage wieder quittierbar sein. Ein Hinweisschild muss auf die Bedeutung der Alarmanlage hinweisen.
4.3 Immissionsschutz
Messungen in der Abluft ausgewählter Parkgaragen belegen, dass auch bei Einhaltung der CO-Grenzwerte vergleichsweise hohe NO2-, Benzol- und Rußimmissionen in und damit auch –emissionen aus der Garage auftreten können. Im Hinblick auf den Benutzer der Tiefgarage, der sich nur einige Minuten innerhalb der Parkzone aufhält, sind diese Immissionen von untergeordneter Bedeutung. Für unmittelbare Anwohner, die der Abluft langfristig ausgesetzt sind, können diese Freisetzungen jedoch zu einer gesundheitlichen Belastung führen. Es ist daher bei der Konzeption neuer Lüftungsanlagen von Garagen sicherzustellen, dass mögliche Emissionsquellen nicht in der Nähe von Fenstern, Balkonen, Spielplätzen oder anderen sensiblen Bereichen positioniert werden.
4.4 Steuerung und Regelung
Die Lüftungsanlagen können automatisch über die in der Garage installierte CO-Überwachungsanlage angesteuert werden. Bei Garagen ohne eine Überwachungsanlage ist eine automatische Ein- und Ausschaltung der Ventilatoren mit einer Zeitschaltuhr möglich. Wahlweise kann, vor allem bei kleinen Garagen und unregelmäßigen Ein- und Ausfahrzeiten, auch eine entsprechende Einschaltung durch Torkontakte mit Nachlaufzeit oder gleichartige Schaltgeräte erfolgen. Die Lüftungsanlage darf von Unbefugten nicht abgeschaltet werden können. Die Laufzeiten der Lüftungsanlage müssen mit den Zeiten des häufigsten Fahrverkehrs übereinstimmen und eine ausreichende Be- und Entlüftung gewährleisten. Dabei ist die Einhaltung der CO-Grenzwerte zu gewährleisten. Störungen der Anlage sollen in der Garage angezeigt werden.
4.5 Brandschutz
Die bei Lüftungseinrichtungen zu beachtenden Brandschutzmaßnahmen müssen in das Brandschutzkonzept der Garage eingebunden sein. Für die brandschutztechnische Ausrüstung der Lufttechnischen Anlagen gelten die Anforderungen der Musterlüftungs-Anlagen-Richtlinie (MLüAR).
4.6 Rauch- und Wärmeabzug
Die Ausrüstung geschlossener Garagen mit Einrichtungen für Rauch und Wärmeabzug richten sich nach dem Brandschutzkonzept, das in der Regel auf den baurechtlichen Anforderungen beruht. Bei maschinell und frei gelüfteten Garagen sind die Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen mit den Lüftungseinrichtungen gekoppelt. Anforderungen an die Dimensionierung, an die Temperaturbeständigkeit und an die Steuerung sind in baurechtlichen (Garagenverordnungen) und technischen (DIN 18232-5, VDI 3819) Regeln genannt.
5 CO-Messtechnik
Die Aufgabe der CO-Überwachungsanlage ist die Kontrolle der CO-Grenzwerte, die Warnung bei deren Überschreitung und die Steuerung der maschinellen Lüftung zur Minderung der Schadstoffkonzentration.
5.1 Benennungen, Definitionen und Erläuterungen
5.1.1 Überwachungsabschnitt
Räumlicher Teil einer Garage innerhalb dem weitgehende freie Durchmischung der Raumluft aufgrund der baulichen Gegebenheiten sichergestellt ist. Ein Überwachungsabschnitt soll nicht mehr als 400 m2 an Garagengrundfläche aufweisen. Jedem Überwachungsabschnitt ist eine Messstelle zuzuordnen. Geschlossene Zu- und Abfahrtwege können einen eigenen Überwachungsabschnitt darstellen. In jedem Überwachungsabschnitt ist die Einhaltung der Grenzwerte sicherzustellen.
5.1.2 Überwachungsanlage
Einrichtung, bestehend aus einem Messsystem zur Messung der CO-Konzentration, Grenzwertschaltern und nachgeschalteten Einrichtungen, wie Warneinrichtungen und gegebenenfalls Regeleinrichtungen oder Steuerungen.
5.1.3 Messsystem
Einrichtung zur Bestimmung der CO-Konzentration im Überwachungsabschnitt in der Garage.
Ein Mehrkanal-System besteht entweder aus einem oder mehreren CO-Sensoren, welche an den Messstellen montiert sind. Das Messsignal der CO-Sensoren wird zu einer zentralen Auswerteeinrichtung übertragen. Bei ansaugenden Systemen sind als Messstellen Ansaugfiltereinheiten montiert, welche über Rohrleitungen direkt oder über einen Probenahme-Umschalter an ein CO-Konzentrationsmessgerät angeschlossen sind.
5.2 Mindestanforderungen
5.2.1 CO-Messgerät
siehe Anhang: Weitere Anforderungen an die CO-Messtechnik
5.2.2 Messstellenanordnung
Die Messstellen sind in geeigneter Höhe oberhalb 1,50 m über dem Boden anzubringen. Der Schutz vor Manipulation und Beschädigung aber auch die Erreichbarkeit zur Kalibrierung/Filterwechsel sind dabei zu berücksichtigen. Die räumliche Anordnung der Messstellen im Überwachungsabschnitt ist unter Berücksichtigung der Lage der Einblas- und Absaugöffnungen der Lüftungsanlage, der baulichen Gegebenheiten und der Art des zu erwartenden Fahrverkehrs zu treffen. Die Messstellen sollen etwa in der Mitte des jeweiligen Überwachungsabschnittes angebracht werden. Messstellen dürfen nicht in der Nähe von Zuluftauslässen angebracht werden. Anbringungsorte unmittelbar hinter den einzelnen Parkflächen und mitten über Hauptfahrspuren sind nach Möglichkeit zu vermeiden.
5.2.3. Zykluszeit
Die Zykluszeit des Messsystems darf fünf Minuten nicht überschreiten.
5.3 Funktionskontrolle und Inspektion der Überwachungsanlage
5.3.1 Funktionskontrolle
Jede Überwachungsanlage ist mindestens einmal im Vierteljahr einer Funktionskontrolle zu unterziehen, wobei eine Warnfall-Simulierung und gegebenenfalls eine Erneuerung der Filter der Probenahme-Einrichtungen vorzunehmen sind. Diese Funktionskontrolle kann vom Betreiber durchgeführt werden.
5.2.3 Wartung und Inspektion
Mindestens einmal im Jahr ist eine Wartung und Inspektion der Überwachungsanlage entsprechend den Angaben des Herstellers vorzunehmen. Die Überprüfungen sind von fachkundigen Personen durchzuführen. Die Kalibrierung des CO-Konzentrationsmessgerätes ist mit Prüfgas für 0 ppm und für einen Wert im Bereich zwischen 130 und 150 ppm vorzunehmen.
5.3.3 Prüfprotokoll
Zum Nachweis über durchgeführte Funktionskontrollen und Inspektionen ist ein Prüfprotokoll zu führen. Im Prüfprotokoll müssen die vorgenommenen Kalibrierungen vollständig dokumentiert sein.
5.4 Betriebssicherheit der Überwachungsanlage
Eine Betriebsstörung der Überwachungsanlage muss durch eine Störungs-Blinklampe angezeigt werden. Eine Betriebsstörung der Überwachungsanlage muss den Betrieb der Raumlufttechnischen Anlagen (falls vorhanden) auf höchstmöglicher Leistungsstufe bewirken. Bei Stromausfall ist die Überwachungsanlage mit einer Netzersatzanlage zu versorgen. Andernfalls müssen bei Ausfall des Netzes die Warnblinkleuchten für mindesten eine Stunde in Betrieb bleiben.
5.5 Warneinrichtungen
Überschreitet der Messwert eines Überwachungsabschnittes den zulässige Grenzwert von 60 ppm (Viertelstundenmittelwert) oder den Spitzenwert von 120 ppm, so sind Warneinrichtungen in Funktion zusetzen. Spitzenwerte von 120 ppm unterhalb von zwei Minuten Dauer können unberücksichtigt bleiben. Bei Altanlagen können auch 250 ppm Augenblickswerte ohne Verzögerungszeit stattdessen genutzt werden. Abweichend davon sind die Angaben der Ländergaragenverordnungen bezüglich der Grenzwerte und Warnungen vorrangig zu berücksichtigen.
Folgende Warnungen sollen durchgeführt werden:
Anhang: Weitere Anforderungen an die CO-Messtechnik
Wenn für die CO-Messtechnik eine Eignungsprüfung nach VDI 2053 von einer zugelassenen Stelle durchgeführt wurde, bestätigt der Prüfbericht die Erfüllung der Anforderungen.
Gastautor: Dipl.-Ing. Dieter Seyfert
Dieser Artikel erscheint in unserer monatlichen Fachartikel-Reihe über ausgewählte Themen der Gaswarntechnik, Gasmesstechnik, Gebäudetechnik und Sicherheitstechnik. Sie können diese Artikel über den RSS-Button abonnieren. Eine Einbindung in fremde Webseiten ist nur ungekürzt und mit Quellenangabe und Link zu diesem Artikel gestattet.
© 2012 ABGS GmbH – Dipl.-Ing. Dieter Seyfert
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