[Fachartikel] CO-Warnanlagen in Tiefgaragen – Teil 1

Eine CO-Warnanlage muss immer im Zusammenhang mit der Lüftung gesehen werden. Unter diesem Aspekt werden deshalb die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren über den Bau und Betrieb von Garagen und die VDI-Richtlinie VDI 2053 Raumlufttechnische Anlagen für Garagen besprochen.

Das Erfordernis einer CO-Warnanlage in der Tiefgarage ergibt sich aus den Landesgaragenverordnungen der einzelnen Bundesländer (verbindliche Rechtsnormen).

Auszug aus Sächsische Garagenverordnung – SächsGarVO

Erster Teil

Allgemeine Vorschriften

§1 Begriffe

Offene Garagen sind Garagen, die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben, bei denen mindestens zwei sich gegenüberliegende Umfassungswände mit den ins Freie führenden Öffnungen nicht mehr als 70 m voneinander entfernt sind und bei denen eine ständige Durchlüftung vorhanden ist.

Offene Kleingaragen sind Kleingaragen, die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben. Stellplätze mit Schutzdächern (Carports) gelten als offene Garagen.

Geschlossene Garagen sind Garagen, die die Voraussetzungen der offenen Garagen nicht erfüllen.

Oberirdische Garagen sind Garagen, deren Fußboden im Fahrgassenbereich im Mittel nicht mehr als 1,50 m unter der Geländeoberfläche liegt.

Automatische Garagen sind Garagen ohne Personen- und Fahrverkehr, in denen die Kraftfahrzeuge mit mechanischen Förderanlagen von der Garagenzufahrt zu den Garagenstellplätzen befördert und ebenso zum Abholen an die Garagenausfahrt zurückbefördert werden.

Ein Einstellplatz ist eine Fläche, die dem Abstellen eines Kraftfahrzeuges in einer Garage dient.

Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe aller miteinander verbundenen Flächen der Garageneinstellplätze und der Verkehrsflächen. Bei Anordnung von Garagenstellplätzen in mehreren Abstellebenen durch mechanische Anlagen ist bei der Ermittlung der Nutzfläche der Garage die Gesamtfläche aller Abstellebenen zu berücksichtigen. Die Nutzfläche einer automatischen Garage ist die Summe der Flächen aller Garageneinstellplätze. Einstellplätze auf Dächern (Dacheinstellplätze) und dazugehörige Verkehrsflächen werden der Nutzfläche nicht zugerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Es sind Garagen mit einer Nutzfläche

Zweiter Teil

Bauvorschriften

§11 Rauchabschnitte, Brandabschnitte

Geschlossene Garagen, ausgenommen automatische Garagen, müssen durch mindestens feuerhemmende, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Wände in Rauchabschnitte unterteilt sein. Die Nutzfläche eines Rauchabschnittes darf

Sie darf höchstens doppelt so groß sein, wenn die Garagen automatische Feuerlöschanlagen haben. Ein Rauchabschnitt darf sich auch über mehrere Geschosse erstrecken.

Öffnungen in den Wänden müssen mit selbstschließenden und mindestens dichtschließenden Abschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen sein. Die Abschlüsse dürfen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können. Bei großen Abschlüssen kann der Einbau von Schlupftüren verlangt werden.

Automatische Garagen mit mehr als 300 Einstellplätzen müssen durch Brandwände in Brandabschnitte unterteilt sein.

§15 Lüftung

Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen Abluftanlagen und so große und so verteilte Zuluftöffnungen haben, dass alle Teile der Garage ausreichend gelüftet werden. Bei nicht ausreichenden Zuluftöffnungen muss eine maschinelle Zuluftanlage vorhanden sein.

Für geschlossene oberirdische und eingeschossige unterirdische Mittel- und Großgaragen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr, wie Wohnhausgaragen, genügt eine natürliche Lüftung durch Lüftungsöffnungen oder über Lüftungsschächte. Die Lüftungsöffnungen müssen

Die Lüftungsschächte müssen

Abweichend genügt für geschlossene Mittel- und Großgaragen eine natürliche Lüftung, wenn im Einzelfall nach dem Gutachten eines nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen zu erwarten ist, dass der Mittelwert des Volumengehaltes an Kohlenmonoxid in der Luft, gemessen über jeweils ein halbe Stunde und in einer Höhe von 1,50 m über dem Fußboden (CO-Halbstunden-Mittelwert), auch während der regelmäßigen Verkehrsspitzen im Mittel nicht mehr als 100 ppm (=cm3/m3) betragen wird und wenn dies auf der Grundlage von Messungen, die nach Inbetriebnahme der Garage über einen Zeitraum von mindestens einem Monat (CO-Langzeitmessung) durchzuführen sind, von einem anerkannten Sachverständigen bestätigt wird.

Die maschinellen Abluftanlagen sind so zu bemessen und zu betreiben, dass der CO-Halbstundenmittelwert unter Berücksichtigung regelmäßig zu erwartender Verkehrsspitzen nicht mehr als 100 ppm beträgt. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Abluftanlagen in Garagen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr mindestens 6 m3 , bei anderen Garagen mindestens 12 m3 Abluft in der Stunde je m2 Garagennutzfläche abführen kann; für Garagen mit regelmäßig hohen Verkehrsspitzen kann im Einzelfall ein Nachweis auf der Grundlage einer CO-Langzeitmessung verlangt werden.

Maschinelle Abluftanlagen müssen in jedem Lüftungssystem mindestens zwei gleich große Ventilatoren haben, die bei gleichzeitigem Betrieb zusammen den erforderlichen Gesamtvolumenstrom erbringen. Jeder Ventilator einer maschinellen Zu- oder Abluftanlage muss aus einem eigenen Stromkreis gespeist werden, an dem andere elektrische Anlagen nicht angeschlossen werden dürfen. Soll das Lüftungssystem zeitweilig nur mit einem Ventilator betrieben werden, müssen die Ventilatoren so geschaltet sein, dass sich bei Ausfall eines Ventilators der andere selbsttätig einschaltet.

Geschlossene Großgaragen mit nicht nur geringem Zu- und Abgangsverkehr müssen CO-Anlagen zur Messung und Warnung (CO-Warnanlagen) haben. Die CO-Warnanlagen müssen so beschaffen sein, dass die Benutzer der Garagen bei einem CO-Gehalt der Luft von mehr als 250 ppm über Lautsprecher und durch Blinkzeichen dazu aufgefordert werden, im Stand die Motoren abzustellen und die Garage zügig zu verlassen. Während dieses Zeitraumes müssen die Garagenausfahrten ständig offen gehalten werden. Die CO-Warnanlagen müssen an eine Ersatzstromquelle angeschlossen sein.



Die vorstehenden Ausführungen gelten nicht für automatische Garagen.

§16 Feuerlöschanlagen, Rauch- und Wärmeabzug

Nichtautomatische Feuerlöschanlagen, wie halbstationäre Sprühwasserlöschanlagen oder Leichtschaumlöschanlagen, müssen vorhanden sein

Die Art der Feuerlöschanlage ist im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen Brandschutzdienststelle festzulegen.

Automatische Feuerlöschanlagen müssen vorhanden sein

Wandhydranten können gefordert werden, wenn dies aus Gründen des Brandschutzes erforderlich ist.

Geschlossene Großgaragen müssen für den Rauch- und Wärmeabzug in jedem Brandabschnitt

Für die Bemessung der Abzugsanlage ist nur der größte Rauchabschnitt zugrunde zu legen, wenn gesichert ist, dass im Brandfall die Absaugung nur aus dem betroffenen Rauchabschnitt erfolgt.

§17 Brandmeldeanlagen

Geschlossene Großgaragen müssen Brandmeldeanlagen haben; geschlossene Mittelgaragen müssen Brandmeldeanlagen haben, wenn sie in Verbindung stehen mit baulichen Anlagen oder Räumen, für die Brandmeldeanlagen erforderlich sind.

Jedes Auslösen automatischer Feuerlöschanlagen ist über eine Brandmeldeanlage anzuzeigen.

wird fortgesetzt

Gastautor: Dipl.-Ing. Dieter Seyfert

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