[Fachartikel] BG Regeln und Informationen – Teil 2

Die Berufsgenossenschaftliche Regeln und Informationen sind keine verbindlichen Rechtsnormen. Sie gelten als wichtiger Bewertungsmaßstab und Regeln der Technik, von denen abgewichen werden kann, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise erreicht wird.

In den nachfolgenden Ausführungen soll keine Kurz- oder Zusammenfassung versucht werden. Vielmehr wird schwerpunktmäßig auf wesentliche Gesichtspunkte der Unternehmensführung und beispielhaft auf einen möglichen Einsatz von Gaswarntechnik hingewiesen.

BGI 836 (T 021) Gaswarneinrichtungen für toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff, Einsatz und Betrieb

BGI 518 (T 023) Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz, Einsatz und Betrieb



Weiter zu Kalibrierung (Begriffe):

Nullgas ist ein Prüfgas, das weder brennbare Komponenten noch störende Verunreinigungen enthält. In der Regel wird atmosphärische Luft, in Sonderfällen auch synthetische Luft (20,9 % V/V Sauerstoff, Rest Stickstoff) verwendet.

Standard-Prüfgas ist ein Gemisch des zu messenden brennbaren Gases oder Dampfes in Luft. Die Volumenkonzentration beträgt etwa zwei Drittel des Messbereichsendwertes, jedoch nicht mehr als etwa 50% UEG.

Alarm-Prüfgas ist ein Gemisch des zu messenden brennbaren Gases oder Dampfes in Luft. Die Volumenkonzentration liegt beim Alarmpunkt (Alarmpunktkonzentration).

Die Auswahl der Nullgas-/Trägergaskonzentration und der Kalibriergas-/Trägergaskonzentration erfolgt messprinzipspezifisch. Dabei ist den Empfehlungen des Herstellers zu folgen. Das gilt besonders, wenn die Verwendung eines Ersatzprüfgases erforderlich ist.

Inbetriebnahme

Gaswarneinrichtungen müssen nach der Installation von einer befähigten Person auf ihre Funktion geprüft werden. Mindestens müssen die Prüfungen der Funktionskontrolle in Verbindung mit der Prüfung der Schaltfunktionen des Gaswarngerätes durchgeführt werden.

Die Betriebsanweisung ist durch den Betreiber der Anlage zu erstellen. Sie sollte mindestens folgende Punkte beinhalten: Die einzuleitenden Maßnahmen bei Alarm- und Statusmeldungen und bei Nichtverfügbarkeit.

Alarm und Statusmeldungen (Störung und Wartung) müssen nach Art und Ort der Meldung unterscheidbar zu einer Meldestelle geleitet werden. Von dort werden geeignete Maßnahmen entsprechend der Betriebsanweisung eingeleitet. Sind gleichzeitig eine akustische und eine optische Alarmgabe vorhanden, darf die akustische Alarmgabe während des bestehenden Alarms gelöscht werden. Werden bei einer Gaswarneinrichtung zu Wartungszwecken Folgefunktionen (z. Bsp. Alarmauslösung, Schaltfunktionen) wirkungslos gemacht, ist dieser Zustand eindeutig in der Meldestelle anzuzeigen, so dass ein versehentliches Verbleiben der Gaswarneinrichtung in diesem Status ausgeschlossen werden kann.

Maßnahmen bei Nichtverfügbarkeit

Ist die gesamte Gaswarneinrichtung oder eine solche Anzahl von Messstellen nicht verfügbar (z. Bsp. Störung, Ausfall oder Wartungsarbeiten), dass Teilbereiche der Betriebsanlage nicht mehr ausreichend überwacht werden, muss durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge getragen werden, dass auch während der Ausfallzeit der Gaswarneinrichtung die Sicherheit erhalten bleibt.

Wartung

Wartung ortsfester Gaswarnanlagen

Die Wartungsmaßnahmen sind gestaffelt in Sicht-, Funktions- und Systemkontrollen, die in regelmäßigen Abständen erfolgen.

In einem Wartungsprotokoll werden die durchgeführten Einstellarbeiten und ggf. Instandsetzungen dokumentiert. Das gilt auch für erforderliche Maßnahmen zur Mängelbeseitigung. Abschließend ist die Anlage zu beurteilen.

Sichtkontrolle

Funktionskontrolle

bei Probenahmesystemen zusätzlich:

Systemkontrolle

In den Merkblättern ist ein Muster für die Aufzeichnung einer Systemkontrolle (Wartungsprotokoll) enthalten. Es muss den jeweiligen Erfordernissen angepasst werden. Bei Sicht- und Funktionskontrolle fallen die Aufzeichnungen entsprechend des verminderten Prüfumfanges kleiner aus.

Kontrolle der Aufzeichnungen

Kontrolle

Kontrollfristen

Liegen ausreichende Erfahrungen über Zuverlässigkeit und Anzeigegenauigkeit der verwendeten Messverfahren und Gaswarneinrichtungen vor, können für eine Anwendung, bei der die gleichen Einsatz- und Umgebungsbedingungen vorliegen, die Kontrollfristen aufgrund dieser Erfahrungswerte festgelegt werden.

Liegen keine ausreichenden Erfahrungen vor, ist bei Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz wie folgt zu verfahren:

Nach der Inbetriebnahme sind vier Funktionskontrollen im wöchentlichen Abstand durchzuführen. Wenn in diesen vier Wochen nicht nachjustiert werden muss, sind drei weitere Funktionskontrollen im Abstand von jeweils vier Wochen erforderlich. Wenn auch bei diesen Funktionskontrollen nicht nachjustiert werden muss, kann auf das maximale Intervall von vier Monaten übergegangen werden.

Liegen keine ausreichenden Erfahrungen vor, ist bei Gaswarneinrichtungen für toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff wie folgt zu verfahren:

Nach der Inbetriebnahme sind zunächst zwei Funktionskontrollen im Abstand von vier Wochen durchzuführen. Wenn dabei nicht nachjustiert werden muss sind weitere Funktionskontrollen im Abstand von jeweils drei Monaten erforderlich. Wenn bei den ersten beiden dieser Funktionskontrollen nicht nachjustiert werden muss, kann auf das maximale Intervall von sechs Monaten übergegangen werden.

Bei Einsatz von Wärmetönungs-, Halbleiter- oder elektrochemischen Sensoren gilt:

Kommt es während des Betriebes zu Messbereichsüberschreitungen, können sich Nullpunkt und Empfindlichkeit dauerhaft verändert haben. In diesem Fall ist die Gaswarneinrichtung bald darauf unabhängig vom regulären Intervall einer Funktionskontrolle zu unterziehen, die nach Ablauf einer Woche zu wiederholen ist.

Wartung transportabler Gaswarnanlagen

Für transportable Gaswarneinrichtungen, die für eine absehbare Zeit an einer Stelle wie eine ortsfeste Gaswarneinrichtung eingesetzt werden gelten die Regelungen für ortsfeste Gaswarneinrichtungen. Werden sie an ständig wechselnden Orten eingesetzt, sind sie als tragbare Gaswarngeräte anzusehen.

Wartung tragbare Gaswarnanlagen

Wegen häufig wechselnder Einsatzorte und –bedingungen besteht eine höhere Wahrscheinlichkeit für Beschädigungen und Funktionsbeeinträchtigungen. Deshalb weichen Umfang und Häufigkeit der Kontrollen von tragbaren Gaswarnanlagen von denen der ortsfesten Gaswarnanlagen ab.

Sichtkontrolle und Anzeigetest

Funktionskontrolle

Systemkontrolle

Kontrolle der Aufzeichnungen

Kontrolle

Kontrollfristen

Gastautor: Dipl.-Ing. Dieter Seyfert

Dieser Artikel erscheint in unserer monatlichen Fachartikel-Reihe über ausgewählte Themen der Gaswarntechnik, Gasmesstechnik, Gebäudetechnik und Sicherheitstechnik. Sie können diese Artikel über den RSS-Button abonnieren. Eine Einbindung in fremde Webseiten ist nur ungekürzt und mit Quellenangabe und Link zu diesem Artikel gestattet.

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