[Fachartikel] Unfallverhütungsvorschriften – Teil 1

Die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) auch Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV) können als autonomes Recht von den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern erlassen werden.

Die Vorschriften sind wie folgt gegliedert:

A – Allgemeine Vorschriften / Betriebliche Arbeitsorganisation

B – Einwirkungen

C – Betriebsart / Tätigkeiten

D – Arbeitsplatz / Arbeitsverfahren

In den nachfolgenden Ausführungen soll keine Kurz- oder Zusammenfassung versucht werden. Vielmehr wird schwerpunktmäßig auf wesentliche Gesichtspunkte der Unternehmensführung und beispielhaft auf einen möglichen Einsatz von Gaswarntechnik hingewiesen.

A – Allgemeine Vorschriften / Betriebliche Arbeitsorganisation

BGV A 1 Grundsätze der Prävention

Unfallverhütungsvorschriften gelten für Unternehmer und Versicherte. Diese Vorschrift bestimmt die Pflichten des Unternehmers, die Pflichten des Versicherten und die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes.



BGV A 2 / DGUV Vorschrift 2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Diese Unfallverhütungsvorschrift bestimmt näher die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat.

Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen.

Der Unternehmer kann die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten die nachweisen, dass sie berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen.

Der Unternehmer kann die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit als nachgewiesen ansehen, wenn diese den Anforderungen dieser Vorschrift genügen.

Der Unternehmer hat die bestellten Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig schriftlich Bericht zu erstatten.

BGV A 3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für elektrische Anlagen und Betriebsmittel. Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt auch für nichtelektrotechnische Arbeiten in der Nähe elektrischer Anlagen und Betriebsmittel.

Elektrische Betriebsmittel im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind alle Gegenstände, die als ganzes oder in einzelnen Teilen dem Anwenden elektrischer Energie oder dem Übertragen, Verteilen und Verarbeiten von Informationen dienen.

Elektrotechnische Regeln im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind die allgemein anerkannten Regeln der Elektrotechnik, die in den VDE-Bestimmungen enthalten sind, auf die die Berufsgenossenschaft in ihrem Mitteilungsblatt verwiesen hat.

Als Elektrofachkraft im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gilt, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden. Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, dass die Anlagen und Betriebsmittel den elektrotechnischen Regeln entsprechend betrieben werden.

Ist bei einer elektrische Anlage oder einem elektrischen Betriebsmittel ein Mangel festgestellt worden, d. h. entsprechen sie nicht oder nicht mehr den elektrotechnischen Regeln, so hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass der Mangel unverzüglich behoben wird und, falls bis dahin eine dringende Gefahr besteht, dafür zu sorgen, dass die elektrische Anlagen oder das elektrische Betriebsmittel im mangelhaften Zustand nicht verwendet werden.

Soweit hinsichtlich bestimmter elektrischer Anlagen und Betriebsmittel keine oder zur Abwendung neuer oder bislang nicht festgestellter Gefahren nur unzureichende elektrotechnische Regeln bestehen, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen der nachstehenden Absätze eingehalten werden:

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Prüfungen der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durchgeführt werden:

Bei der Prüfung sind die sich hierauf beziehenden elektrotechnischen Regeln zu beachten.

Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist ein Prüfbuch mit bestimmten Eintragungen zu führen.

Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme ist nicht erforderlich, wenn dem Unternehmer vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechend beschaffen sind.

Das Arbeiten an aktiven Teilen unter Spannung stehender elektrischer Anlagen und Betriebsmittel ist nicht zulässig ( Zulässige Abweichungen stehen am Ende dieser Vorschrift ).

Vor Beginn der Arbeiten an aktiven Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel muss der spannungsfreie Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt werden.

Das gilt auch für benachbarte aktive Teile der elektrischen Anlage oder des elektrischen Betriebsmittels, wenn diese:

Das Herstellen des spannungsfreien Zustandes gilt auch für das Bedienen elektrischer Betriebsmittel, die aktiven unter Spannung stehenden Teilen benachbart sind, wenn diese nicht gegen direktes Berühren geschützt sind.

Arbeiten in der Nähe von aktiven Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel, die nicht gegen direktes Berühren geschützt sind, sind nur zulässig, wenn

Von den vorher genannten Forderungen sind Abweichungen zulässig, wenn

wird fortgesetzt

Gastautor: Dipl.-Ing. Dieter Seyfert

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