[Fachartikel] Die Technischen Regeln Betriebssicherheit (TRBS) konkretisieren die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Sie sind keine verbindlichen Rechtsnormen.
In den nachfolgenden Ausführungen soll keine Kurz- oder Zusammenfassung des Regelwerkes versucht werden. Vielmehr soll schwerpunktmäßig auf die Regeln hingewiesen werden, die im Zusammenhang mit dem Einsatz von Gaswarntechnik stehen.
TRBS 2152 Teil 1/TRGS 721 (06/06) Gefährliche Explosionsfähige Atmosphäre – Beurteilung der Explosionsgefährdung
Dieser Teil der TRBS 2152 konkretisiert die Anforderungen an die Beurteilung von Explosionsgefährdungen durch explosionsfähige Atmosphären.
Kann die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären nicht sicher verhindert werden, hat der Arbeitgeber zu beurteilen:
Explosionsfähige Atmosphäre liegt vor, wenn brennbare Stoffe in feiner Verteilung (hoher Dispersionsgrad) in Form von Gasen, Dämpfen, Nebeln (Flüssigkeitströpfchen bzw. Aerosole) oder Stäuben (Feststoffteilchen) vorhanden sind und ihre Konzentration im Gemisch mit Luft innerhalb der Explosionsgrenzen liegt.
Explosionsfähige Atmosphäre liegt dann in gefahrdrohender Menge vor (gefährliche explosionsfähige Atmosphäre), wenn im Falle ihrer Entzündung die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten oder Dritter beeinträchtigt werden kann und deshalb besondere Schutzmaßnahmen erforderlich werden.
Explosionen mit gefährlichen Auswirkungen können auftreten, wenn die folgenden vier Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:
Für andere als atmosphärische Bedingungen ist zu beachten, dass sich die Explosionsgrenzen ändern.
Bei der Beurteilung der Explosionsgefahr ist davon auszugehen, dass eine Entzündung eventuell vorhandener explosionsfähiger Atmosphäre stets möglich ist. Die Beurteilung ist also unabhängig von der Frage, ob Zündquellen vorhanden sind. Es ist zu beachten, dass sicherheitstechnische Kennzahlen des Explosionsschutzes in der Regel für atmosphärische Bedingungen beschrieben sind. Liegen die entsprechenden Kenngrößen nicht vor, so müssen sie ermittelt werden.
Das Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre muss für das Innere und für die Umgebung der zu beurteilenden Arbeitsmittel oder Anlagen beurteilt werden.
Die Beurteilung des Auftretens explosionsfähiger Atmosphäre bezieht sich auf die Eigenschaften der Stoffe und auf deren mögliche Verarbeitungszustände, bei denen Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube, die explosionsfähiger Atmosphäre bilden können, vorhanden sind oder entstehen können.
Hierbei sind folgende Eigenschaften der Stoffe zu berücksichtigen:
Darüber hinaus ist der Verarbeitungszustand der Stoffe zu berücksichtigen:
Zur Ermittlung der Menge explosionsfähiger Atmosphäre ist von Bedeutung:
Die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse sind zu berücksichtigen:
Für die Beurteilung der Gefährlichkeit explosionsfähiger Atmosphäre sind je nach Erfordernis zu berücksichtigen:
Bei der Beurteilung der Explosionsauswirkungen sind begrenzte physikalische Wirkungen einer Explosion (z. Bsp. Flammenausbreitung und Wärmestrahlung, Druckwirkungen, Möglichkeiten zur Ausbildung von Detonationen) zu betrachten. Besonders örtliche Verhältnisse sind zu berücksichtigen.
Die Regel enthält zahlreiche erläuternde Hinweise und Bemerkungen.
wird fortgesetzt
Gastautor: Dipl.-Ing. Dieter Seyfert
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