[Fachartikel] Die Technischen Regeln Betriebssicherheit (TRBS) konkretisieren die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Sie sind keine verbindlichen Rechtsnormen.
In den nachfolgenden Ausführungen soll keine Kurz- oder Zusammenfassung des Regelwerkes versucht werden. Vielmehr soll schwerpunktmäßig auf die Regeln hingewiesen werden, die im Zusammenhang mit dem Einsatz von Gaswarntechnik stehen.
TRBS 1201 Teil 3 (06/09) Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG – Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß § 14 Abs. 6 BetrSichV
Diese Technische Regel konkretisiert die Anforderungen an die Instandsetzung von Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG. Die Prüfung nach § 14 Abs. 6 BetrSichV soll gewährleisten, dass die Anforderungen der BetrSichV an die für den Explosionsschutz notwendigen Eigenschaften wieder erfüllt werden.
Zur Ausstattung zählen alle Maschinen und Einrichtungen, Werkzeuge, Hilfsmittel wie z. Bsp. Hebezeuge sowie Mess- und Prüfeinrichtungen, die benötigt werden, um die Instandsetzung ordnungsgemäß zu erledigen.
Befähigte Person mit behördlicher Anerkennung ist die von der zuständigen Behörde für die Prüfung nach einer Instandsetzung anerkannte befähigte Person eines Unternehmens.
Erhebliche Modifikation ist jede Modifikation, die eine oder mehrere grundlegende Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie 94/9/EG (z. Bsp. Temperatur) oder die Integrität der Schutzart berührt.
Instandsetzung ist eine Wiederherstellung des Sollzustandes eines Gerätes, eines Schutzsystems oder einer Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung im Sinne der Richtlinie 94/9/EG. Dies kann entweder durch den Austausch einzelner Teile erfolgen oder durch Instandsetzungsmaßnahmen an den Teilen selbst, wobei die Maßnahmen zum Zündschutz von Geräten sowie die Funktion von Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen beibehalten werden.
Instandsetzung mit Relevanz für den Explosionsschutz bezeichnet eine Instandsetzung mit Eingriff in Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG mit Einfluss auf den Schutz vor wirksamen Zündquellen oder mit Eingriff in ein Schutzsystem oder einer Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung mit Einfluss auf deren Funktion oder deren Funktionssicherheit, wobei der Eingriff nur mit Spezialkenntnissen und entsprechenden Fähigkeiten zu diesem Gerät, Schutzsystem bzw. dieser Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung auszuführen ist und ggf. einer speziellen Ausstattung (Werkzeuge, Messgeräte usw.) bedarf.
Als Originalersatzteil im Sinne dieser Technischen Regel gilt auch ein Bauteil, das für den Anwendungsfall in allen technischen Anforderungen dem zu ersetzenden Bauteil entspricht.
Der Betreiber ist verantwortlich für den ordnungsgemäßen Betrieb seiner überwachungsbedürftigen Anlagen. Dazu gehört auch die ordnungsgemäße Instandsetzung von Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass bei der Instandsetzung die Relevanz für den Explosionsschutz erkannt wird. Die eingesetzten Personen müssen aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, ihrer Spezialkenntnisse und entsprechenden Fähigkeiten sowie Erfahrungen mit der Instandsetzung die übertragenen Arbeiten durchführen, beurteilen und im Rahmen ihrer Tätigkeit die Relevanz erkennen können.
Zur Beurteilung der Relevanz einer Instandsetzung für den Explosionsschutz im Sinne des § 14 Abs. 6 BetrSichV von Geräten oder Komponenten im Sinne der Richtlinie 94/9/EG ist ihre Kategorie ein wesentliches Kriterium. Weitere Kriterien sind z. Bsp.:
Bei Instandsetzungen von Geräten und Komponenten der Gerätekategorie 1 und 2 ist der Explosionsschutz grundsätzlich betroffen. Eine Prüfung gemäß § 14 Abs. 6 BetrSichV ist erforderlich.
Bei Instandsetzungen von Geräten und Komponenten der Gerätekategorie 3 gilt der Explosionsschutz nur als betroffen, wenn die Komplexität der spezifischen Zündschutzmaßnahmen der Gerätes und die Komplexität der hiermit verbundenen Instandsetzung, z. Bsp. den Einsatz von Spezialeinrichtungen oder spezielle handwerkliche Fähigkeiten, erforderlich macht. In diesen Fällen ist eine Prüfung nach § 14 Abs. 6 BetrSichV erforderlich.
Bei der Instandsetzung von Schutzsystemen und Eingriffen in Bauteile von Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG ist grundsätzlich der Explosionsschutz betroffen und eine Prüfung nach § 14 Abs. 6 BetrSichV ist erforderlich.
Der Anhang 2 enthält eine Beispielsammlung für die Abgrenzung zwischen „allgemeinen“ Instandsetzungen ohne Relevanz für den Explosionsschutz und „besonderen“ Instandsetzungen mit Relevanz für den Explosionsschutz.
Für die Instandsetzung von Geräten, Schutzsystemen oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG muss der Betreiber sicherstellen, dass Personen eingesetzt werden, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, ihrer Spezialkenntnisse und entsprechenden Fähigkeiten sowie Erfahrungen mit der Instandsetzung die übertragenen Arbeiten durchführen, beurteilen und im Rahmen ihrer Tätigkeit die Relevanz für den Explosionsschutz erkennen können. Eine geeignete Ausstattung und Organisation sind erforderlich und die notwendigen Unterlagen sind heranzuziehen.
Vorgenommene Prüfungen gemäß § 14 Abs. 6 BetrSichV sind gemäß § 19 BetrSichV zu dokumentieren. Aus diesen Bescheinigungen oder Aufzeichnungen muss hervorgehen, dass das Gerät, das Schutzsystem oder die Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen nach der Instandsetzung den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung entspricht.
Anhang 1: Ablaufschema Betrieb/Änderung/Instandsetzung bei „Ex-Anlagen“
Anhang 2: Beispielsammlung für die Abgrenzung zwischen „allgemeinen“ Instandsetzungen ohne Relevanz für den Explosionsschutz und „besonderen“ Instandsetzungen mit Relevanz für den Explosionsschutz
TRBS 1203 (03/10) Befähigte Personen
1 Anwendungsbereich
Diese Technische Regel konkretisiert die Voraussetzungen für die erforderlichen Fachkenntnisse einer befähigten Person entsprechend § 2 Abs. 7 BetrSichV.
Der Arbeitgeber muss auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung bzw. der sicherheitstechnischen Bewertung befähigte Personen mit der Prüfung von Arbeitsmitteln und besonderen Druckgeräten, der Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen und Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen vor Inbetriebnahme und der wiederkehrende Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen beauftragen.
Aufgrund der Fachkenntnisse aus der Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnaher beruflicher Tätigkeit muss ein zuverlässiges Verständnis sicherheitstechnischer Belange gegeben sein, damit die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden können. Aufgrund der Komplexität der Prüfaufgabe können die erforderlichen Fachkenntnisse variieren.
Die befähigte Person muss eine Berufsausbildung abgeschlossen haben. Die Feststellung soll auf Berufsabschlüssen oder vergleichbaren Qualifikationsnachweisen beruhen.
Berufserfahrung setzt voraus, dass die befähigte Person eine nachgewiesene Zeit im Berufsleben praktisch mit den zu prüfenden vergleichbaren Arbeitsmitteln umgegangen ist und deren Funktion und Betriebsweise im notwendigen Umfang kennt.
Eine zeitnahe berufliche Tätigkeit umfasst eine Tätigkeit im Umfeld der anstehenden Prüfung des Prüfgegenstandes sowie eine angemessene Weiterbildung.
Die nachfolgenden Ausführungen behandeln die befähigte Person für die Prüfung zum Explosionsschutz. Auf Gefährdungen durch Druck und Elektrische Gefährdungen wird hier nicht eingegangen.
Die befähigte Person für die Prüfung zum Explosionsschutz an überwachungsbedürftigen Anlagen (vor Inbetriebnahme, nach Instandsetzung und wiederkehrend) muss eine technische Berufsausbildung abgeschlossen haben oder eine andere für die vorgesehenen Prüfaufgaben ausreichende technische Qualifikation besitzen.
Die Qualifikation der befähigten Person für die Prüfung zum Explosionsschutz vor erstmalige Nutzung von Arbeitsplätzen kann über
erworben sein.
Bezogen auf ihre Berufserfahrung muss die befähigte Person für die Prüfungen zum Explosionsschutz an überwachungsbedürftigen Anlagen (vor Inbetriebnahme und wiederkehrend) ergänzend eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau oder der Instandhaltung der Anlagen oder Anlagenkomponenten besitzen.
Bezogen auf eine zeitnahe berufliche Tätigkeit muss die befähigte Person für die Prüfungen zum Explosionsschutz an überwachungsbedürftigen Anlagen (vor Inbetriebnahme, nach Instandsetzung und wiederkehrend) ihre Kenntnisse zum Explosionsschutz auf aktuellem Stand halten, z. Bsp. durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen.
Die befähigte Person für die Prüfungen zum Explosionsschutz vor erstmalige Nutzung von Arbeitsplätzen muss regelmäßig durch Teilnahme an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Explosionsschutzes fortgebildet werden.
Die befähigte Person für die Prüfung zum Explosionsschutz an überwachungsbedürftigen Anlagen nach Instandsetzung muss von der zuständigen Behörde anerkannt sein.
Der Anhang 1 enthält Beispiele für Anforderungen an befähigte Personen.
Im Beispiel „Anforderungen an befähigte Personen zur Prüfung von Ex-Anlagen im Sinne der TRBS 1201 Teil 1 bezüglich elektrischer Anlagen und Betriebsmittel“ werden die Anforderungen im Hinblick auf den Explosionsschutz zusammengefasst.
Der Anhang 2 enthält eine Übersichtstabelle.
Unter „Allgemeines“ und „Explosionsgefährdung“ wird der Inhalt der Regel im Hinblick auf den Explosionsschutz zusammengefasst.
wird fortgesetzt
Gastautor: Dipl.-Ing. Dieter Seyfert
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