[Fachartikel] Die Technischen Regeln Betriebssicherheit (TRBS) konkretisieren die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Sie sind keine verbindlichen Rechtsnormen.
In den nachfolgenden Ausführungen soll keine Kurz- oder Zusammenfassung des Regelwerkes versucht werden. Vielmehr soll schwerpunktmäßig auf die Regeln hingewiesen werden, die im Zusammenhang mit dem Einsatz von Gaswarntechnik stehen.
TRBS 1201 Teil 1 (09/06) Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Überprüfung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen
Als überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des §1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV wird die Gesamtheit aller Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regeleinrichtungen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 94/9/EG und deren funktionale Zusammenschaltung bezeichnet.
Bei der Ordnungsprüfung wird insbesondere festgestellt, ob
Die technische Prüfung beinhaltet die Sichtprüfung, Nahprüfung und Detailprüfung.
Der Prüfumfang und die Prüffristen sind in TRBS 1201, Nr. 2.3 und 2.4 geregelt.
Prüfregeln sind alle Festlegungen zur Durchführung der Prüfung selbst und der erforderlichen Randbedingungen.
Ein Prüfkonzept besteht aus einer geeigneten Kombination der Prüfarten technischer Prüfungen mit der geeigneten Festlegung von Prüfumfang, von Prüfregeln und der Festlegung der Befähigung des Prüfers.
Für den Explosionsschutz beschreibt der Begriff sichere Funktion:
Bei der Festlegung der Prüfarten berücksichtigt der Arbeitgeber/Betreiber die für die Feststellung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderlichen Prüfschritte wie Sicht-, Nah- und Detailprüfung sowie die Prüfung der sicheren Funktion.
Der Prüfumfang ist für die Ex-Anlagen durch den Arbeitgeber/Betreiber, im Bedarfsfall durch Hinzuziehung interner oder externer fachkundigen Stellen, spezifisch auf der Basis der Gefährdungsbeurteilung / sicherheitstechnischen Bewertung festzulegen. (siehe hierzu auch TRBS 1201 Nr. 2.2 und 2.3)
Bei den Prüfungen gemäß § 14 BetrSichV sind grundsätzlich zu prüfen:
Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- und Regeleinrichtungen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 94/9/EG hinsichtlich ihres Zustandes, ihrer Zusammenschaltung, ihrer Aufstellungsbedingungen und ihrer Installation/Montage auf ihre Explosionssicherheit
Sicherheits-, Kontroll- und Regeleinrichtungen, die sich außerhalb der explosionsgefährdeten Bereiche befinden, daraufhin, ob durch sie die Zündquellenfreiheit der Geräte und die Funktion der Schutzsysteme im explosionsgefährdeten Bereich gewährleistet ist.
Verbindungselemente hinsichtlich ihres Zustandes, ihrer Zusammenschaltung und ihrer Installation/Montage auf ihre Explosionssicherheit
Bedeutsame Wechselwirkungen von Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- oder Regeleinrichtungen und deren Verbindungselementen –untereinander und anderen Anlagenteilen- sind zu berücksichtigen
Bei den Prüfungen gemäß § 15 Abs. 15 BetrSichV sind grundsätzlich zu prüfen:
elektrische Geräte, Schutzsysteme und Sicherheits-, Kontroll- oder Regeleinrichtungen im Sinne der EG-Richtlinie 94/9/EG auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und ihre ordnungsgemäße Zusammenschaltung
mechanische Geräte im Sinne der EG-Richtlinie 94/9/EG, wenn sie schädigenden Einflüssen ausgesetzt sind, die Einfluss auf ihre Explosionssicherheit haben, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und ihre ordnungsgemäße Zusammenschaltung
Sicherheits-, Kontroll- und Regeleinrichtungen, die sich außerhalb der explosionsgefährdeten Bereiche befinden, auf ihre ordnungsgemäße Funktion entsprechend der ausgeführten Kategorie
Wechselwirkungen von Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- oder Regeleinrichtungen und deren Verbindungselementen –untereinander und anderen Anlagenteilen-
Mechanische Lüftungs- und Absauganlagen auf ihre Wirksamkeit
Gaswarnanlagen auf ihre Funktionsfähigkeit
Inertisierungsanlagen gemäß TRBS 2152 Teil 2 auf ihre Funktionsfähigkeit
Die Ermittlung der Prüffristen und Prüfanforderungen für wiederkehrende Prüfungen nach § 15 BetrSichV erfolgt in einer Gefährdungsbeurteilung oder in einer sicherheitstechnischen Bewertung gemäß TRBS 1111 und ist in TRBS 1201 allgemein beschrieben. Die maximale Zeitspanne für die wiederkehrende Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlage beträgt 3 Jahre.
Zur Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes der überwachungsbedürftigen Anlage kann ein Prüfkonzept erstellt werden, nach dem durch qualifiziertes Fachpersonal Maßnahmen, insbesondere instandhaltungsbegleitende Prüfungen, durchgeführt werden.
Der Arbeitgeber/Betreiber legt fest, wer für die überwachungsbedürftige Anlage in explosions-gefährdeten Bereichen die Prüfungen als befähigte Person durchführt. Die erforderliche Qualifikation von befähigten Personen ist in TRBS 1203 und TRBS 1203 Teil 1 beschrieben.
Grundsätzlich werden Prüfungen als Ordnungsprüfungen und technischen Prüfungen durchgeführt.
Bei der Ordnungsprüfung werden folgende Unterlagen herangezogen:
Die technische Prüfung kann sich in Abhängigkeit von dem Prüfkonzept und den gerätebezogenen Prüfanforderungen aus Sichtprüfungen, sofern erforderlich Nah- oder Detailprüfungen, sowie der Prüfung der sicheren Funktion zusammensetzen.
Vor der erstmaligen Benutzung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen sind Überprüfung nach Anhang 4 Abschnitt A Nr. 3.8 BetrSichV durchzuführen. Die Überprüfung der Umsetzung der Anforderungen setzt sich aus folgenden Prüfschritten zusammen:
Zu prüfen sind dazu:
Das Explosionsschutzkonzept vor dem Hintergrund der örtlichen Gegebenheiten und die Umsetzung der gemäß Explosionsschutzkonzept erforderlichen vorbeugenden und konstruktiven Explosionsschutzmaßnahmen einschließlich der Maßnahmen und Vorkehrungen für vorhersehbare Störungen. Eine detaillierte Liste einzelner Prüfpunkte befindet sich im Anhang.
Eine erneute Überprüfung im Sinne des Anhang 4 Abschnitt A Nr. 3.8 BetrSichV ist nur erforderlich, wenn die zur Gewährleistung der Explosionsschutzes erforderlichen Bedingungen soweit verändert wurden, dass die Explosionssicherheit der Arbeitsplätze und der Arbeitsumgebung sowie die Maßnahmen zum Schutz von Dritten beeinträchtigt wurde.
Die Ergebnisse der Prüfungen gemäß § 14 und 15 BetrSichV sind nach Vorgabe des § 19 Abs. 1 Satz 2 BetrSichV aufzuzeichnen. Die Prüfdokumentationen sind am Betriebsort aufzubewahren.
Typische Prüfpunkte zur Durchführung von Überprüfungen nach Anhang 4 Abschnitt A Nr. 3.8 BetrSichV sind im Anhang der Regel zusammengestellt.
wird fortgesetzt
Gastautor: Dipl.-Ing. Dieter Seyfert
Dieser Artikel erscheint in unserer monatlichen Fachartikel-Reihe über ausgewählte Themen der Gaswarntechnik, Gasmesstechnik, Gebäudetechnik und Sicherheitstechnik. Sie können diese Artikel über den RSS-Button abonnieren. Eine Einbindung in fremde Webseiten ist nur ungekürzt und mit Quellenangabe und Link zu diesem Artikel gestattet.
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