[Fachartikel] Technische Regeln Betriebssicherheit – Teil 1

[Fachartikel] Die Technischen Regeln Betriebssicherheit (TRBS) konkretisieren die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Sie sind keine verbindlichen Rechtsnormen.

In den nachfolgenden Ausführungen soll keine Kurz- oder Zusammenfassung des Regelwerkes versucht werden. Vielmehr soll schwerpunktmäßig auf die Regeln hingewiesen werden, die im Zusammenhang mit dem Einsatz von Gaswarntechnik stehen.

1. Allgemeines und Grundlagen

TRBS 1001 (09/06) Struktur und Anwendung der Technischen Regeln Betriebssicherheit (TRBS)

Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist entscheidend für die vom Arbeitgeber zu treffenden Maßnahmen bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln. Gleiches gilt für das Ergebnis der sicherheitstechnischen Bewertung durch den Betreiber für den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen. Die Technischen Regeln beschreiben gefährdungsabhängig die gesetzlichen Schutzziele und nennen beispielhafte Maßnahmen.

Die Technischen Regeln sind in drei Gruppen eingeteilt:

Allgemeine Regeln (1000-er Reihe) behandeln Sachverhalte (z. Bsp.: Begriffe) und Verfahrensregeln. Verfahrensregeln vermitteln dem Arbeitgeber/Betreiber in geeigneter Form, was und wie er etwas zu tun hat und wen er zu beteiligen oder zu beauftragen hat.

Gefährdungsbezogene Regeln (2000-er Reihe) geben hinsichtlich einer Gefährdung Hilfestellung bei der Ermittlung und Bewertung der Gefährdung und nennen beispielhafte Maßnahmen.

In Ausnahmefällen können auch Spezifische Regeln für Arbeitsmittel, überwachungsbedürftige Anlagen oder Tätigkeiten (3000-er Reihe) festgelegt werden.

TRBS 1111 (09/06) Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung

Die Gefährdungsbeurteilung betrifft die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel nach §3 BetrSichV.

Die Sicherheitstechnische Bewertung betrifft die Montage, die Installation, den Betrieb, den Erhalt, die Überwachung, die Instandsetzung und die Wartung, überwachungsbedürftiger Anlagen nach §12 Abs.1 und 3 BetrSichV. Die Ermittlung der Prüffristen nach §15 Abs. 1 BetrSichV erfolgt auf der Grundlage dieser Bewertung. Eine überwachungsbedürftige Anlage darf nach §12 Abs.5 BetrSichV nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können.

Eine gesonderte Sicherheitstechnische Bewertung ist nicht erforderlich, soweit sie bereits im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung im Sinne §3 BetrSichV erfolgt ist.

Für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist der Arbeitgeber, für die Durchführung der sicherheitstechnischen Bewertung ist der Betreiber verantwortlich. Sofern sie nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse verfügen, können sie sich fachkundig beraten lassen. Der Berater muss für

jede Arbeitsaufgabe die Anforderungen an die Fachkunde erfüllen.

Auch ein vorgesehener Einsatz von Gaswarntechnik als Schutzmaßnahme schließt die Kenntnis der Gefahrstoffe und Arbeitsverfahren und die Fähigkeit zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung oder einer Sicherhertstechnischen Bewertung ein.

Für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und die Realisierung der Folgemaßnahmen gilt folgender Ablauf:

Informationen beschaffen:

Gefährdungen ermitteln:

Gefährdungen bewerten:

Maßnahmen festlegen:

Maßnahmen umsetzen

Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen

Dokumentation anfertigen

Für die Durchführung der Sicherheitstechnischen Bewertung und die Realisierung der Folgemaßnahmen gilt ein ähnlicher Ablauf:

Informationen beschaffen:

Gefährdungen ermitteln:

Gefährdungen bewerten:

Maßnahmen festlegen:

Maßnahmen umsetzen

Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen

Dokumentation anfertigen

wird fortgesetzt

Gastautor: Dipl.-Ing. Dieter Seyfert

Dieser Artikel erscheint in unserer monatlichen Fachartikel-Reihe über ausgewählte Themen der Gaswarntechnik, Gasmesstechnik, Gebäudetechnik und Sicherheitstechnik. Sie können diese Artikel über den RSS-Button abonnieren. Eine Einbindung in fremde Webseiten ist nur ungekürzt und mit Quellenangabe und Link zu diesem Artikel gestattet.

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