[Fachartikel] Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) umfassen die Regeln und Erkenntnisse der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und einschlägiger EG-Vorschriften. Sie sind keine verbindlichen Rechtnormen.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) unterstützen die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) bei der einheitlichen Auslegung.
In den nachfolgenden Ausführungen soll keine Kurz- oder Zusammenfassung des Regelwerkes versucht werden. Vielmehr soll schwerpunktmäßig auf die Regeln hingewiesen werden, die im Zusammenhang mit dem Einsatz von Gaswarntechnik stehen.
TRGS 526 (02/08) Laboratorien
Die Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach TRGS 400 unter Berücksichtigung der Besonderheiten und der speziellen Situation von Laboratorien ist eine anspruchsvolle Aufgabe.
Wegen der unterschiedlichen Arten von Laboratorien sowie der in Laboratorien im Allgemeinen großen Vielzahl an Tätigkeiten mit unterschiedlichen Gefahrstoffen kann die sonst übliche Herangehensweise, anhand der Stoffeigenschaften und der Tätigkeiten die Schutzmaßnahmen fallbezogen festzulegen, oft nicht angewendet werden.
Die Sicherheit in Laboratorien wird durch den Bau, die Einrichtung, die Verfahren, den Betrieb, den Geräten sowie die Qualifikation des Laborpersonals bestimmt. Durch die Kombination von Maßnahmen technischer, organisatorischer und persönlicher Art wird die Gefährdung bei Tätigkeiten in Laboratorien minimiert. Bau und Ausrüstung von Laboratorien bestimmen daher wesentlich die Tätigkeiten, die darin ausgeführt werden können. Die Informations- und Expositionsermittlung für die unterschiedlichen Gefahrstoffe ist die Grundlage der Gefährdungsbeurteilung. Vorrangig ist zu prüfen, ob eine Substitution von Gefahrstoffen eine Verringerung der Gefährdungen ermöglicht. Im Ergebnis dieser Betrachtungen erfolgt die Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen.
In den übergreifenden Betriebsbestimmungen werden allgemein gültige Maßnahmen technischer, organisatorischer und persönlicher Art beschrieben.
Der Einsatz von Gaswarntechnik als Sicherheitseinrichtung kann bei
Freiwerden von Gasen, Dämpfen und Schwebstoffen; Tätigkeiten mit brennbaren Stoffen; Aufbewahren, Bereithalten und Lagern von brennbaren Flüssigkeiten sinnvoll sein.
Die Speziellen Betriebsbestimmungen gehen auf Tätigkeiten im Labor und auf den Betrieb von Apparaturen und Geräten ein.
Als Sicherheitseinrichtung ist bei explosionsgefährlichen Stoffen oder Druckgasflaschen und Armaturen der Einsatz von Gaswarntechnik eine Lösung.
In den Technischen Schutzmaßnahmen spielen Absaugeinrichtungen eine dominierende Rolle.
Auch hier kann durch Gaswarntechnik eine Verringerung der Gefährdung erreicht werden.
TRGS 555 (07/09) Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten
Diese TRGS ist anzuwenden für die Information der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Auf der Grundlage der Sicherheitsdatenblätter gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ist eine Betriebsanweisung zu erarbeiten.
5. Technische Regeln der Reihe 700 und 800
Brand- und Explosionsschutz
TRBS 2152/TRGS 720 Gefährliche Explosionsfähige Atmosphäre-Allgemeines
TRBS 2152 Teil 1/TRGS 721 Gefährliche Explosionsfähige Atmosphäre-
Beurteilung der Explosionsgefährdung
TRBS 2152 Teil 2/TRGS 722 Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher
explosionsfähiger Atmosphäre
Die TRGS 720, TRGS 721 und TRGS 722 sind identisch mit den TRBS 2152, TRBS 2152 Teil 1 und TRBS 2152 Teil 2 und werden bei den Technischen Regeln Betriebssicherheit besprochen.
TRGS 800 (01/11) Brandschutzmaßnahmen
Eine Brandgefährdung im Sinne dieser TRGS ist die Möglichkeit, dass aufgrund der Entstehung oder Ausbreitung eines Brandes und damit einhergehender Folgen wie Wärme und Brandrauch die Sicherheit oder Gesundheit von Beschäftigten, anderen Personen oder die Umwelt beeinträchtigt wird. Die Gefährdungsbeurteilung wird entsprechend TRGS 400 von einer fachkundigen Person durchgeführt. Die Anforderungen an diese Person sind in einer Anlage zusammengestellt. Auf der Grundlage der Kenngrößen und Eigenschaften der Gefahrstoffe und der vorhandenen Zündquellen wird die Brandgefährdung beurteilt, geeignete Brandschutzmaßnahmen ausgewählt und die Überprüfung deren Wirksamkeit vorgenommen.
6. Technische Regeln der Reihe 900
Grenzwerte, Einstufungen, Begründungen
TRGS 900 (06/08) Arbeitsplatzgrenzwerte
Das Einhalten der Arbeitsplatzgrenzwerte dient dem Schutz der Gesundheit von Beschäftigten vor einer Gefährdung durch das Einatmen von Stoffen.
Nach Begriffsbestimmungen und Erläuterungen zur Anwendung werden Arbeitsplatzgrenzwerte und Kurzzeitwerte aufgelistet. Für die Überwachung von Arbeitsplatzgrenzwerten wird verwiesen auf:
TRGS 402 Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen:
Inhalative Exposition
Für Arbeitsplatzmessungen oder Kontrollmessungen wird Gaswarntechnik für toxische oder entzündliche Gase und Dämpfe eingesetzt.
Bearbeitungsliste des AGS – UA III zur TRGS 900
In der regelmäßig aktualisierten Liste wird die Bearbeitung von Stoffen mit dem Ziel, einen Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für die Aufnahmen in die TRGS 900 vorzuschlagen, dokumentiert.
Gastautor: Dipl.-Ing. Dieter Seyfert
Dieser Artikel erscheint in unserer monatlichen Fachartikel-Reihe über ausgewählte Themen der Gaswarntechnik, Gasmesstechnik, Gebäudetechnik und Sicherheitstechnik. Sie können diese Artikel über den RSS-Button abonnieren. Eine Einbindung in fremde Webseiten ist nur ungekürzt und mit Quellenangabe und Link zu diesem Artikel gestattet.
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