[Fachartikel] Geräte- und Produktsicherheitsgesetz – Teil 2

[Fachartikel] Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) ist eine verbindliche Rechtsnorm und wird durch die aktualisierte LASI-Leitlinie zum [Aktualisiert 2021] Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt – ProdSG in der einheitlichen Auslegung unterstützt. Die Verordnungen zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSGV) sind ebenfalls verbindliche Rechtsnormen. In den nachfolgenden Ausführungen soll weder die juristische Seite der Rechtsverordnung besprochen noch soll eine Kurz- oder Zusammenfassung versucht werden.

Vielmehr wird an Hand des Inhaltsverzeichnisses schwerpunktmäßig auf wesentliche Gesichtspunkte für den Einsatz von Gaswarntechnik hingewiesen.

Abschnitt 3

Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten

§8 Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden

Die zuständigen Behörden haben die Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten und von in Verkehr gebrachten Produkten auf der Grundlage eines Überwachungskonzeptes zu gewährleisten.

Die zuständige Behörde geht bei Produkten, für die in Rechtsverordnungen eine CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, davon aus, dass sie den dort festgelegten Anforderungen entsprechen.

Die zuständige Behörde geht bei technischen Arbeitsmitteln und verwendungsfertigen Gebrauchsgegenständen, die mit einem GS-Zeichen versehen sind, davon aus, dass diese die Anforderungen des §4 des GPSG erfüllen.

Die zuständige Behörde ist befugt, bei Nichterfüllung der Anforderungen geeignete Maßnahmen zu treffen.

§9 Meldeverfahren

Die zuständige Behörde unterrichtet die beauftragte Stelle (i.d.R. die Bundesanstalt für Arbeitsschutz) über Maßnahmen. Die beauftragte Stelle leitet die Meldung dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und den zuständigen Stellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaft zu.

§10 Veröffentlichung von Informationen

Die zuständige Behörde und die beauftragte Stelle machen der Öffentlichkeit Anordnungen und Informationen über von Verbraucherprodukten ausgehende Gefahren zugänglich.

Abschnitt 4

Besondere Vorschriften

§11 Zugelassene Stellen

Bei der zuständigen Behörde kann ein Antrag auf Anerkennung als zugelassene Stelle gestellt werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat die zuständige Behörde der beauftragten Stelle (i.d.R. die Bundesanstalt für Arbeitsschutz) den Antragsteller als zugelassene Stelle für bestimmte Produkte und Verfahren zu benennen.

§12 Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Die Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sind im Wesentlichen:

§13 Ausschuss für Technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte

Die hauptsächlichsten Aufgaben des Ausschusses für Technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte sind:

Abschnitt 5

Überwachungsbedürftige Anlagen

§14 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Überwachungsbedürftige Anlagen sind Anlagen, die mit Rücksicht auf Ihre Gefährlichkeit einer besonderen Überwachung bedürfen. Die Bundesregierung ist ermächtigt durch Rechtsverordnungen vorzuschreiben:

In den Rechtsverordnungen können Vorschriften über die Einsetzung technischer Ausschüsse getroffen werden.

§15 Befugnisse der zuständigen Behörden

Die zuständigen Behörden sind befugt zur:

§16 Zutrittsrecht des Beauftragten der zugelassenen Überwachungsstelle

Das Zutrittsrecht umfasst:

§17 Durchführung der Prüfung und Überwachung

Die Prüfung und Überwachung wird von zugelassenen Stellen durchgeführt:

§18 Aufsichtsbehörden

Die Aufsichtsbehörde ist die nach Landesrecht zuständige Behörde

Abschnitt 6

Straf- Bußgeldvorschriften

§19 Bußgeldvorschriften

kein Kommentar

§20 Strafvorschriften

kein Kommentar

Abschnitt 7

Schlussvorschriften

§21 Übergangsbestimmungen

Für die Durchführung von Prüfungen galten Übergangsregelungen, die im Wesentlichen 2007 ausgelaufen sind.

»» Zusammenfassung:

Im Sinne dieses Gesetzes ist der Hersteller, Einführer oder Händler der Verantwortliche für das Inverkehrbringen von Geräten und Schutzsystemen zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen.

Der Hersteller, Einführer oder Händler muss für jeden Einsatzfall die Anforderungen an die Fachkunde erfüllen. Das schließt die Kenntnis der Gefahrstoffe und Arbeitsverfahren und die Fähigkeit zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ein. Auf dieser Grundlage erfolgt die Auswahl geeigneter Geräte und Schutzsysteme.

Gastautor: Dipl.-Ing. Dieter Seyfert

Dieser Artikel erscheint in unserer monatlichen Fachartikel-Reihe über ausgewählte Themen der Gaswarntechnik, Gasmesstechnik, Gebäudetechnik und Sicherheitstechnik. Sie können diese Artikel über den RSS-Button abonnieren. Eine Einbindung in fremde Webseiten ist nur ungekürzt und mit Quellenangabe und Link zu diesem Artikel gestattet.

© 2011 ABGS GmbH – Dipl.-Ing. Dieter Seyfert

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