[Fachartikel] Planungsleistungen

[Fachartikel-Reihe] Es ist bei Errichterfirmen gängige Praxis, Angebote kostenlos mit umfangreichen und detaillierten Planungsunterlagen zu ergänzen. Eine überschlägige Feststellung, was ein mit der Planung beauftragter Planer auf der Grundlage der HOAI abrechnen würde, ist sehr aufschlussreich:

In einem Unternehmen soll eine Sicherheitsanlage mit den Einzelkomponenten Gasmanagementsystem, Gaswarnanlage, Alarmsystem und Lüftersteuerung installiert werden. Der geschätzte Preis für alle Leistungen soll bei etwa 75.000,- Euro liegen.

Auf der Grundlage der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) vom 30.04.2009 wird gemäß § 5 (Anlage 3) für Anlagen der Technischen Ausrüstung, also für die zu betrachtende Anlage, die Honorarzone III ermittelt. In § 53 (Anlage 14) sind die 9 Leistungsphasen mit den Prozentsätzen der Honorare nach § 54 beschrieben. Viele dieser Leistungen offerieren die Errichter dem Kunden als kostenlose Angebotsbeigabe. Allerdings ist dabei davon auszugehen, dass keine Produktneutralität gewahrt wird.

Bei voller Umsetzung der Leistungsphasen 1-5 ergibt sich ein Honorar, welches zwischen 11.377,- und 13.404,- Euro liegen kann. Selbst bei einer ausschließlichen Ausführung der Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) liegt der Betrag immerhin noch zwischen 3.865,- und 4.552,- Euro.

Neben diesem unvertretbar hohen Geldgeschenk an den Kunden übernimmt der Errichter im Falle der Auftragserteilung auch noch die rechtliche Verantwortung für den Planungsinhalt. Weiterhin muss er damit rechnen, dass der Kunde die Planungsunterlagen dem Mitbewerber vorlegt und diesen zu einem günstigeren Angebot auffordert.

Der Errichter kommt eigentlich erst nach Abschluss der Leistungsphase 7 (Vergabe) ins Spiel. Die Rechtsgrundlagen sind dann die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) oder das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB, Werkvertrag). Zu erarbeiten sind Montage – und Werkstattzeichnungen sowie nach Abschluss der Arbeiten die Revisionsunterlagen.

Ein erster Schritt zur Normalisierung wären im Angebot die Optionen :

Der Kunde bezahlt die mit der Angebotserarbeitung verbundene Planungsleistung. Im Falle der Auftragserteilung erfolgt eine Gutschrift. Eine Weitergabe der Angebots- bzw. Planungsunterlagen wird untersagt.

Gastautor: Dipl.-Ing. Dieter Seyfert

Dieser Artikel erscheint in unserer monatlichen Fachartikel-Reihe über ausgewählte Themen der Gaswarntechnik, Gasmesstechnik, Gebäudetechnik und Sicherheitstechnik. Sie können diese Artikel über den RSS-Button abonnieren. Eine Einbindung in fremde Webseiten ist nur ungekürzt und mit Quellenangabe und Link zu diesem Artikel gestattet.

© 2011 ABGS GmbH – Dipl.-Ing. Dieter Seyfert

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