ABGS GmbH

Aehnelt & Braune Gaswarn- & Systemtechnik

24-Stunden-Servicehotline: +49 (0) 173 8974576

Logo ISO-9001-Zertifizierung

Die ABGS GmbH ist DIN EN ISO 9001:2008 zertifiziert

 

Qualität, Fachkunde und Befähigungen

Sie profitieren von langjähriger beruflicher Praxis und ständiger professioneller technischer Weiterbildung und Weiterentwicklung. Wir arbeiten als unabhängiges Unternehmen nur mit namhaften national und international führenden Herstellern und Lieferanten zusammen.

 

Führende Hersteller und Lieferanten

Wir sind unter anderem Vertriebspartner von:

  • Bieler + Lang GmbH
  • Industrial Scientific – Winter GmbH
  • Crowcon Detection Instruments Ltd.
  • Drägerwerk AG & Co. KGaA
  • RAE Systems Inc.
  • Höte Electronic GmbH

Die regelmäßige Teilnahme an Schulungen sichert die ständige Aktualisierung der technischen Unterlagen. Gern beraten wir Sie unverbindlich bei der Lösung Ihrer Anwendungsfälle. Unsere Angebote umfassen natürlich auch die Projektierung, Montage, Installation, Inbetriebnahme und erforderliche Serviceleistungen.

Außerdem erhalten Sie bei uns Produkte von:

  • Honeywell Analytics (Life Safety Distribution)
  • MST Technology GmbH
  • GfG Gesellschaft für Gerätebau mbH
  • Beutler Maschinenbau- und Vertriebsgesellschaft mbH
  • ADOS GmbH
  • RKI Analytical Instruments GmbH
  • FHF Funke + Huster Fernsig GmbH
  • und andere

Wir können Ihnen Produkte von fast jedem Hersteller liefern. Fragen Sie uns hierzu an.

»» Hinweis: Aufgrund einiger Irritationen, was die Versorgung unserer Kunden mit Ersatzteilen des Fabrikats Honeywell Analytics (Life Safety Distribution) anbelangt, möchten wir mitteilen, dass die ABGS GmbH weiterhin entsprechende Aufträge und Lieferzusagen erfüllen kann und eine langfristige Versorgung mit Ersatzteilen des vorgenannten Farbikats sichergestellt ist.

 

Qualitätsmanagement

Im Zuge der weiteren Entwicklung unseres Unternehmens haben wir ein Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO 9001:2008 eingeführt. Weitere Informationen zur ISO-Zertifizierung.

 

Einhaltung geltender Vorschriften für den Explosionsschutz (Ex)

  • Richtlinie 94/9/EG (Beschaffenheit der Geräte)
  • Richtlinie 1999/92/EG (Betriebsanforderungen)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)

 

Einhaltung geltender Vorschriften Gefahrstoffe (Tox)

  • Richtlinie 67/584/EWG
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  • Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

 

Befähigte Personen nach

  • TRBS 1203 Befähigte Personen – Allgemeine Anforderungen -
  • TRBS 1203 Teil 1 Befähigte Personen – Besondere Anforderungen – Explosionsgefährdungen
  • BGI 518 (T023) Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz – Einsatz und Betrieb

 

Fachkundige Personen nach

  • § 7 Abs. 7 GefStoffV – Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
  • BGI 836 (T021) Gaswarneinrichtungen für toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff – Einsatz und Betrieb

 

Sicherheitstechnische Bewertung gemäß BetrSichV

Gemäß § 12 Abs. 1 BetrSichV hat der Betreiber eine überwachungsbedürftige Anlage nach dem Stand der Technik zu montieren, zu installieren und zu betreiben. Nach Absatz 3 hat er die Anlage in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, zu überwachen, notwendige Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Eine überwachungsbedürftige Anlage darf nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können (§ 12 Abs. 5 BetrSichV). Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen hat der Betreiber die notwendigen Maßnahmen für das sichere Betreiben einer überwachungsbedürftigen Anlage in einer sicherheitstechnischen Bewertung festzulegen. Die Ermittlung der Prüffristen nach § 15 Abs. 1 BetrSichV erfolgt auf der Grundlage dieser Bewertung. (Auszug)

 

Prüffristen der Gesamtanlage gemäß BetrSichV

Gemäß § 15 Abs. 1 BetrSichV hat der Betreiber eine überwachungsbedürftige Anlage und ihre Anlagenteile in bestimmten Fristen wiederkehrend prüfen zu lassen. Die Prüffristen der Gesamtanlage und ihrer Anlagenteile sind auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung zu ermitteln. (Auszug)

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