Qualität, Fachkunde und Befähigungen
Sie profitieren von langjähriger beruflicher Praxis und ständiger professioneller technischer Weiterbildung und Weiterentwicklung. Wir arbeiten als unabhängiges Unternehmen nur mit namhaften national und international führenden Herstellern und Lieferanten zusammen.
Führende Hersteller und Lieferanten
Wir sind unter anderem Vertriebspartner von:
- Bieler + Lang GmbH
- Industrial Scientific – Winter GmbH
- Crowcon Detection Instruments Ltd.
- Drägerwerk AG & Co. KGaA
- RAE Systems Inc.
- Höte Electronic GmbH
Die regelmäßige Teilnahme an Schulungen sichert die ständige Aktualisierung der technischen Unterlagen. Gern beraten wir Sie unverbindlich bei der Lösung Ihrer Anwendungsfälle. Unsere Angebote umfassen natürlich auch die Projektierung, Montage, Installation, Inbetriebnahme und erforderliche Serviceleistungen.
Qualitätsmanagement
Im Zuge der weiteren Entwicklung unseres Unternehmens haben wir ein Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO 9001:2008 eingeführt. Weitere Informationen zur ISO-Zertifizierung.
Einhaltung geltender Vorschriften für den Explosionsschutz (Ex)
- Richtlinie 94/9/EG (Beschaffenheit der Geräte)
- Richtlinie 1999/92/EG (Betriebsanforderungen)
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
Einhaltung geltender Vorschriften Gefahrstoffe (Tox)
- Richtlinie 67/584/EWG
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Befähigte Personen nach
- TRBS 1203 Befähigte Personen – Allgemeine Anforderungen -
- TRBS 1203 Teil 1 Befähigte Personen – Besondere Anforderungen – Explosionsgefährdungen
- BGI 518 (T023) Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz – Einsatz und Betrieb
Fachkundige Personen nach
- § 7 Abs. 7 GefStoffV – Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
- BGI 836 (T021) Gaswarneinrichtungen für toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff – Einsatz und Betrieb
Sicherheitstechnische Bewertung gemäß BetrSichV
Gemäß § 12 Abs. 1 BetrSichV hat der Betreiber eine überwachungsbedürftige Anlage nach dem Stand der Technik zu montieren, zu installieren und zu betreiben. Nach Absatz 3 hat er die Anlage in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, zu überwachen, notwendige Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Eine überwachungsbedürftige Anlage darf nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können (§ 12 Abs. 5 BetrSichV). Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen hat der Betreiber die notwendigen Maßnahmen für das sichere Betreiben einer überwachungsbedürftigen Anlage in einer sicherheitstechnischen Bewertung festzulegen. Die Ermittlung der Prüffristen nach § 15 Abs. 1 BetrSichV erfolgt auf der Grundlage dieser Bewertung. (Auszug)
Prüffristen der Gesamtanlage gemäß BetrSichV
Gemäß § 15 Abs. 1 BetrSichV hat der Betreiber eine überwachungsbedürftige Anlage und ihre Anlagenteile in bestimmten Fristen wiederkehrend prüfen zu lassen. Die Prüffristen der Gesamtanlage und ihrer Anlagenteile sind auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung zu ermitteln. (Auszug)
Portfolio
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