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	<title>ABGS GmbH - Aehnelt &#38; Braune Gaswarn- und Systemtechnik</title>
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	<description>Ihr Spezialist für Gaswarnanlagen Gaswarntechnik Gaswarnsysteme und Gasanalysen</description>
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	<language>en</language>
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		<title>[Fachartikel] Funktionale Sicherheit &#8211; Teil 2</title>
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		<pubDate>Wed, 16 May 2012 07:20:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Daniel Braune - ABGS GmbH</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wissen]]></category>
		<category><![CDATA[Funktionale Sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[SIL]]></category>
		<category><![CDATA[Vorschriften]]></category>

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		<description><![CDATA[Für Praktiker, die eine Interpretationshilfe bei der Anwendung von Normen zur Funktionalen Sicherheit benötigen, wird ein Überblick zum Aufbau und zu den grundsätzlichen Anforderungen der <a href="http://abgs-gmbh.de/2012/05/16/fachartikel-funktionale-sicherheit-teil-2/" title="Den Rest des Artikels lesen">&#187;&#187;</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Für Praktiker, die eine Interpretationshilfe bei der Anwendung von Normen zur Funktionalen Sicherheit benötigen, wird ein Überblick zum Aufbau und zu den grundsätzlichen Anforderungen der Grundnorm DIN EN 61508 und der abgeleiteten bereichsspezifischen  Norm DIN EN 61511 gegeben.<br />
Sie gelten als wichtige Bewertungsmaßstäbe und Regeln der Technik, von denen abgewichen werden kann, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise erreicht wird.    </p>
<p>Ein entscheidender Schritt am Anfang des Sicherheitslebenszyklus ist die Herleitung der notwendigen Sicherheitsfunktionen aus einer <strong>Gefährdungs- und Risikoanalyse</strong>. Nicht nur die Sicherheitsintegrität der Sicherheitsfunktionen ist wichtig, sondern auch deren richtige Festlegung. Die dem sicherheitsbezogenen E/E/PE-System zugewiesenen Sicherheits-Integritätslevel beeinflussen den Schärfegrad, nach dem eine Anforderung der Norm zu erfüllen ist. DIN EN 61508 trennt die Spezifikationen in zwei auszuführende Bestandteile:</p>
<ul>
<li>die Anforderungen zur Sicherheitsfunktion (was macht die Funktion) und</li>
<li>die Anforderungen zur Sicherheitsintegrität (die Wahrscheinlichkeit einer zufrieden stellend ausgeführten Sicherheitsfunktion).</li>
</ul>
<p>DIN EN 61508 legt weder fest, welche Anforderungen zur Sicherheitsfunktion, noch, welche Anforderungen zur Sicherheitsintegrität für irgendeine bestimmte Anwendung notwendig sind.<span id="more-1736"></span></p>
<p>Die Sicherheits-Integritätslevel (SIL 1, 2, 3 oder 4) entsprechen einem Bereich von Sicherheits-Integritätswerten. Sie werden im Hinblick auf die mittlere Ausfallwahrscheinlichkeit der Sicherheitsfunktion bei Anforderung oder im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit eines gefahrbringenden Ausfalls pro Stunde berechnet. Ein Sicherheits-Integritätslevel ist nicht direkt auf einzelne Teilsysteme oder Bauteile anwendbar. Er ist auf eine Sicherheitsfunktion anwendbar, die durch das sicherheitsbezogene E/E/PE-System ausgeführt wird.  </p>
<p>DIN EN 61508 deckt alle Bestandteile des sicherheitsbezogenen E/E/PE-Systems ab, einschließlich der Betriebsmittel im Feld und der projektspezifischen Anwendungslogik. Alle diese Teilsysteme und Bauteile, die zur Ausführung der Sicherheitsfunktion (oder Sicherheitsfunktionen) vereinigt werden, müssen der Vorgabe der Sicherheitsintegrität der betreffenden Funktionen entsprechen. Ein Systementwurf wird nicht notwendigerweise die Vorgabe zur Sicherheitsintegrität erfüllen, wenn die eingesetzten Teilsysteme und Bauteile hierfür als geeignet angegeben sind (z. Bsp.: Möglichkeit des falschen Einbaus). Wenn ein Teilsystem in ein sicherheitsbezogenes E/E/PE-System in Übereinstimmung mit der DIN EN 61508 eingebunden wird, ist es notwendig, den Beitrag in Betracht zu ziehen, den das Teilsystem zur Leistungsfähigkeit des vollständigen Systems bezüglich der Sicherheitsintegrität leisten wird. Um dies zu tun, benötigt der <em>Systemplaner bzw. -projektierer</em> bestimmte Informationen über Auslegung und Zuverlässigkeit des Teilsystems <em>(Lieferanteninformation)</em>:</p>
<ul>
<li>Festlegungen, die die Aspekte der Funktion, Schnittstellen und Umwelt abdecken,</li>
<li>geschätzte Ausfallraten (auf Grund zufälliger Hardwareausfälle) für jede Ausfallart,</li>
<li>Diagnosedeckungsgrad und Diagnose-Testintervall,</li>
<li>Hardware-Fehlertoleranz,</li>
<li>Informationen zu Identifizierung der Hardware- und Softwarekonfiguration,</li>
<li>Informationen zur Herleitung des Anteils ungefährlicher Ausfälle,</li>
<li>dokumentarischer Nachweis der Validierung und</li>
<li>Beitrag zum Sicherheits-Integritätslevel.</li>
</ul>
<p>Betriebsarten und Bestimmung des SIL:</p>
<p>Bei der <strong>Betriebsart mit niedriger Anforderungsrate</strong> ist die Anforderungsrate an das sicherheitsbezogene System nicht höher als einmal pro Jahr und nicht höher als die doppelte Frequenz der Wiederholungsprüfungen. In Tabelle 2 in DIN EN 61508-1 sind die Sicherheitsintegritätslevel in Abhängigkeit von den Ausfallgrenzwerten  für eine Sicherheitsfunktion, die in der Betriebsart mit niedriger Anforderungsrate betrieben wird, angegeben.</p>
<p>Bei der <strong>Betriebsart mit hoher Anforderungsrate oder kontinuierlicher Anforderung</strong>, ist die Anforderungsrate an das sicherheitsbezogene System höher als einmal pro Jahr oder höher als die doppelte Frequenz der Wiederholungsprüfungen. Im Sinne dieser Definition wird die kontinuierliche Anforderung als eine sehr hohe Anforderungsrate gesehen.<br />
In Tabelle 3 in DIN EN 61508-1 sind die Sicherheitsintegritätslevel in Abhängigkeit von den Ausfallgrenzwerten für eine Sicherheitsfunktion, die in der Betriebsart mit hoher Anforderungsrate oder in der Betriebsart mit kontinuierlicher Anforderung betrieben wird, angegeben.</p>
<p>Weitere abgeleitete bereichsspezifische Normen:</p>
<ul>
<li>DIN EN 50156 Feuerungen</li>
<li>DIN EN 501xx Bahn</li>
<li>DIN EN 60335 Hausgeräte</li>
<li>DIN EN 60601 Medizingeräte</li>
<li>DIN IEC 61513 Kernkraftwerke</li>
<li>DIN EN 62061 Maschinen</li>
<li>DO-178B Flugzeuge</li>
<li>ISO/DIS 26262 Automobile</li>
</ul>
<p>Literatur:<br />
Löw, Pabst, Petry: Funktionale Sicherheit in der Praxis, dpunkt.verlag GmbH, 2010<br />
Endress+Hausser: DIN EN IEC 61508/IEC 61511, Funktionale Sicherheit in der Prozess-Instrumentierung zur Risikoreduzierung, www.de.endress.com<br />
Endress+Hausser: Häufig gestellte Fragen zu Funktionaler Sicherheit, www.de.endress.com</p>
<p>Gastautor: <a target="_blank" href="http://www.ingenieurseyfert.de/index.html" title="Sachverständiger und Gutachter für Gasmesstechnik und Technische Ausrüstung" class="liexternal">Dipl.-Ing. Dieter Seyfert</a></p>
<p><div class="note"><div class="noteclassic">Dieser Artikel erscheint in unserer monatlichen Fachartikel-Reihe über ausgewählte Themen der Gaswarntechnik, Gasmesstechnik, Gebäudetechnik und Sicherheitstechnik. Sie können diese Artikel über den <a href="http://abgs-gmbh.de/feed/" title="RSS-Feed abonnieren" class="liinternal">RSS-Button</a> abonnieren. Eine Einbindung in fremde Webseiten ist nur ungekürzt und mit Quellenangabe und Link zu diesem Artikel gestattet.</div></div></p>
<p>© 2012 ABGS GmbH &#8211; Dipl.-Ing. Dieter Seyfert</p>
<p>» Hinweis: Alle Fachartikel finden Sie auch <a href="http://abgs-gmbh.de/vorschriften/uebersicht-fachartikel/" title="Zur Fachartikel-Übersicht" class="liinternal">in dieser Übersicht</a> als PDF-Dokument zum Ausdrucken.</p>
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		<title>[Fachartikel] Funktionale Sicherheit &#8211; Teil 1</title>
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		<pubDate>Fri, 20 Apr 2012 16:09:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Daniel Braune - ABGS GmbH</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wissen]]></category>
		<category><![CDATA[Funktionale Sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[SIL]]></category>
		<category><![CDATA[Vorschriften]]></category>

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		<description><![CDATA[Für Praktiker, die eine Interpretationshilfe bei der Anwendung von Normen zur Funktionalen Sicherheit benötigen, wird ein Überblick zum Aufbau und zu den grundsätzlichen Anforderungen der <a href="http://abgs-gmbh.de/2012/04/20/fachartikel-funktionale-sicherheit-teil-1/" title="Den Rest des Artikels lesen">&#187;&#187;</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Für Praktiker, die eine Interpretationshilfe bei der Anwendung von Normen zur Funktionalen Sicherheit benötigen, wird ein Überblick zum Aufbau und zu den grundsätzlichen Anforderungen der Grundnorm DIN EN 61508 und der abgeleiteten bereichsspezifischen Norm DIN EN 61511 gegeben.<br />
Sie gelten als wichtige Bewertungsmaßstäbe und Regeln der Technik, von denen abgewichen werden kann, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise erreicht wird.    </p>
<p>Die Norm DIN EN 61508 Funktionale Sicherheit sicherheitsbezogener elektrischer/elektronischer/programmierbarer elektronischer Systeme<br />
besteht aus:</p>
<ul>
<li>Teil 0: Funktionale Sicherheit und die IEC 61508</li>
<li>Teil 1: Allgemeine Anforderungen</li>
<li>Teil 2: Anforderungen an sicherheitsbezogene elektrische/elektronische/programmierbare elektronische Systeme</li>
<li>Teil 3: Anforderungen an Software</li>
<li>Teil 4: Begriffe und Abkürzungen</li>
<li>Teil 5: Beispiele zur Ermittlung der Stufe der Sicherheitsintegrität (safety integrety level)</li>
<li>Teil 6: Anwendungsrichtlinien für IEC 61508-2 und IEC 61508-3</li>
<li>Teil 7: Überblick über Verfahren und Maßnahmen</li>
</ul>
<p><em>Die Norm ist maßgebend für Gerätehersteller und Gerätelieferanten.</em><span id="more-1725"></span></p>
<p>Die Norm DIN EN 61511 Funktionale Sicherheit-Sicherheitstechnische Systeme für die Prozessindustrie<br />
besteht aus:</p>
<ul>
<li>Teil 1: Allgemeines, Begriffe, Anforderungen an Systeme, Software und Hardware</li>
<li>Teil 2: Anleitungen zur Anwendung des Teils 1</li>
<li>Teil 3: Anleitung für die Bestimmung des Sicherheitsintegritätslevels</li>
</ul>
<p><em>Die Norm ist maßgebend für Planer, Errichter und Nutzer von sicherheitstechnischen Systemen.</em></p>
<p><em>Beim Einsatz einer Gaswarnanlage als sicherheitstechnisches System befindet sich die Fachfirma sowohl in der Rolle des Gerätelieferanten als auch in der des Errichters.</em></p>
<p>Die <strong>Technische Sicherheit</strong> von Systemen umfasst die <strong>Betriebssicherheit</strong> und die <strong>Angriffssicherheit</strong>. <strong>Funktionale Sicherheit</strong> ist der Teil der Gesamtsicherheit, der davon abhängig ist, dass ein System oder ein Betriebsmittel korrekte Antworten auf seine Eingangszustände liefert. Funktionale Sicherheit wird erreicht, wenn jede festgelegte Sicherheitsfunktion ausgeführt wird und die für jede Sicherheitsfunktion erforderliche Stufe der Leistungsfähigkeit erreicht wird.</p>
<p>Ein <strong>sicherheitsbezogenes System</strong> umfasst alles Notwendige (Hardware, Software und menschliche Faktoren), um eine oder mehrere Sicherheitsfunktionen auszuführen, bei der der Ausfall der Sicherheitsfunktion eine maßgebliche Zunahme des Risikos für die Sicherheit der Personen und/oder der Umgebung verursachen würde.<br />
Ein sicherheitsbezogenes System kann ein allein stehendes Betriebsmittel umfassen, das dazu vorgesehen ist, eine bestimmte Sicherheitsfunktion auszuführen <em>(z. Bsp.: eine Gaswarnanlage)</em> oder kann auch in einer Anlage oder ein Betriebsmittel integriert werden <em>(z. Bsp.: eine Gaswarnanlage zur Regelung der Lüftung)</em>.</p>
<p><strong>E/E/PE</strong> ist eine Abkürzung für elektrisch/elektronisch/programmierbar elektronisch. Die Norm IEC 61508 definiert dies als basierend auf elektrischer und/oder elektronischer und/oder programmierbarer elektronischer Technologie. Ein elektrisches/elektronisches/programmierbares elektronisches System <strong>(E/E/PE-System)</strong> enthält eine <strong>E/E/PE-Einrichtung</strong>.</p>
<p>Ein <strong>Sicherheits-Integritätslevel (SIL)</strong> ist eine von vier Stufen, wobei jede einem Bereich der Zielwahrscheinlichkeit des Ausfalls einer Sicherheitsfunktion entspricht. <em>Es ist anzumerken, dass ein Sicherheits-Integritätslevel eher eine Eigenschaft einer Sicherheitsfunktion als eines Systems oder irgendeines Teils eines Systems ist.</em>  </p>
<p>Folgende Begriffe sind für das Verständnis wichtig:</p>
<p><strong>Risiko:</strong><br />
Als Risiko definieren die Sicherheitsnormen die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit mit der ein Schaden auftritt und dem Ausmaß dieses Schadens. Die Eintrittswahrscheinlichkeit und damit das Risiko ist also umso höher, je häufiger die Komponenten eines Systems ausfallen.</p>
<p><strong>Tolerierbares Restrisiko:</strong><br />
Die Sicherheitsnormen zielen darauf ab, die von Systemen ausgehenden Gefahren und Risiken auf ein vertretbares und tolerierbares Maß zu senken. Es wird daher immer ein Restrisiko vorhanden sein, das jedoch von der Gesellschaft akzeptiert werden kann, solange es geringer ist als bereits vorhandene Risiken, denen man täglich ausgesetzt ist.</p>
<p><strong>Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit:</strong><br />
Die Ausfallwahrscheinlichkeit beeinflusst aber nicht nur die Sicherheit, sondern auch die Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit eines Systems. Da jedoch nicht jeder Ausfall einer Komponente zu einem gefährlichen Zustand führt, der einen Schaden zur Folge hat, sind Sicherheit und Zuverlässigkeit unterschiedlich zu bewerten. </p>
<p><strong>Sicherer Zustand:</strong><br />
Wenn eine gefahrbringende Auswirkung ausgeschlossen werden kann, ist es oft möglich, das System mit geringen Einschränkungen weiter zu betreiben und dadurch die Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit zu gewährleisten. Bei einem Ausfall mit gefährlicher Auswirkung kann das System dagegen nicht weiter betrieben werden und muss in einen sicheren Zustand überführt werden (z. Bsp.: Notabschaltung). </p>
<p><strong>Verfügbarkeit und Wartbarkeit:</strong><br />
Die Verfügbarkeit eines Systems wird außer von der Ausfallwahrscheinlichkeit seiner Komponenten auch durch die Wartbarkeit beeinflusst. Während der Wartungs- und Reparaturzeiten ist ein System zwar sicher aber nicht verfügbar. Daher ist die Verfügbarkeit umso höher, je kürzer diese Zeiten sind.  </p>
<p><strong>Aktive und passive Sicherheit:</strong><br />
Bei der technischen Sicherheit von Systemen wird oft zwischen aktiver und passiver Sicherheit unterschieden. Unter aktiver Sicherheit sind alle Maßnahmen einzuordnen, die Gefahrsituationen von vornherein vermeiden helfen. Zur Erhöhung der passiven Sicherheit tragen alle Maßnahmen bei, die das Ausmaß eines Schadens begrenzen.</p>
<p><strong>In den Sicherheitsnormen hat die Vermeidung von Personenschäden eine höhere Priorität als die Reduzierung von Vermögensschäden.</strong></p>
<p>wird fortgesetzt</p>
<p>Gastautor: <a target="_blank" href="http://www.ingenieurseyfert.de/index.html" title="Sachverständiger und Gutachter für Gasmesstechnik und Technische Ausrüstung" class="liexternal">Dipl.-Ing. Dieter Seyfert</a></p>
<p><div class="note"><div class="noteclassic">Dieser Artikel erscheint in unserer monatlichen Fachartikel-Reihe über ausgewählte Themen der Gaswarntechnik, Gasmesstechnik, Gebäudetechnik und Sicherheitstechnik. Sie können diese Artikel über den <a href="http://abgs-gmbh.de/feed/" title="RSS-Feed abonnieren" class="liinternal">RSS-Button</a> abonnieren. Eine Einbindung in fremde Webseiten ist nur ungekürzt und mit Quellenangabe und Link zu diesem Artikel gestattet.</div></div></p>
<p>© 2012 ABGS GmbH &#8211; Dipl.-Ing. Dieter Seyfert</p>
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		</item>
		<item>
		<title>ABGS goes Amerika!</title>
		<link>http://abgs-gmbh.de/2012/03/28/abgs-goes-amerika/</link>
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		<pubDate>Wed, 28 Mar 2012 19:07:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Daniel Braune - ABGS GmbH</dc:creator>
				<category><![CDATA[Referenz]]></category>
		<category><![CDATA[Portfolio]]></category>

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		<description><![CDATA[Gemeinsam mit einem erfahrenen Partner im Bereich Biogasanlagen realisieren wir ein Projekt in Vancouver, Kanada. Das Ziel ist die Errichtung einer Biogasanlage, gekoppelt mit einer <a href="http://abgs-gmbh.de/2012/03/28/abgs-goes-amerika/" title="Den Rest des Artikels lesen">&#187;&#187;</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://abgs-gmbh.de/wp-content/uploads/2012/03/Auswerteeinheit_FMC_60_RAE_Systems.jpg" class="liimagelink"><img src="http://abgs-gmbh.de/wp-content/uploads/2012/03/Auswerteeinheit_FMC_60_RAE_Systems.jpg" alt="Auswerteeinheit FMC 60 RAE Systems" title="Auswerteeinheit FMC 60 RAE Systems" width="187" height="140" class="alignleft size-full wp-image-1707" /></a>Gemeinsam mit einem erfahrenen Partner im Bereich Biogasanlagen realisieren wir ein Projekt in Vancouver, Kanada. Das Ziel ist die Errichtung einer Biogasanlage, gekoppelt mit einer entsprechenden Biogasverwertung. Die benötigte Gaswarnanlage besteht aus einem Controller (Auswerteeinheit) der Firma RAE Systems Inc. an die Messfühler sowohl der Firmen RAE Systems Inc. als auch RKI Analytical Instruments GmbH angeschlossen werden. Besonders wichtig ist bei diesem Projekt, dass alle Bestandteile die benötigten <a href="http://www.ul.com/global/deu/pages/corporate/aboutul/" title="Über UL" target="_blank" class="liexternal">UL-Zulassungen</a> für den nordamerikanischen Markt besitzen.<span id="more-1706"></span></p>
<p>Wir freuen uns auf dieses Projekt, ist es doch die erste komplette Gaswarnanlage, die die ABGS GmbH ins Ausland liefert.</p>
<hr /><h3>Ähnliche Artikel und Seiten lesen:</h3><ul><li><a href="http://abgs-gmbh.de/" rel="bookmark" title="Permanent Link: Herzlich willkommen!" class="liinternal">Herzlich willkommen!</a><br />In welchem Bereich können wir Ihnen helfen?

Industrieanwendungen
Forschungseinrichtungen
Öffentliche Einrichtungen
Mobile Gaswarntechnik

Herzlich willkommen</li></ul><hr /><small>Copyright &copy; 2008-2012 ABGS GmbH - <a target="_blank" href="http://abgs-gmbh.de/" class="liinternal">Daniel Braune - ABGS GmbH</a><br /> Eine Einbindung in fremde Webseiten ist nur ungekürzt und mit Quellenangabe gestattet. <br />Eine Verwendung dieses Feeds ohne diesen Angaben auf anderen Webseiten verstößt gegen das Urheberrecht. <br />ABGS ist eine geschützte Marke der ABGS GmbH, Dresden, Deutschland <br />(Digital Fingerprint: 2e2520550a924517da73a67bbaf68388 (38.107.179.221) )</small><hr />Besuchen Sie die Gaswarnspezialisten bei <a href="http://www.facebook.com/Gaswarnspezialisten" title="Zu den Gaswarnspezialisten bei Facebook" class="liexternal">Facebook</a>, <a target="_blank" href="http://twitter.com/gasmessung" title="Zu den Gaswarnspezialisten bei Twitter" class="liexternal">Twitter</a> und <a target="_blank" href="http://gplus.to/gaswarnspezialisten" title="Zu den Gaswarnspezialisten bei Google+" class="liexternal">Google+</a> oder schauen Sie bei unserem <a target="_blank" href="http://www.gaswarn.blogspot.com/" title="Zu den Gaswarnblog" class="liexternal">Gaswarnblog</a> vorbei.]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>[Fachartikel] Vom GPSG zum Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)</title>
		<link>http://abgs-gmbh.de/2012/03/15/fachartikel-vom-gpsg-zum-produktsicherheitsgesetz-prodsg/</link>
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		<pubDate>Thu, 15 Mar 2012 13:01:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Daniel Braune - ABGS GmbH</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wissen]]></category>
		<category><![CDATA[Geräte- und Produktsicherheitsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Produktsicherheitsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Vorschriften]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abgs-gmbh.de/?p=1683</guid>
		<description><![CDATA[Vom Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) zum Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) vom 06.01.2004 wurde am 01.12.2011 vom Gesetz über die Bereitstellung von Produkten <a href="http://abgs-gmbh.de/2012/03/15/fachartikel-vom-gpsg-zum-produktsicherheitsgesetz-prodsg/" title="Den Rest des Artikels lesen">&#187;&#187;</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vom Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) zum Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)</p>
<p>Das <strong>Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)</strong> vom 06.01.2004 wurde am 01.12.2011 vom Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt <strong>Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)</strong> vom 08.11.2011 komplett abgelöst. <em>Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) ist eine verbindliche Rechtsnorm.</em></p>
<p>Am 1. Januar 2010 ist die <strong>Verordnung (EG) Nr. 765/2008</strong> zur Akkreditierung und Marktüberwachung in Kraft getreten. Sie gilt in der gesamten Europäischen Union (EU) unmittelbar und ist gegenüber dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) vorrangig. Daneben hat der europäische Gesetzgeber durch den <strong>Beschluss 768/2008</strong> weitere Marktbedingungen für die Vermarktung von Produkten in der EU erlassen, die zwar nicht unmittelbar gelten, die jeweilige Rechtslage in den einzelnen Mitgliedsstaaten aber natürlich beeinflussen.<br />
Unter dem Eindruck dieser teilweise erheblichen Änderungen war der deutsche Gesetzgeber gezwungen, das bestehende Produktsicherheitsrecht zu reformieren. Da das GPSG mit seiner Verweisungstechnik auf Verordnungen wie etwa der Maschinenverordnung (9. Verordnung zum GPSG – 9. GPSGV) oder der Explosionsschutzverordnung (11. Verordnung zum GPSG – 11. GPSGV) in nahezu allen Bereichen geändert hätte werden müssen und zudem insgesamt elf europäische Produktrichtlinien tangiert sind, hat sich der Gesetzgeber zu einem Ablösungsgesetz entschieden.<span id="more-1683"></span><br />
Die hier zugrunde liegenden Entwicklungen in der Europäischen Union sind unter dem Begriff <strong>New Legislative Framework</strong> (neuer Rechtsrahmen) bekannt geworden. Der New Legislative Framework beinhaltet alle Grundsätze für die späteren Regelungen in sektoralen &#8211; also auf Produkte bezogenen – Richtlinien wie der Maschinenrichtlinie oder auch der Richtlinien über Druckbehälter oder Aufzüge. </p>
<p>Bis zum Beschluss 768/2008 wurde in Rechtsvorschriften über den freien Warenverkehr eine ganze Reihe von Begriffen verwendet, die teilweise nicht definiert waren, so dass zu ihrer Erläuterung und Auslegung Leitlinien erforderlich waren. Dort wo rechtliche Begriffsbestimmungen eingeführt wurden, wichen sie teilweise in ihrem Wortlaut und gelegentlich auch in ihrer Bedeutung voneinander ab, was bei ihrer Auslegung und korrekten Umsetzung Schwierigkeiten verursachte. Mit dem Beschluss wurden daher klare Definitionen für bestimmte grundlegende Begriffe eingeführt:</p>
<p><strong>&#8220;Bereitstellung auf dem Markt&#8221;</strong>: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;<br />
<strong>&#8220;Inverkehrbringen&#8221;</strong>: die erstmalige Bereitstellung eines Produktes auf dem Gemeinschaftsmarkt<br />
<strong>&#8220;Hersteller&#8221;</strong>: jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;<br />
<strong>&#8220;Bevollmächtigter&#8221;</strong>: jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;<br />
<strong>&#8220;Einführer&#8221;</strong>: jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringt;<br />
<strong>&#8220;Händler&#8221;</strong>: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder Einführers;<br />
<strong>&#8220;Wirtschaftsakteure&#8221;</strong>: Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer und Händler;<br />
<strong>&#8220;Technische Spezifikation&#8221;</strong>: ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung genügen müssen;<br />
<strong>&#8220;Harmonisierte Norm&#8221;</strong>: Norm, die von einem der in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG anerkannten europäischen Normungsgremien erstellt wurde;<br />
<strong>&#8220;Akkreditierung&#8221;</strong>: hat die Bedeutung gemäß Verordnung (EG) Nr. 765/2008<br />
<strong>&#8220;Nationale Akkreditierungsbehörde&#8221;</strong>: hat die Bedeutung gemäß Verordnung (EG) Nr. 765/2008<br />
<strong>&#8220;Konformitätsbewertung&#8221;</strong>: das Verfahren zur Bewertung, ob spezifische Anforderungen an ein Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung, ein System, eine Person oder eine Stelle erfüllt worden sind;<br />
<strong>&#8220;Konformitätsbewertungsstelle&#8221;</strong>: eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt;<br />
<strong>&#8220;Rückruf&#8221;</strong>: jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endverbraucher bereits bereitgestellten Produkts abzielt;<br />
<strong>&#8220;Rücknahme&#8221;</strong>: jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird;<br />
<strong>&#8220;CE-Kennzeichnung&#8221;</strong>: Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft über ihre Anbringung festgelegt sind;<br />
<strong>&#8220;Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft&#8221;</strong>: Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten.</p>
<p>Das Produktsicherheitsgesetz wird von den insgesamt 21 Paragraphen des GPSG auf 36 Paragraphen anschwellen, wobei die Erweiterung aus der für den praktischen Anwender nur bedingt relevanten Vorschriften der Behördenbefugnisse und der Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen entsteht.<br />
In den nachfolgenden Ausführungen soll weder die juristische Seite der Rechtsverordnung  besprochen noch soll eine Kurz- oder Zusammenfassung versucht werden. Vielmehr wird, ausgehend von dem in dieser <a href="http://abgs-gmbh.de/tag/geraete-und-produktsicherheitsgesetz/" title="Fachartikel Geräte- und Produktsicherheitsgesetz" class="liinternal">Rubrik veröffentlichten Beitrag &#8220;Geräte- und Produktsicherheitsgesetz&#8221;</a> ein Bezug zwischen den Paragraphen von GPSG und ProdSG hergestellt. Eine <strong>Konkordanzliste</strong> soll helfen, dem bekannten Gesetzestext des GPSG inhaltlich vergleichbare Normen des neuen ProdSG zuzuordnen.</p>

<table id="wp-table-reloaded-id-7-no-1" class="wp-table-reloaded wp-table-reloaded-id-7">
<thead>
	<tr class="row-1 odd">
		<th colspan="2" class="column-1 colspan-2">GPSG</th><th colspan="2" class="column-3 colspan-2">ProdSG</th>
	</tr>
</thead>
<tbody class="row-hover">
	<tr class="row-2 even">
		<td class="column-1">§1</td><td class="column-2">Anwendungsbereich</td><td class="column-3">§1</td><td class="column-4">Anwendungsbereich</td>
	</tr>
	<tr class="row-3 odd">
		<td class="column-1">§2</td><td class="column-2">Begriffsbestimmungen</td><td class="column-3">§2</td><td class="column-4">Begriffsbestimmungen</td>
	</tr>
	<tr class="row-4 even">
		<td class="column-1">§3</td><td class="column-2">Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen</td><td class="column-3">§8</td><td class="column-4">Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen</td>
	</tr>
	<tr class="row-5 odd">
		<td rowspan="3" class="column-1 rowspan-3">§4</td><td rowspan="3" class="column-2 rowspan-3">Inverkehrbringen und Ausstellen</td><td class="column-3">§3</td><td class="column-4">Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt</td>
	</tr>
	<tr class="row-6 even">
		<td class="column-3">§4</td><td class="column-4">Harmonisierte Normen</td>
	</tr>
	<tr class="row-7 odd">
		<td class="column-3">§5</td><td class="column-4">Normen und andere technische Spezifikationen</td>
	</tr>
	<tr class="row-8 even">
		<td class="column-1">§5</td><td class="column-2">Besondere Pflichten für das Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten</td><td class="column-3">§6</td><td class="column-4">Zusätzliche Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt</td>
	</tr>
	<tr class="row-9 odd">
		<td class="column-1">§6</td><td class="column-2">CE-Kennzeichnung</td><td class="column-3">§7</td><td class="column-4">CE-Kennzeichnung</td>
	</tr>
	<tr class="row-10 even">
		<td rowspan="4" class="column-1 rowspan-4">§7</td><td rowspan="4" class="column-2 rowspan-4">GS-Zeichen</td><td class="column-3">§20</td><td class="column-4">Zuerkennung des GS-Zeichens</td>
	</tr>
	<tr class="row-11 odd">
		<td class="column-3">§21</td><td class="column-4">Pflichten der GS-Stelle</td>
	</tr>
	<tr class="row-12 even">
		<td class="column-3">§22</td><td class="column-4">Pflichten des Herstellers und des Einführers</td>
	</tr>
	<tr class="row-13 odd">
		<td class="column-3">§23</td><td class="column-4">GS-Stellen</td>
	</tr>
	<tr class="row-14 even">
		<td rowspan="5" class="column-1 rowspan-5">§8</td><td rowspan="5" class="column-2 rowspan-5">Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden (Überwachung)</td><td class="column-3">§24</td><td class="column-4">Zuständigkeiten und Zusammenarbeit</td>
	</tr>
	<tr class="row-15 odd">
		<td class="column-3">§25</td><td class="column-4">Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden</td>
	</tr>
	<tr class="row-16 even">
		<td class="column-3">§26</td><td class="column-4">Marktüberwachungsmaßnahmen</td>
	</tr>
	<tr class="row-17 odd">
		<td class="column-3">§27</td><td class="column-4">Adressaten der Marktüberwachungs-maßnahmen</td>
	</tr>
	<tr class="row-18 even">
		<td class="column-3">§28</td><td class="column-4">Betretungsrechte und Befugnisse</td>
	</tr>
	<tr class="row-19 odd">
		<td rowspan="2" class="column-1 rowspan-2">§9</td><td rowspan="2" class="column-2 rowspan-2">Meldeverfahren</td><td class="column-3">§29</td><td class="column-4">Unterstützungsverpflichtung, Meldeverfahren</td>
	</tr>
	<tr class="row-20 even">
		<td class="column-3">§30</td><td class="column-4">Schnellinformationssystem RAPEX</td>
	</tr>
	<tr class="row-21 odd">
		<td class="column-1">§10</td><td class="column-2">Veröffentlichung von Informationen</td><td class="column-3">§31</td><td class="column-4">Veröffentlichung von Informationen</td>
	</tr>
	<tr class="row-22 even">
		<td rowspan="11" class="column-1 rowspan-11">§11</td><td rowspan="11" class="column-2 rowspan-11">Zugelassene Stellen</td><td class="column-3">§9</td><td class="column-4">Aufgaben der Befugnis erteilenden Behörden</td>
	</tr>
	<tr class="row-23 odd">
		<td class="column-3">§10</td><td class="column-4">Anforderungen an die Befugnis erteilenden Behörden</td>
	</tr>
	<tr class="row-24 even">
		<td class="column-3">§11</td><td class="column-4">Befugnisse der Befugnis erteilenden Behörden</td>
	</tr>
	<tr class="row-25 odd">
		<td class="column-3">§12</td><td class="column-4">Anträge auf Notifizierung</td>
	</tr>
	<tr class="row-26 even">
		<td class="column-3">§13</td><td class="column-4">Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für ihre Notifizierung</td>
	</tr>
	<tr class="row-27 odd">
		<td class="column-3">§14</td><td class="column-4">Konformitätsvermutung</td>
	</tr>
	<tr class="row-28 even">
		<td class="column-3">§15</td><td class="column-4">Notifizierungsverfahren, Erteilung der Befugnis</td>
	</tr>
	<tr class="row-29 odd">
		<td class="column-3">§16</td><td class="column-4">Verpflichtung der notifizierten Stelle</td>
	</tr>
	<tr class="row-30 even">
		<td class="column-3">§17</td><td class="column-4">Meldepflichten der notifizierten Stelle</td>
	</tr>
	<tr class="row-31 odd">
		<td class="column-3">§18</td><td class="column-4">Zweigunternehmen einer notifizierten Stelle und Vergabe von Unteraufträgen</td>
	</tr>
	<tr class="row-32 even">
		<td class="column-3">§19</td><td class="column-4">Widerruf der erteilten Befugnis</td>
	</tr>
	<tr class="row-33 odd">
		<td class="column-1">§12</td><td class="column-2">Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin</td><td class="column-3">§32</td><td class="column-4">Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin</td>
	</tr>
	<tr class="row-34 even">
		<td class="column-1">§13</td><td class="column-2">Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte</td><td class="column-3">§33</td><td class="column-4">Ausschuss für Produktsicherheit</td>
	</tr>
	<tr class="row-35 odd">
		<td class="column-1">§14</td><td class="column-2">Ermächtigung zum Erlass von Rechtsvorschriften (Überwachungsbedürftige Anlagen)</td><td class="column-3">§34</td><td class="column-4">Ermächtigung zum Erlass von Rechtsvorschriften (Überwachungsbedürftige Anlagen)</td>
	</tr>
	<tr class="row-36 even">
		<td class="column-1">§15</td><td class="column-2">Befugnisse der zuständigen Behörden</td><td class="column-3">§35</td><td class="column-4">Befugnisse der zuständigen Behörden</td>
	</tr>
	<tr class="row-37 odd">
		<td class="column-1">§16</td><td class="column-2">Zutrittsrecht des Beauftragten der zugelassenen Überwachungsstelle</td><td class="column-3">§36</td><td class="column-4">Zutrittsrecht des Beauftragten der zugelassenen Überwachungsstelle</td>
	</tr>
	<tr class="row-38 even">
		<td class="column-1">§17</td><td class="column-2">Durchführung der Prüfung und Überwachung</td><td class="column-3">§37</td><td class="column-4">Durchführung der Prüfung und Überwachung, Verordnungsermächtigung</td>
	</tr>
	<tr class="row-39 odd">
		<td class="column-1">§18</td><td class="column-2">Aufsichtsbehörden</td><td class="column-3">§38</td><td class="column-4">Aufsichtsbehörden</td>
	</tr>
	<tr class="row-40 even">
		<td class="column-1">§19</td><td class="column-2">Bußgeldvorschriften</td><td class="column-3">§39</td><td class="column-4">Bußgeldvorschriften</td>
	</tr>
	<tr class="row-41 odd">
		<td class="column-1">§20</td><td class="column-2">Strafvorschriften</td><td class="column-3">§40</td><td class="column-4">Strafvorschriften</td>
	</tr>
	<tr class="row-42 even">
		<td class="column-1">§21</td><td class="column-2">Übergangsbestimmungen</td><td class="column-3"></td><td class="column-4">(-)</td>
	</tr>
</tbody>
</table>

<p>Es ist nun erforderlich aus der Sicht des praktischen Anwenders schwerpunktmäßig auf wesentliche Gesichtspunkte für den Einsatz von Gaswarntechnik hinzuweisen.<br />
Einem folgenden Beitrag vorbehalten bleibt eine zusammenfassende und vergleichende Übersicht und Gegenüberstellung gleichartiger Texte in GPSG und ProdSG, auch <strong>Synopse</strong> genannt.</p>
<p>Literatur: Heuer, Reusch: Das neue Produktsicherheitsgesetz; Bundesanzeiger Verlag, 2012</p>
<p>Gastautor: <a target="_blank" href="http://www.ingenieurseyfert.de/index.html" title="Sachverständiger und Gutachter für Gasmesstechnik und Technische Ausrüstung" class="liexternal">Dipl.-Ing. Dieter Seyfert</a></p>
<p><div class="note"><div class="noteclassic">Dieser Artikel erscheint in unserer monatlichen Fachartikel-Reihe über ausgewählte Themen der Gaswarntechnik, Gasmesstechnik, Gebäudetechnik und Sicherheitstechnik. Sie können diese Artikel über den <a href="http://abgs-gmbh.de/feed/" title="RSS-Feed abonnieren" class="liinternal">RSS-Button</a> abonnieren. Eine Einbindung in fremde Webseiten ist nur ungekürzt und mit Quellenangabe und Link zu diesem Artikel gestattet.</div></div></p>
<p>© 2012 ABGS GmbH &#8211; Dipl.-Ing. Dieter Seyfert</p>
<p>» Hinweis: Alle Fachartikel finden Sie auch <a href="http://abgs-gmbh.de/vorschriften/uebersicht-fachartikel/" title="Zur Fachartikel-Übersicht" class="liinternal">in dieser Übersicht</a> als PDF-Dokument zum Ausdrucken.</p>
<hr /><h3>Ähnliche Artikel und Seiten lesen:</h3><ul><li><a target="_blank" href="http://abgs-gmbh.de/vorschriften/uebersicht-fachartikel/" rel="bookmark" title="Permanent Link: Übersicht Fachartikel" class="liinternal">Übersicht Fachartikel</a><br />Auf dieser Seite finden Sie unsere monatliche Fachartikel-Reihe über ausgewählte</li><li><a href="http://abgs-gmbh.de/2011/05/13/geraete-und-produktsicherheitsgesetz-gaswarntechnik-teil1/" rel="bookmark" title="Permanent Link: [Fachartikel] Geräte- und Produktsicherheitsgesetz &#8211; Teil 1" class="liinternal">[Fachartikel] Geräte- und Produktsicherheitsgesetz &#8211; Teil 1</a><br />[Fachartikel] Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) ist eine verbindliche Rechtsnorm</li><li><a href="http://abgs-gmbh.de/2011/05/27/geraete-und-produktsicherheitsgesetz-gaswarntechnik-teil2/" rel="bookmark" title="Permanent Link: [Fachartikel] Geräte- und Produktsicherheitsgesetz &#8211; Teil 2" class="liinternal">[Fachartikel] Geräte- und Produktsicherheitsgesetz &#8211; Teil 2</a><br />[Fachartikel] Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) ist eine verbindliche Rechtsnorm</li></ul><hr /><small>Copyright &copy; 2008-2012 ABGS GmbH - <a href="http://abgs-gmbh.de/" class="liinternal">Daniel Braune - ABGS GmbH</a><br /> Eine Einbindung in fremde Webseiten ist nur ungekürzt und mit Quellenangabe gestattet. <br />Eine Verwendung dieses Feeds ohne diesen Angaben auf anderen Webseiten verstößt gegen das Urheberrecht. <br />ABGS ist eine geschützte Marke der ABGS GmbH, Dresden, Deutschland <br />(Digital Fingerprint: 2e2520550a924517da73a67bbaf68388 (38.107.179.221) )</small><hr />Besuchen Sie die Gaswarnspezialisten bei <a href="http://www.facebook.com/Gaswarnspezialisten" title="Zu den Gaswarnspezialisten bei Facebook" class="liexternal">Facebook</a>, <a target="_blank" href="http://twitter.com/gasmessung" title="Zu den Gaswarnspezialisten bei Twitter" class="liexternal">Twitter</a> und <a target="_blank" href="http://gplus.to/gaswarnspezialisten" title="Zu den Gaswarnspezialisten bei Google+" class="liexternal">Google+</a> oder schauen Sie bei unserem <a target="_blank" href="http://www.gaswarn.blogspot.com/" title="Zu den Gaswarnblog" class="liexternal">Gaswarnblog</a> vorbei.]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>[Fachartikel] CO-Warnanlagen in Tiefgaragen &#8211; Teil 2</title>
		<link>http://abgs-gmbh.de/2012/02/27/fachartikel-co-warnanlagen-in-tiefgaragen-teil-2/</link>
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		<pubDate>Mon, 27 Feb 2012 14:02:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Daniel Braune - ABGS GmbH</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wissen]]></category>
		<category><![CDATA[Garagenverordnung]]></category>
		<category><![CDATA[VDI-Richtlinie]]></category>
		<category><![CDATA[Vorschriften]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abgs-gmbh.de/?p=1628</guid>
		<description><![CDATA[Eine CO-Warnanlage muss immer im Zusammenhang mit der Lüftung gesehen werden. Unter diesem Aspekt werden deshalb die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren über den <a href="http://abgs-gmbh.de/2012/02/27/fachartikel-co-warnanlagen-in-tiefgaragen-teil-2/" title="Den Rest des Artikels lesen">&#187;&#187;</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine CO-Warnanlage muss immer im Zusammenhang mit der Lüftung gesehen werden. Unter diesem Aspekt werden deshalb die <strong>Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren über den Bau und Betrieb von Garagen</strong> und die <strong>VDI-Richtlinie VDI 2053 Raumlufttechnische Anlagen für Garagen</strong><br />
besprochen.</p>
<p><strong>Auszug aus VDI-Richtlinie VDI 2053 Raumlufttechnische Anlagen für Garagen (keine verbindliche Rechtsnorm)</strong><br />
Diese Richtlinie enthält Abweichungen zu den aktuell gültigen, gesetzlichen Vorschriften (Garagenverordnungen der Länder). Bei der Anwendung der Richtlinie müssen die Genehmigung der zuständigen Baurechtsbehörde und die Abstimmung mit dem Bauherrn verbindlich vorgenommen werden.</p>
<p>2 Hygiene und technische Grundforderungen<br />
2.2 Richtwerte zur Bemessung des Außenluftbedarfes<br />
2.2.1 Definition der Grenzwerte der Luftverunreinigung</p>
<p>Die meisten Garagenverordnungen lassen noch eine CO-Konzentration von 100 ppm als Halbstundenmittelwert zu. Demgegenüber darf gemäß TRGS 900 (Arbeitsplatzgrenzwerte) an Arbeitsstätten eine CO-Konzentration von 60 ppm als Spitzenbegrenzung während keiner Viertelstunde überschritten werden. In Anlehnung an diesen Grenzwert wird in dieser Richtlinie eine zulässige CO-Konzentration von 60 ppm als Viertelstundenmittelwert zugrunde gelegt. Garagen sind so auszulegen bzw. zu betreiben, dass dieser Wert im Regelfall nicht überschritten wird.<span id="more-1628"></span></p>
<p>4 Lüftung<br />
4.1 Freie Lüftung</p>
<p>Bei der freien Lüftung entsteht der Luftwechsel im Wesentlichen durch die Windkräfte, die Thermik und die Fahrbewegungen in der Garage. Zur freien Lüftung von eingeschossigen geschlossenen Garagen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr ist je Stellplatz eine freie Öffnung von mindestens 0,15 m<sup>2</sup> vorzusehen. Minderungen des freien Querschnitts durch Gitter, Wetterschutz o. Ä. sind zu berücksichtigen. Die Öffnungen sind an Decken und Wänden so anzuordnen, dass deren Abstände untereinander 20 m nicht überschreiten. Bis zu einer Garagenbreite von 20 m bei zwei gegenüberliegenden Stellplätzen genügt die einseitige Anordnung der Lüftungsöffnungen an einer Längswand. Die Lüftung kann aus direkten Öffnungen in Wänden und Decken oder überhorizontale oder vertikale Schächte erfolgen. Sind die Schächte insgesamt länger als 2 m, so ist der Schachtquerschnitt zu verdoppeln. Aus Erfahrung hat sich die freie Lüftung bei obiger Anordnung der Öffnungen bewährt. Andere Anordnungen bedürfen der Beurteilung durch Sachverständige und ggf. eines entsprechenden Nachweises durch Messungen.</p>
<p>4.2 Maschinelle Lüftung</p>
<p>Die Bauart der Garage muss eine gleichmäßige Durchlüftung fördern und zulassen. Dazu müssen bei maschinell betriebenen Abluftanlagen die Zu- und Abluftöffnungen aufeinander abgestimmt angeordnet sein. Die maschinelle Lüftung erfolgt durch Ventilatoren. Je nach Garagengröße und –lage sowie abhängig von den ggf. notwendigen Maßnahmen zum Rauch- und Wärmeabzug wird die Art der Lüftungsanlage festgelegt. Man unterscheidet Garagen mit</p>
<ul>
<li>nur Abluftanlagen (Regelfall bei maschineller Lüftung, wenn genügend freie Nachströmöffnungen für Außenluft vorhanden sind bzw. wenn in ausreichendem Maße unbelastete Fortluft aus anderen Räumen der Garage zugeführt wird)</li>
<li>Zuluft- und Abluftanlagen</li>
</ul>
<p>Aus bautechnischen, brandschutz- und aerodynamischen Gründen kann eine Garage in einzelne unabhängige Lüftungsabschnitte unterteilt werden.</p>
<p>Die Lüftungsanlage bzw. jeder unabhängige Lüftungsabschnitt muss mindestens zwei Ventilatoren mit jeweils mindestens 50% des Gesamtvolumenstromes erhalten. Bei Ausfall eines Ventilators müssen der oder die übrigen Ventilatoren (auch von der Motorleistung her) in der Lage sein, noch ca. 2/3 des Gesamtluftstromes zu fördern.</p>
<p>Die Leistungs-, Melde- und Steuerstromkreise jedes Ventilators müssen getrennt abgesichert werden. Bei Ausfall der Steuerung sind die Ventilatoren einzuschalten. Für Mittelgaragen mit fest zugeordneten Stellplätzen, wie z. B. Wohnhausgaragen, kann davon abweichend die Lüftungsanlage mit einem Ventilator ausgeführt werden, wenn eine automatische Betriebsüberwachung eingebaut und Störungen in der Garage optisch durch Blink- oder Blitzeinrichtungen angezeigt werden. Die Alarmmeldung darf nur nach Instandsetzung der Lüftungsanlage wieder quittierbar sein. Ein Hinweisschild muss auf die Bedeutung der Alarmanlage hinweisen.</p>
<p>4.3 Immissionsschutz</p>
<p>Messungen in der Abluft ausgewählter Parkgaragen belegen, dass auch bei Einhaltung der CO-Grenzwerte vergleichsweise hohe NO<sub>2</sub>-, Benzol- und Rußimmissionen in und damit auch –emissionen aus der Garage auftreten können. Im Hinblick auf den Benutzer der Tiefgarage, der sich nur einige Minuten innerhalb der Parkzone aufhält, sind diese Immissionen von untergeordneter Bedeutung. Für unmittelbare Anwohner, die der Abluft langfristig ausgesetzt sind, können diese Freisetzungen jedoch zu einer gesundheitlichen Belastung führen. Es ist daher bei der Konzeption neuer Lüftungsanlagen von Garagen sicherzustellen, dass mögliche Emissionsquellen nicht in der Nähe von Fenstern, Balkonen, Spielplätzen oder anderen sensiblen Bereichen positioniert werden.</p>
<p>4.4 Steuerung und Regelung</p>
<p>Die Lüftungsanlagen können automatisch über die in der Garage installierte CO-Überwachungsanlage angesteuert werden. Bei Garagen ohne eine Überwachungsanlage ist eine automatische Ein- und Ausschaltung der Ventilatoren mit einer Zeitschaltuhr möglich. Wahlweise kann, vor allem bei kleinen Garagen und unregelmäßigen Ein- und Ausfahrzeiten, auch eine entsprechende Einschaltung durch Torkontakte mit Nachlaufzeit oder gleichartige Schaltgeräte erfolgen. Die Lüftungsanlage darf von Unbefugten nicht abgeschaltet werden können. Die Laufzeiten der Lüftungsanlage müssen mit den Zeiten des häufigsten Fahrverkehrs übereinstimmen und eine ausreichende Be- und Entlüftung gewährleisten. Dabei ist die Einhaltung der CO-Grenzwerte zu gewährleisten. Störungen der Anlage sollen in der Garage angezeigt werden.</p>
<p>4.5 Brandschutz</p>
<p>Die bei Lüftungseinrichtungen zu beachtenden Brandschutzmaßnahmen müssen in das Brandschutzkonzept der Garage eingebunden sein. Für die brandschutztechnische Ausrüstung der Lufttechnischen Anlagen gelten die Anforderungen der Musterlüftungs-Anlagen-Richtlinie (MLüAR).</p>
<p>4.6 Rauch- und Wärmeabzug</p>
<p>Die Ausrüstung geschlossener Garagen mit Einrichtungen für Rauch und Wärmeabzug richten sich nach dem Brandschutzkonzept, das in der Regel auf den baurechtlichen Anforderungen beruht. Bei maschinell und frei gelüfteten Garagen sind die Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen mit den Lüftungseinrichtungen gekoppelt. Anforderungen an die Dimensionierung, an die Temperaturbeständigkeit und an die Steuerung sind in baurechtlichen (Garagenverordnungen) und technischen (DIN 18232-5, VDI 3819) Regeln genannt.</p>
<p>5 CO-Messtechnik</p>
<p>Die Aufgabe der CO-Überwachungsanlage ist die Kontrolle der CO-Grenzwerte, die Warnung bei deren Überschreitung und die Steuerung der maschinellen Lüftung zur Minderung der Schadstoffkonzentration.</p>
<p>5.1 Benennungen, Definitionen und Erläuterungen<br />
5.1.1 Überwachungsabschnitt</p>
<p>Räumlicher Teil einer Garage innerhalb dem weitgehende freie Durchmischung der Raumluft aufgrund der baulichen Gegebenheiten sichergestellt ist. Ein Überwachungsabschnitt soll nicht mehr als 400 m<sup>2</sup> an Garagengrundfläche aufweisen. Jedem Überwachungsabschnitt ist eine Messstelle zuzuordnen. Geschlossene Zu- und Abfahrtwege können einen eigenen Überwachungsabschnitt darstellen. In jedem Überwachungsabschnitt ist die Einhaltung der Grenzwerte sicherzustellen.</p>
<p>5.1.2 Überwachungsanlage</p>
<p>Einrichtung, bestehend aus einem Messsystem zur Messung der CO-Konzentration, Grenzwertschaltern und nachgeschalteten Einrichtungen, wie Warneinrichtungen und gegebenenfalls Regeleinrichtungen oder Steuerungen.</p>
<p>5.1.3 Messsystem</p>
<p>Einrichtung zur Bestimmung der CO-Konzentration im Überwachungsabschnitt in der Garage.</p>
<p>Ein Mehrkanal-System besteht entweder aus einem oder mehreren CO-Sensoren, welche an den Messstellen montiert sind. Das Messsignal der CO-Sensoren wird zu einer zentralen Auswerteeinrichtung übertragen. Bei ansaugenden Systemen sind als Messstellen Ansaugfiltereinheiten montiert, welche über Rohrleitungen direkt oder über einen Probenahme-Umschalter an ein CO-Konzentrationsmessgerät angeschlossen sind.</p>
<p>5.2 Mindestanforderungen<br />
5.2.1 CO-Messgerät</p>
<p>siehe Anhang: Weitere Anforderungen an die CO-Messtechnik</p>
<p>5.2.2 Messstellenanordnung</p>
<p>Die Messstellen sind in geeigneter Höhe oberhalb 1,50 m über dem Boden anzubringen. Der Schutz vor Manipulation und Beschädigung aber auch die Erreichbarkeit zur Kalibrierung/Filterwechsel sind dabei zu berücksichtigen. Die räumliche Anordnung der Messstellen im Überwachungsabschnitt ist unter Berücksichtigung der Lage der Einblas- und Absaugöffnungen der Lüftungsanlage, der baulichen Gegebenheiten und der Art des zu erwartenden Fahrverkehrs zu treffen. Die Messstellen sollen etwa in der Mitte des jeweiligen Überwachungsabschnittes angebracht werden. Messstellen dürfen nicht in der Nähe von Zuluftauslässen angebracht werden. Anbringungsorte unmittelbar hinter den einzelnen Parkflächen und mitten über Hauptfahrspuren sind nach Möglichkeit zu vermeiden.</p>
<p>5.2.3. Zykluszeit</p>
<p>Die Zykluszeit des Messsystems darf fünf Minuten nicht überschreiten.</p>
<p>5.3 Funktionskontrolle und Inspektion der Überwachungsanlage<br />
5.3.1 Funktionskontrolle</p>
<p>Jede Überwachungsanlage ist mindestens einmal im Vierteljahr einer Funktionskontrolle zu unterziehen, wobei eine Warnfall-Simulierung und gegebenenfalls eine Erneuerung der Filter der Probenahme-Einrichtungen vorzunehmen sind. Diese Funktionskontrolle kann vom Betreiber durchgeführt werden.</p>
<p>5.2.3 Wartung und Inspektion</p>
<p>Mindestens einmal im Jahr ist eine Wartung und Inspektion der Überwachungsanlage entsprechend den Angaben des Herstellers vorzunehmen. Die Überprüfungen sind von fachkundigen Personen durchzuführen. Die Kalibrierung des CO-Konzentrationsmessgerätes ist mit Prüfgas für 0 ppm und für einen Wert im Bereich zwischen 130 und 150 ppm vorzunehmen.</p>
<p>5.3.3 Prüfprotokoll</p>
<p>Zum Nachweis über durchgeführte Funktionskontrollen und Inspektionen ist ein Prüfprotokoll zu führen. Im Prüfprotokoll müssen die vorgenommenen Kalibrierungen vollständig dokumentiert sein.</p>
<p>5.4 Betriebssicherheit der Überwachungsanlage</p>
<p>Eine Betriebsstörung der Überwachungsanlage muss durch eine Störungs-Blinklampe angezeigt werden. Eine Betriebsstörung der Überwachungsanlage muss den Betrieb der Raumlufttechnischen Anlagen (falls vorhanden) auf höchstmöglicher Leistungsstufe bewirken. Bei Stromausfall ist die Überwachungsanlage mit einer Netzersatzanlage zu versorgen. Andernfalls müssen bei Ausfall des Netzes die Warnblinkleuchten für mindesten eine Stunde in Betrieb bleiben.</p>
<p>5.5 Warneinrichtungen</p>
<p>Überschreitet der Messwert eines Überwachungsabschnittes den zulässige Grenzwert von 60 ppm (Viertelstundenmittelwert) oder den Spitzenwert von 120 ppm, so sind Warneinrichtungen in Funktion zusetzen. Spitzenwerte von 120 ppm unterhalb von zwei Minuten Dauer können unberücksichtigt bleiben. Bei Altanlagen können auch 250 ppm Augenblickswerte ohne Verzögerungszeit stattdessen genutzt werden. Abweichend davon sind die Angaben der Ländergaragenverordnungen bezüglich der Grenzwerte und Warnungen vorrangig zu berücksichtigen.<br />
Folgende Warnungen sollen durchgeführt werden:</p>
<ul>
<li>Je 500 m2 Garagenfläche soll eine <strong>Warnblinkleuchte </strong>vorgesehen werden, welche allgemein sichtbar am Hauptfahrweg anzubringen ist.</li>
<li><strong>Im Aufenthaltsraum</strong> einer ständigen Garagenaufsicht muss eine Warnblinkleuchte vorhanden sein. Wenn keine ständige Garagenaufsicht vorhanden ist, ist im Einzelfall zu unterscheiden, ob und wohin die Alarme zusätzlich einer Aufsicht angezeigt werden.</li>
<li>Im Einzelfall ist zu prüfen, ob zur Unterstützung der Warnblinksignale <strong>akustische Signale</strong> zu schalten sind. Akustische Signale müssen quittierbar sein bzw. nach zwei Minuten selbständig abschalten.</li>
</ul>
<p>Anhang: Weitere Anforderungen an die CO-Messtechnik</p>
<ul>
<li>A1.1 Standard Umgebungsbedingungen</li>
<li>A1.2 Prüfgas</li>
<li>A2 Driftprüfung</li>
<li>A2.1 Messunsicherheit</li>
<li>A2.2 Nullpunktschwankung</li>
<li>A3 Anstiegszeit</li>
<li>A4 Linearität</li>
<li>A5 Temperatur</li>
<li>A6 Querempfindlichkeit</li>
</ul>
<p><strong>Wenn für die CO-Messtechnik eine Eignungsprüfung nach VDI 2053 von einer zugelassenen Stelle durchgeführt wurde, bestätigt der Prüfbericht die Erfüllung der Anforderungen.</strong></p>
<p>Gastautor: <a target="_blank" href="http://www.ingenieurseyfert.de/index.html" title="Sachverständiger und Gutachter für Gasmesstechnik und Technische Ausrüstung" class="liexternal">Dipl.-Ing. Dieter Seyfert</a></p>
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<p>© 2012 ABGS GmbH &#8211; Dipl.-Ing. Dieter Seyfert</p>
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Wir unterteilen bei öffentlichen Einrichtungen in</li><li><a target="_blank" href="http://abgs-gmbh.de/vorschriften/" rel="bookmark" title="Permanent Link: Vorschriften" class="liinternal">Vorschriften</a><br />Für die Errichtung, Inbetriebnahme, Service und Instandsetzung an Gaswarnanlagen, CO-Warnanlagen,</li></ul><hr /><small>Copyright &copy; 2008-2012 ABGS GmbH - <a href="http://abgs-gmbh.de/" class="liinternal">Daniel Braune - ABGS GmbH</a><br /> Eine Einbindung in fremde Webseiten ist nur ungekürzt und mit Quellenangabe gestattet. <br />Eine Verwendung dieses Feeds ohne diesen Angaben auf anderen Webseiten verstößt gegen das Urheberrecht. <br />ABGS ist eine geschützte Marke der ABGS GmbH, Dresden, Deutschland <br />(Digital Fingerprint: 2e2520550a924517da73a67bbaf68388 (38.107.179.221) )</small><hr />Besuchen Sie die Gaswarnspezialisten bei <a href="http://www.facebook.com/Gaswarnspezialisten" title="Zu den Gaswarnspezialisten bei Facebook" class="liexternal">Facebook</a>, <a target="_blank" href="http://twitter.com/gasmessung" title="Zu den Gaswarnspezialisten bei Twitter" class="liexternal">Twitter</a> und <a target="_blank" href="http://gplus.to/gaswarnspezialisten" title="Zu den Gaswarnspezialisten bei Google+" class="liexternal">Google+</a> oder schauen Sie bei unserem <a target="_blank" href="http://www.gaswarn.blogspot.com/" title="Zu den Gaswarnblog" class="liexternal">Gaswarnblog</a> vorbei.]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>[Fachartikel] CO-Warnanlagen in Tiefgaragen &#8211; Teil 1</title>
		<link>http://abgs-gmbh.de/2012/02/16/fachartikel-co-warnanlagen-in-tiefgaragen-teil-1/</link>
		<comments>http://abgs-gmbh.de/2012/02/16/fachartikel-co-warnanlagen-in-tiefgaragen-teil-1/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 16 Feb 2012 11:59:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Daniel Braune - ABGS GmbH</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wissen]]></category>
		<category><![CDATA[Garagenverordnung]]></category>
		<category><![CDATA[VDI-Richtlinie]]></category>
		<category><![CDATA[Vorschriften]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine CO-Warnanlage muss immer im Zusammenhang mit der Lüftung gesehen werden. Unter diesem Aspekt werden deshalb die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren über den <a href="http://abgs-gmbh.de/2012/02/16/fachartikel-co-warnanlagen-in-tiefgaragen-teil-1/" title="Den Rest des Artikels lesen">&#187;&#187;</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine CO-Warnanlage muss immer im Zusammenhang mit der Lüftung gesehen werden. Unter diesem Aspekt werden deshalb die <strong>Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren über den Bau und Betrieb von Garagen</strong> und die <strong>VDI-Richtlinie VDI 2053 Raumlufttechnische Anlagen für Garagen</strong> besprochen.</p>
<p>Das Erfordernis einer CO-Warnanlage in der Tiefgarage ergibt sich aus den Landesgaragenverordnungen der einzelnen Bundesländer (verbindliche Rechtsnormen).</p>
<p><strong>Auszug aus Sächsische Garagenverordnung – SächsGarVO</strong><br />
Erster Teil<br />
Allgemeine Vorschriften<br />
§1 Begriffe<br />
<strong>Offene Garagen</strong> sind Garagen, die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben, bei denen mindestens zwei sich gegenüberliegende Umfassungswände mit den ins Freie führenden Öffnungen nicht mehr als 70 m voneinander entfernt sind und bei denen eine ständige Durchlüftung vorhanden ist.<span id="more-1607"></span><br />
<strong>Offene Kleingaragen</strong> sind Kleingaragen, die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben. Stellplätze mit Schutzdächern (Carports) gelten als offene Garagen.<br />
<strong>Geschlossene Garagen</strong> sind Garagen, die die Voraussetzungen der offenen Garagen nicht erfüllen.<br />
<strong>Oberirdische Garagen</strong> sind Garagen, deren Fußboden im Fahrgassenbereich im Mittel nicht mehr als 1,50 m unter der Geländeoberfläche liegt.<br />
<strong>Automatische Garagen</strong> sind Garagen ohne Personen- und Fahrverkehr, in denen die Kraftfahrzeuge mit mechanischen Förderanlagen von der Garagenzufahrt zu den Garagenstellplätzen befördert und ebenso zum Abholen an die Garagenausfahrt zurückbefördert werden.<br />
Ein <strong>Einstellplatz</strong> ist eine Fläche, die dem Abstellen eines Kraftfahrzeuges in einer Garage dient.<br />
Die <strong>Nutzfläche</strong> einer Garage ist die Summe aller miteinander verbundenen Flächen der Garageneinstellplätze und der Verkehrsflächen. Bei Anordnung von Garagenstellplätzen in mehreren Abstellebenen durch mechanische Anlagen ist bei der Ermittlung der Nutzfläche der Garage die Gesamtfläche aller Abstellebenen zu berücksichtigen. Die Nutzfläche einer automatischen Garage ist die Summe der Flächen aller Garageneinstellplätze. Einstellplätze auf Dächern (Dacheinstellplätze) und dazugehörige Verkehrsflächen werden der Nutzfläche nicht zugerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.<br />
Es sind Garagen mit einer Nutzfläche</p>
<ul>
<li>1. bis 100 m<sup>2</sup> <strong>Kleingaragen</strong>,</li>
<li>2. über 100 m<sup>2</sup> bis 1000 m<sup>2</sup> <strong>Mittelgaragen</strong>,</li>
<li>3. über 1000 m<sup>2</sup> sowie automatische Garagen mit mehr als 50 Einstellplätzen <strong>Großgaragen</strong>.</li>
</ul>
<p>Zweiter Teil<br />
Bauvorschriften<br />
§11 Rauchabschnitte, Brandabschnitte<br />
Geschlossene Garagen, ausgenommen automatische Garagen, müssen durch mindestens feuerhemmende, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Wände in Rauchabschnitte unterteilt sein. Die Nutzfläche eines Rauchabschnittes darf</p>
<ul>
<li>1. in oberirdischen geschlossenen Garagen höchstens 5 000 m<sup>2</sup>,</li>
<li>2. in sonstigen geschlossenen Garagen höchstens 2 500 m<sup>2</sup> betragen.</li>
</ul>
<p>Sie darf höchstens doppelt so groß sein, wenn die Garagen automatische Feuerlöschanlagen haben. Ein Rauchabschnitt darf sich auch über mehrere Geschosse erstrecken.</p>
<p>Öffnungen in den Wänden müssen mit selbstschließenden und mindestens dichtschließenden Abschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen sein. Die Abschlüsse dürfen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können. Bei großen Abschlüssen kann der Einbau von Schlupftüren verlangt werden.</p>
<p>Automatische Garagen mit mehr als 300 Einstellplätzen müssen durch Brandwände in Brandabschnitte unterteilt sein.</p>
<p>§15 Lüftung<br />
Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen Abluftanlagen und so große und so verteilte Zuluftöffnungen haben, dass alle Teile der Garage ausreichend gelüftet werden. Bei nicht ausreichenden Zuluftöffnungen muss eine maschinelle Zuluftanlage vorhanden sein.</p>
<p>Für geschlossene oberirdische und eingeschossige unterirdische Mittel- und Großgaragen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr, wie Wohnhausgaragen, genügt eine natürliche Lüftung durch Lüftungsöffnungen oder über Lüftungsschächte. Die Lüftungsöffnungen müssen</p>
<ul>
<li>1. einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1 500 cm<sup>2</sup> je Einstellplatz haben,</li>
<li>2. in den Außenwänden oberhalb der Geländeoberfläche sich in einer Entfernung von höchstens 35 m einander gegenüberliegen,</li>
<li>3. unverschließbar sein und</li>
<li>4. so über die Garage verteilt sein, dass eine ständige ausreichende Durchlüftung gesichert ist.</li>
</ul>
<p>Die Lüftungsschächte müssen</p>
<ul>
<li>1. untereinander in einem Abstand von höchstens 20 m angeordnet sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen sowie</li>
<li>2. einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1 500 m<sup>2</sup> je Garageneinstellplatz haben.</li>
</ul>
<p>Abweichend genügt für geschlossene Mittel- und Großgaragen eine natürliche Lüftung, wenn im Einzelfall nach dem Gutachten eines nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen zu erwarten ist, dass der Mittelwert des Volumengehaltes an Kohlenmonoxid in der Luft, gemessen über jeweils ein halbe Stunde und in einer Höhe von 1,50 m über dem Fußboden (CO-Halbstunden-Mittelwert), auch während der regelmäßigen Verkehrsspitzen im Mittel nicht mehr als 100 ppm (=cm<sup>3</sup>/m<sup>3</sup>) betragen wird und wenn dies auf der Grundlage von Messungen, die nach Inbetriebnahme der Garage über einen Zeitraum von mindestens einem Monat <em>(CO-Langzeitmessung)</em> durchzuführen sind, von einem anerkannten Sachverständigen bestätigt wird.</p>
<p>Die maschinellen Abluftanlagen sind so zu bemessen und zu betreiben, dass der CO-Halbstundenmittelwert unter Berücksichtigung regelmäßig zu erwartender Verkehrsspitzen nicht mehr als 100 ppm beträgt. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Abluftanlagen in Garagen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr mindestens 6 m<sup>3</sup> , bei anderen Garagen mindestens 12 m<sup>3</sup> Abluft in der Stunde je m2 Garagennutzfläche abführen kann; für Garagen mit regelmäßig hohen Verkehrsspitzen kann im Einzelfall ein Nachweis auf der Grundlage einer <em>CO-Langzeitmessung</em> verlangt werden.</p>
<p>Maschinelle Abluftanlagen müssen in jedem Lüftungssystem mindestens zwei gleich große Ventilatoren haben, die bei gleichzeitigem Betrieb zusammen den erforderlichen Gesamtvolumenstrom erbringen. Jeder Ventilator einer maschinellen Zu- oder Abluftanlage muss aus einem eigenen Stromkreis gespeist werden, an dem andere elektrische Anlagen nicht angeschlossen werden dürfen. Soll das Lüftungssystem zeitweilig nur mit einem Ventilator betrieben werden, müssen die Ventilatoren so geschaltet sein, dass sich bei Ausfall eines Ventilators der andere selbsttätig einschaltet.</p>
<p><em>Geschlossene Großgaragen mit nicht nur geringem Zu- und Abgangsverkehr müssen CO-Anlagen zur Messung und Warnung (CO-Warnanlagen) haben. Die CO-Warnanlagen müssen so beschaffen sein, dass die Benutzer der Garagen bei einem CO-Gehalt der Luft von mehr als 250 ppm über Lautsprecher und durch Blinkzeichen dazu aufgefordert werden, im Stand die Motoren abzustellen und die Garage zügig zu verlassen. Während dieses Zeitraumes müssen die Garagenausfahrten ständig offen gehalten werden. Die CO-Warnanlagen müssen an eine Ersatzstromquelle angeschlossen sein.<br />
</em><br />
Die vorstehenden Ausführungen gelten nicht für automatische Garagen.</p>
<p>§16 Feuerlöschanlagen, Rauch- und Wärmeabzug<br />
Nichtautomatische Feuerlöschanlagen, wie halbstationäre Sprühwasserlöschanlagen oder Leichtschaumlöschanlagen, müssen vorhanden sein</p>
<ul>
<li>1. in geschlossenen Garagen mit mehr als 20 Garageneinstellplätzen auf kraftbetriebenen Hebebühnen, wenn jeweils mehr als zwei Kraftfahrzeuge auf Einstellplätzen übereinander angeordnet werden können;</li>
<li>2. in automatischen Garagen mit mehr als 10 und weniger als 50 Garageneinstellplätzen.</li>
</ul>
<p>Die Art der Feuerlöschanlage ist im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen Brandschutzdienststelle festzulegen.</p>
<p>Automatische Feuerlöschanlagen müssen vorhanden sein</p>
<ul>
<li>1. in Geschossen von Großgaragen, die unter dem ersten unterirdischen Geschoss liegen und wenn das Gebäude nicht allein der Garagennutzung dient, dies gilt nicht, wenn die Großgarage zu Geschossen mit anderer Nutzung in keiner Verbindung steht,</li>
<li>2. in automatischen Garagen mit mehr als 50 Einstellplätzen.</li>
</ul>
<p>Wandhydranten können gefordert werden, wenn dies aus Gründen des Brandschutzes erforderlich ist.</p>
<p>Geschlossene Großgaragen müssen für den Rauch- und Wärmeabzug in jedem Brandabschnitt</p>
<ul>
<li>1. Öffnungen ins Freie haben, die insgesamt mindestens 1 000 cm<sup>2</sup> je Einstellplatz groß und von keinem Einstellplatz mehr als 20 m entfernt und im Deckenbereich oder im oberen Drittel des Wandbereiches angeordnet sind, oder</li>
<li>2. Maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen habe, die sich bei Brandentwicklung (zum Beispiel durch Brandmelder) selbsttätig einschalten. Der Funktionserhalt der Anlage muss einen zehnfachen Luftwechsel mindestens 30 Minuten lang bei 300 °C garantieren.</li>
</ul>
<p>Für die Bemessung der Abzugsanlage ist nur der größte Rauchabschnitt zugrunde zu legen, wenn gesichert ist, dass im Brandfall die Absaugung nur aus dem betroffenen Rauchabschnitt erfolgt.</p>
<p>§17 Brandmeldeanlagen<br />
Geschlossene Großgaragen müssen Brandmeldeanlagen haben; geschlossene Mittelgaragen müssen Brandmeldeanlagen haben, wenn sie in Verbindung stehen mit baulichen Anlagen oder Räumen, für die Brandmeldeanlagen erforderlich sind.<br />
Jedes Auslösen automatischer Feuerlöschanlagen ist über eine Brandmeldeanlage anzuzeigen.</p>
<p>wird fortgesetzt</p>
<p>Gastautor: <a target="_blank" href="http://www.ingenieurseyfert.de/index.html" title="Sachverständiger und Gutachter für Gasmesstechnik und Technische Ausrüstung" class="liexternal">Dipl.-Ing. Dieter Seyfert</a></p>
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		<item>
		<title>[Fachartikel] Gefährdungsbeurteilung</title>
		<link>http://abgs-gmbh.de/2012/01/16/fachartikel-gefaehrdungsbeurteilung/</link>
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		<pubDate>Mon, 16 Jan 2012 10:20:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Daniel Braune - ABGS GmbH</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wissen]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebssicherheitsverordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Gefahrstoffverordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Technische Regeln Betriebssicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallverhütungsvorschriften]]></category>
		<category><![CDATA[Vorschriften]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abgs-gmbh.de/?p=1564</guid>
		<description><![CDATA[Welche Vorschriften fordern eine Gefährdungsbeurteilung? Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Chemikaliengesetz (ChemG) Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) mit Technische Regeln Gefahrstoffe (TRGS) Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) mit Technische Regeln Betriebssicherheit (TRBS) Unfallverhütungsvorschrift BGV <a href="http://abgs-gmbh.de/2012/01/16/fachartikel-gefaehrdungsbeurteilung/" title="Den Rest des Artikels lesen">&#187;&#187;</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Welche Vorschriften fordern eine Gefährdungsbeurteilung?</p>
<ul>
<li>Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)</li>
<li>Chemikaliengesetz (ChemG)</li>
<li><a href="http://abgs-gmbh.de/tag/gefahrstoffverordnung/" title="Weiter zur Gefahrstoffverordnung" target="_blank" class="liinternal">Gefahrstoffverordnung</a> (GefStoffV) mit Technische Regeln Gefahrstoffe (TRGS)</li>
<li><a href="http://abgs-gmbh.de/tag/betriebssicherheitsverordnung/" title="Weiter zur Betriebssicherheitsverordnung" target="_blank" class="liinternal">Betriebssicherheitsverordnung</a> (BetrSichV) mit <a href="http://abgs-gmbh.de/tag/technische-regeln-betriebssicherheit/" title="Weiter zu Technische Regeln Betriebssicherheit" target="_blank" class="liinternal">Technische Regeln Betriebssicherheit</a> (TRBS)</li>
<li><a href="http://abgs-gmbh.de/tag/unfallverhutungsvorschriften/" title="Weiter zu Unfallverhütungsvorschriften" target="_blank" class="liinternal">Unfallverhütungsvorschrift</a> BGV A1 &#8220;Grundsätze der Prävention&#8221;</li>
<li>Explosionsschutz-Regeln (EX-RL, BGR 104), teilweise überführt in TRBS</li>
</ul>
<p><strong>Eine Gefährdungsbeurteilung wird sowohl von verbindlichen als auch von nicht verbindlichen Rechtsnormen gefordert.</strong><span id="more-1564"></span></p>
<p><strong>Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen</strong><br />
Erfassen von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen einschließlich derer, bei denen Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können.</p>
<p>Informationsermittlung zu den Gefahrstoffen und Tätigkeiten:</p>
<ul>
<li>Ermitteln der Situation am Arbeitsplatz</li>
<li>Beurteilung der Gefährdung auf der Grundlage des Sicherheitsdatenblattes</li>
<li>Prüfen der Substitution</li>
<li>Festlegen der zu treffenden Maßnahmen und der Wirksamkeitsprüfung</li>
<li>Durchführen der Maßnahmen</li>
<li>Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung</li>
</ul>
<p><strong>Die Dokumentation ist das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung.</strong><br />
siehe auch: GefStoffV</p>
<ul>
<li>§ 5, Sicherheitsdatenblatt und sonstige Informationspflichten</li>
<li>§ 6, Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung</li>
</ul>
<p><strong>Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit brennbaren Stoffen</strong><br />
Zu beurteilen ist:</p>
<ul>
<li>die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre,</li>
<li>die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Aktivierung und des Wirksamwerdens von Zündquellen und</li>
<li>das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen von Explosionen.</li>
</ul>
<p>Es ist ein Explosionsschutzdokument zu erstellen aus dem insbesondere hervorgehen muss:</p>
<ul>
<li>dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind,</li>
<li>dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um die Ziele des Explosionsschutzes zu erreichen,</li>
<li>welche Bereiche in <a href="http://abgs-gmbh.de/2011/04/19/betriebssicherheitsverordnung-gaswarntechnik-teil3/" title="Zoneneinteilung" target="_blank" class="liinternal">Zonen</a> eingeteilt wurden und</li>
<li>für welche Bereiche die Mindestvorschriften gemäß Anhang 4 BetrSichV gelten.</li>
</ul>
<p>Weitere wichtige Punkte sind: </p>
<ul>
<li>Verfahrensbeschreibung</li>
<li>für den <a href="http://abgs-gmbh.de/2011/11/07/gaswarntechnik-explosionsschutzverordnung/" title="Explosionsschutz" target="_blank" class="liinternal">Explosionsschutz</a> wesentliche Verfahrensparameter</li>
<li>Stoffdaten</li>
<li>Gefährdungsbeurteilung</li>
<li>Explosionsschutzmaßnahmen (Schutzkonzept)</li>
</ul>
<p><strong>Das Explosionsschutzdokument ist das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung.</strong><br />
siehe auch: BetrSichV</p>
<ul>
<li>§ 3, Gefährdungsbeurteilung</li>
<li>§ 6, Explosionsschutzdokument Explosionsschutz-Regeln (EX-RL, BGR 104)</li>
<li>E 6, Explosionsschutzdokument</li>
</ul>
<p>Gastautor: <a target="_blank" href="http://www.ingenieurseyfert.de/index.html" title="Sachverständiger und Gutachter für Gasmesstechnik und Technische Ausrüstung" class="liexternal">Dipl.-Ing. Dieter Seyfert</a></p>
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<p>© 2012 ABGS GmbH &#8211; Dipl.-Ing. Dieter Seyfert</p>
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		<item>
		<title>Funktionsgeprüfte Gaswarngeräte</title>
		<link>http://abgs-gmbh.de/2012/01/04/funktionsgepruefte-gaswarngerate/</link>
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		<pubDate>Wed, 04 Jan 2012 12:16:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Daniel Braune - ABGS GmbH</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Wissen]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie gibt im halbjährlichen Abstand eine &#8220;Liste funktionsgeprüfter Gaswarngeräte&#8221; heraus. Die in der Liste aufgeführten Gaswarngeräte gelten als geeignet und <a href="http://abgs-gmbh.de/2012/01/04/funktionsgepruefte-gaswarngerate/" title="Den Rest des Artikels lesen">&#187;&#187;</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img class="alignleft size-full wp-image-574" title="Gaswarngerät Dräger X-am 5600" src="http://abgs-gmbh.de/wp-content/uploads/2011/02/x-am_5600.jpg" alt="Gaswarngerät Dräger X-am 5600" width="169" height="176" /> Die Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie gibt im halbjährlichen Abstand eine &#8220;Liste funktionsgeprüfter Gaswarngeräte&#8221; heraus. Die in der Liste aufgeführten Gaswarngeräte gelten als geeignet und bilden die Grundlage für den jeweiligen Anwendungsfall.</p>
<p>Gaswarngeräte für den Einsatz im Rahmen von Explosionsschutzmaßnahmen gemäß TRBS 2152 Teil 2/­TRGS 722 sind hinsichtlich der messtechnischen Funktionsfähigkeit und der funktionalen Sicherheit für den vorgesehenen Einsatzfall geeignet auszuwählen.</p>
<p>Die Anforderungen an die messtechnische Funktionsfähigkeit von Gaswarngeräten sind im Anhang II, Abschnitte 1.5.5 bis 1.5.7 der Richtlinie 94/9/EG beschrieben. <span id="more-1523"></span></p>
<p>Sie finden die <a target="_blank" href="http://www.exinfo.de/webcom/show_article.php/_c-1316/_lkm-3706/i.html" title="Liste funktionsgeprüfter Gaswarngeräte" target="_blank" class="liexternal"> &#8220;Liste funktionsgeprüfter Gaswarngeräte&#8221; aktualisiert</a> bei der BG RCI.<br />
<span style="color: #ffffff;">UJ4TC3M52RTU</span><br />
Quelle: BG RCI</p>
<hr /><h3>Ähnliche Artikel und Seiten lesen:</h3><ul><li><a href="http://abgs-gmbh.de/2011/09/19/gaswarntechnik-technische-regeln-betriebssicherheit-teil-7/" rel="bookmark" title="Permanent Link: [Fachartikel] Technische Regeln Betriebssicherheit &#8211; Teil 7" class="liinternal">[Fachartikel] Technische Regeln Betriebssicherheit &#8211; Teil 7</a><br />[Fachartikel] Die Technischen Regeln Betriebssicherheit (TRBS) konkretisieren die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)</li><li><a href="http://abgs-gmbh.de/referenzen/" rel="bookmark" title="Permanent Link: Referenzen" class="liinternal">Referenzen</a><br />Referenzen ausführlich vorgestellt

Wir stellen Ihnen hier in regelmäßigen Abständen unsere</li><li><a target="_blank" href="http://abgs-gmbh.de/2011/12/07/gaswarntechnik-berufsgenossenschaftliche-regeln-und-informationen-teil1/" rel="bookmark" title="Permanent Link: [Fachartikel] BG Regeln und Informationen &#8211; Teil 1" class="liinternal">[Fachartikel] BG Regeln und Informationen &#8211; Teil 1</a><br />Die Berufsgenossenschaftliche Regeln und Informationen sind keine verbindlichen Rechtsnormen. Sie</li></ul><hr /><small>Copyright &copy; 2008-2012 ABGS GmbH - <a href="http://abgs-gmbh.de/" class="liinternal">Daniel Braune - ABGS GmbH</a><br /> Eine Einbindung in fremde Webseiten ist nur ungekürzt und mit Quellenangabe gestattet. <br />Eine Verwendung dieses Feeds ohne diesen Angaben auf anderen Webseiten verstößt gegen das Urheberrecht. <br />ABGS ist eine geschützte Marke der ABGS GmbH, Dresden, Deutschland <br />(Digital Fingerprint: 2e2520550a924517da73a67bbaf68388 (38.107.179.221) )</small><hr />Besuchen Sie die Gaswarnspezialisten bei <a href="http://www.facebook.com/Gaswarnspezialisten" title="Zu den Gaswarnspezialisten bei Facebook" class="liexternal">Facebook</a>, <a target="_blank" href="http://twitter.com/gasmessung" title="Zu den Gaswarnspezialisten bei Twitter" class="liexternal">Twitter</a> und <a target="_blank" href="http://gplus.to/gaswarnspezialisten" title="Zu den Gaswarnspezialisten bei Google+" class="liexternal">Google+</a> oder schauen Sie bei unserem <a target="_blank" href="http://www.gaswarn.blogspot.com/" title="Zu den Gaswarnblog" class="liexternal">Gaswarnblog</a> vorbei.]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>[Fachartikel] BG Regeln und Informationen &#8211; Teil 2</title>
		<link>http://abgs-gmbh.de/2011/12/21/gaswarntechnik-berufsgenossenschaftliche-regeln-und-informationen-teil-2/</link>
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		<pubDate>Wed, 21 Dec 2011 07:22:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Daniel Braune - ABGS GmbH</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wissen]]></category>
		<category><![CDATA[Berufsgenossenschaftliche Regeln und Informationen]]></category>
		<category><![CDATA[Vorschriften]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abgs-gmbh.de/?p=1489</guid>
		<description><![CDATA[Die Berufsgenossenschaftliche Regeln und Informationen sind keine verbindlichen Rechtsnormen. Sie gelten als wichtiger Bewertungsmaßstab und Regeln der Technik, von denen abgewichen werden kann, wenn die <a href="http://abgs-gmbh.de/2011/12/21/gaswarntechnik-berufsgenossenschaftliche-regeln-und-informationen-teil-2/" title="Den Rest des Artikels lesen">&#187;&#187;</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Berufsgenossenschaftliche Regeln und Informationen sind keine verbindlichen Rechtsnormen. Sie gelten als wichtiger Bewertungsmaßstab und Regeln der Technik, von denen abgewichen werden kann, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise erreicht wird.    </p>
<p><em>In den nachfolgenden Ausführungen soll keine Kurz- oder Zusammenfassung versucht werden. Vielmehr wird schwerpunktmäßig auf wesentliche Gesichtspunkte der Unternehmensführung und beispielhaft auf einen möglichen Einsatz von Gaswarntechnik hingewiesen.</em></p>
<p><strong>BGI 836 (T 021) Gaswarneinrichtungen für toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff, Einsatz und Betrieb<br />
BGI 518 (T 023) Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz, Einsatz und Betrieb<br />
</strong><br />
<strong>Weiter zu Kalibrierung (Begriffe):</strong><br />
<strong>Nullgas</strong> ist ein Prüfgas, das weder brennbare Komponenten noch störende Verunreinigungen enthält. In der Regel wird atmosphärische Luft, in Sonderfällen auch synthetische Luft (20,9 % V/V Sauerstoff, Rest Stickstoff) verwendet.<span id="more-1489"></span></p>
<p><strong>Standard-Prüfgas</strong> ist ein Gemisch des zu messenden brennbaren Gases oder Dampfes in Luft. Die Volumenkonzentration beträgt etwa zwei Drittel des Messbereichsendwertes, jedoch nicht mehr als etwa 50% UEG.</p>
<p><strong>Alarm-Prüfgas</strong> ist ein Gemisch des zu messenden brennbaren Gases oder Dampfes in Luft. Die Volumenkonzentration liegt beim Alarmpunkt (Alarmpunktkonzentration).<br />
Die Auswahl der Nullgas-/Trägergaskonzentration und der Kalibriergas-/Trägergaskonzentration erfolgt messprinzipspezifisch. Dabei ist den Empfehlungen des Herstellers zu folgen. Das gilt besonders, wenn die Verwendung eines Ersatzprüfgases erforderlich ist.</p>
<p><strong>Inbetriebnahme</strong><br />
Gaswarneinrichtungen müssen nach der Installation von einer befähigten Person auf ihre Funktion geprüft werden. Mindestens müssen die Prüfungen der Funktionskontrolle in Verbindung mit der Prüfung der Schaltfunktionen des Gaswarngerätes durchgeführt werden.</p>
<p><strong>Die Betriebsanweisung</strong> ist durch den Betreiber der Anlage zu erstellen. Sie sollte mindestens folgende Punkte beinhalten: Die einzuleitenden Maßnahmen bei Alarm- und Statusmeldungen und bei Nichtverfügbarkeit.</p>
<p><strong>Alarm und Statusmeldungen</strong> (Störung und Wartung) müssen nach Art und Ort der Meldung unterscheidbar zu einer Meldestelle geleitet werden. Von dort werden geeignete Maßnahmen entsprechend der Betriebsanweisung eingeleitet. Sind gleichzeitig eine akustische und eine optische Alarmgabe vorhanden, darf die akustische Alarmgabe während des bestehenden Alarms gelöscht werden. Werden bei einer Gaswarneinrichtung zu Wartungszwecken Folgefunktionen (z. Bsp. Alarmauslösung, Schaltfunktionen) wirkungslos gemacht, ist dieser Zustand eindeutig in der Meldestelle anzuzeigen, so dass ein versehentliches Verbleiben der Gaswarneinrichtung in diesem Status ausgeschlossen werden kann.</p>
<p><strong>Maßnahmen bei Nichtverfügbarkeit</strong><br />
Ist die gesamte Gaswarneinrichtung oder eine solche Anzahl von Messstellen nicht verfügbar (z. Bsp. Störung, Ausfall oder Wartungsarbeiten), dass Teilbereiche der Betriebsanlage nicht mehr ausreichend überwacht werden, muss durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge getragen werden, dass auch während der Ausfallzeit der Gaswarneinrichtung die Sicherheit erhalten bleibt.</p>
<p><strong>Wartung</strong></p>
<p><strong>Wartung ortsfester Gaswarnanlagen</strong><br />
Die Wartungsmaßnahmen sind gestaffelt in Sicht-, Funktions- und Systemkontrollen, die in regelmäßigen Abständen erfolgen.<br />
In einem Wartungsprotokoll werden die durchgeführten Einstellarbeiten und ggf. Instandsetzungen dokumentiert. Das gilt auch für erforderliche Maßnahmen zur Mängelbeseitigung. Abschließend ist die Anlage zu beurteilen.</p>
<p><strong>Sichtkontrolle</strong></p>
<ul>
<li>der Messköpfe auf mechanische Beschädigungen</li>
<li>der Gaseintrittsöffnungen (Staub, Schmutz)</li>
<li>des Probenahmesystems (Beschädigungen, Kondensat)</li>
<li>der Betriebsanzeige und der Statusmeldung (Betrieb, Alarm, Störung)</li>
</ul>
<p><strong>Funktionskontrolle</strong></p>
<ul>
<li>Sichtkontrolle wie beschrieben</li>
<li>Aufgabe von Null- und Prüfgas (Kalibrierung und ggf. Justierung)</li>
</ul>
<p>bei Probenahmesystemen zusätzlich:</p>
<ul>
<li>Kontrolle der Messgasförderung und –aufbereitung, Dichtheit und Durchfluss</li>
<li>Auslösung gerätespezifischer Testfunktionen für Anzeigeelemente</li>
</ul>
<p><strong>Systemkontrolle</strong></p>
<ul>
<li>Funktionskontrolle wie beschrieben</li>
<li>Kontrolle aller Sicherheitsfunktionen einschließlich der Auslösung von Schaltfunktionen</li>
<li>Kontrolle der Parametrierung durch Soll-/Ist-Vergleich</li>
<li>Kontrolle der Melde- und Registrierungseinrichtungen</li>
</ul>
<p>In den Merkblättern ist ein Muster für die Aufzeichnung einer Systemkontrolle (Wartungsprotokoll) enthalten. Es muss den jeweiligen Erfordernissen angepasst werden. Bei Sicht- und Funktionskontrolle fallen die Aufzeichnungen entsprechend des verminderten Prüfumfanges kleiner aus.</p>
<p><strong>Kontrolle der Aufzeichnungen</strong><br />
Kontrolle</p>
<ul>
<li>der Aufzeichnungen der vorhergegangenen Wartungen</li>
<li>der zeitnahen Umsetzung der sich aus den Wartungen ergebenden Maßnahmen</li>
<li>der Vollständigkeit und Aktualität von Installationsunterlagen und Betriebsanweisungen</li>
</ul>
<p><strong>Kontrollfristen</strong><br />
Liegen ausreichende Erfahrungen über Zuverlässigkeit und Anzeigegenauigkeit der verwendeten Messverfahren und Gaswarneinrichtungen vor, können für eine Anwendung, bei der die gleichen Einsatz- und Umgebungsbedingungen vorliegen, die Kontrollfristen aufgrund dieser Erfahrungswerte festgelegt werden.</p>
<p>Liegen keine ausreichenden Erfahrungen vor, ist bei Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz wie folgt zu verfahren:<br />
Nach der Inbetriebnahme sind vier Funktionskontrollen im wöchentlichen Abstand durchzuführen. Wenn in diesen vier Wochen nicht nachjustiert werden muss, sind drei weitere Funktionskontrollen im Abstand von jeweils vier Wochen erforderlich. Wenn auch bei diesen Funktionskontrollen nicht nachjustiert werden muss, kann auf das maximale Intervall von vier Monaten übergegangen werden.</p>
<p>Liegen keine ausreichenden Erfahrungen vor, ist bei Gaswarneinrichtungen für toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff  wie folgt zu verfahren:<br />
Nach der Inbetriebnahme sind zunächst zwei Funktionskontrollen im Abstand von vier Wochen durchzuführen. Wenn dabei nicht nachjustiert werden muss sind weitere Funktionskontrollen im Abstand von jeweils drei Monaten erforderlich. Wenn bei den ersten beiden dieser Funktionskontrollen nicht nachjustiert werden muss, kann auf das maximale Intervall von sechs Monaten übergegangen werden. </p>
<p>Bei Einsatz von Wärmetönungs-, Halbleiter- oder elektrochemischen Sensoren gilt:<br />
Kommt es während des Betriebes zu Messbereichsüberschreitungen, können sich Nullpunkt und Empfindlichkeit dauerhaft verändert haben. In diesem Fall ist die Gaswarneinrichtung bald darauf unabhängig vom regulären Intervall einer Funktionskontrolle zu unterziehen, die nach Ablauf einer Woche zu wiederholen ist.</p>
<p><strong>Wartung transportabler Gaswarnanlagen</strong><br />
Für transportable Gaswarneinrichtungen, die für eine absehbare Zeit an einer Stelle wie eine ortsfeste Gaswarneinrichtung eingesetzt werden gelten die Regelungen für ortsfeste Gaswarneinrichtungen. Werden sie an ständig wechselnden Orten eingesetzt, sind sie als tragbare Gaswarngeräte anzusehen.</p>
<p><strong>Wartung tragbare Gaswarnanlagen</strong><br />
Wegen häufig wechselnder Einsatzorte und –bedingungen besteht eine höhere Wahrscheinlichkeit für Beschädigungen und Funktionsbeeinträchtigungen. Deshalb weichen Umfang und Häufigkeit der Kontrollen von tragbaren Gaswarnanlagen von denen der ortsfesten Gaswarnanlagen ab.</p>
<p><strong>Sichtkontrolle und Anzeigetest</strong></p>
<ul>
<li>Kontrolle der Geräte auf mechanische Beschädigungen</li>
<li>Kontrolle der Gaseintrittsöffnungen (Staub, Schmutz)</li>
<li>Auslösung von gerätespezifischen Testfunktionen für Anzeigeelemente bei laufenden Betrieb</li>
<li>Kontrolle des Ladezustandes der Akkus oder Batterien</li>
<li>Aufgabe geeigneter Prüfgase zum Test der Anzeige und Alarmfunktion</li>
</ul>
<p><strong>Funktionskontrolle</strong></p>
<ul>
<li>Sichtkontrolle wie beschrieben</li>
<li>Aufgabe von Null- und Prüfgas (Kalibrierung und ggf. Justierung, Kontrolle der Ansprechzeit)</li>
<li>ggf. Kontrolle der Pumpenfunktion</li>
</ul>
<p><strong>Systemkontrolle</strong></p>
<ul>
<li>Funktionskontrolle wie beschrieben</li>
<li>Kontrolle der Parametrierung durch Soll-/Ist-Vergleich</li>
<li>Bei Vorhandensein eines Datenloggers: Auslesen der Inhalte und Kontrolle auf Plausibilität</li>
<li>Beurteilung des Akku-Zustandes</li>
<li>Beurteilung des Zustandes von Zubehörteilen (z. Bsp.: Schläuche und Filter)</li>
</ul>
<p><strong>Kontrolle der Aufzeichnungen</strong><br />
Kontrolle</p>
<ul>
<li>der Aufzeichnungen der vorhergegangenen Wartungen</li>
<li>der Umsetzung der sich aus den Wartungen ergebenden Maßnahmen</li>
<li>der Vollständigkeit und Aktualität und der Betriebsanweisung</li>
</ul>
<p><strong>Kontrollfristen</strong></p>
<ul>
<li>Sichtkontrolle und Anzeigetest: vor jeder Arbeitsschicht</li>
<li>Funktionskontrolle:	4 Monate</li>
<li>Systemkontrolle: 1 Jahr</li>
</ul>
<p>Gastautor: <a target="_blank" href="http://www.ingenieurseyfert.de/index.html" title="Sachverständiger und Gutachter für Gasmesstechnik und Technische Ausrüstung" class="liexternal">Dipl.-Ing. Dieter Seyfert</a></p>
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<p>© 2011 ABGS GmbH &#8211; Dipl.-Ing. Dieter Seyfert</p>
<p>» Hinweis: Alle Fachartikel finden Sie auch <a href="http://abgs-gmbh.de/vorschriften/uebersicht-fachartikel/" title="Zur Fachartikel-Übersicht" class="liinternal">in dieser Übersicht</a> als PDF-Dokument zum Ausdrucken.</p>
<hr /><h3>Ähnliche Artikel und Seiten lesen:</h3><ul><li><a target="_blank" href="http://abgs-gmbh.de/vorschriften/" rel="bookmark" title="Permanent Link: Vorschriften" class="liinternal">Vorschriften</a><br />Für die Errichtung, Inbetriebnahme, Service und Instandsetzung an Gaswarnanlagen, CO-Warnanlagen,</li><li><a href="http://abgs-gmbh.de/vorschriften/uebersicht-fachartikel/" rel="bookmark" title="Permanent Link: Übersicht Fachartikel" class="liinternal">Übersicht Fachartikel</a><br />Auf dieser Seite finden Sie unsere monatliche Fachartikel-Reihe über ausgewählte</li><li><a href="http://abgs-gmbh.de/2011/02/17/fachartikel-system-der-vorschriften/" rel="bookmark" title="Permanent Link: [Fachartikel] System der Vorschriften" class="liinternal">[Fachartikel] System der Vorschriften</a><br />[Fachartikel-Reihe] Mit dieser und den nachfolgenden Ausführungen in der Kategorie</li></ul><hr /><small>Copyright &copy; 2008-2012 ABGS GmbH - <a href="http://abgs-gmbh.de/" class="liinternal">Daniel Braune - ABGS GmbH</a><br /> Eine Einbindung in fremde Webseiten ist nur ungekürzt und mit Quellenangabe gestattet. <br />Eine Verwendung dieses Feeds ohne diesen Angaben auf anderen Webseiten verstößt gegen das Urheberrecht. <br />ABGS ist eine geschützte Marke der ABGS GmbH, Dresden, Deutschland <br />(Digital Fingerprint: 2e2520550a924517da73a67bbaf68388 (38.107.179.221) )</small><hr />Besuchen Sie die Gaswarnspezialisten bei <a href="http://www.facebook.com/Gaswarnspezialisten" title="Zu den Gaswarnspezialisten bei Facebook" class="liexternal">Facebook</a>, <a target="_blank" href="http://twitter.com/gasmessung" title="Zu den Gaswarnspezialisten bei Twitter" class="liexternal">Twitter</a> und <a target="_blank" href="http://gplus.to/gaswarnspezialisten" title="Zu den Gaswarnspezialisten bei Google+" class="liexternal">Google+</a> oder schauen Sie bei unserem <a target="_blank" href="http://www.gaswarn.blogspot.com/" title="Zu den Gaswarnblog" class="liexternal">Gaswarnblog</a> vorbei.]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Weihnachten und Jahresrückblick</title>
		<link>http://abgs-gmbh.de/2011/12/13/weihnachten-und-jahresrueckblick/</link>
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		<pubDate>Tue, 13 Dec 2011 22:22:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Daniel Braune - ABGS GmbH</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abgs-gmbh.de/?p=1478</guid>
		<description><![CDATA[Das Jahr 2011 neigt sich mit großen Schritten dem Ende zu. Alle freuen sich auf besinnliche Festtage im Kreise ihrer Familie und wünschen sich einen <a href="http://abgs-gmbh.de/2011/12/13/weihnachten-und-jahresrueckblick/" title="Den Rest des Artikels lesen">&#187;&#187;</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://abgs-gmbh.de/wp-content/uploads/2010/12/WeihnachtenMini.jpg" class="liimagelink"><img src="http://abgs-gmbh.de/wp-content/uploads/2010/12/WeihnachtenMini.jpg" alt="" title="Jahresrückblick ABGS GmbH" width="200" height="150" class="alignleft size-full wp-image-541" /></a> Das Jahr 2011 neigt sich mit großen Schritten dem Ende zu. Alle freuen sich auf besinnliche Festtage im Kreise ihrer Familie und wünschen sich einen guten Start in das Jahr 2012. Wir blicken zurück auf ein erfolgreiches, aber auch anstrengendes Jahr. In große Projekte, wie die Realisierung der Gaswarn- und Analysentechnik in der Stadtentwässerung Dresden GmbH, Schlammbehandlung oder die Realisierung der Gaswarntechnik im Helmholtz-Zentrum Dresden-Rossendorf, Neubau Elbe-Laserlabore, haben wir unsere ganzen Erfahrungen eingebracht. Wir bedanken uns an dieser Stelle für das entgegengebrachte Vertrauen.</p>
<p>Wir bedanken uns auch bei den zahlreichen Leser(innen) unserer <a href="http://abgs-gmbh.de/category/wissen/" title="Fachartikel-Reihe" target="_blank" class="liinternal">Fachartikel-Reihe</a>, welche wir dieses Jahr gestartet haben. Der Zuspruch war überwältigend, daher werden wir unsere Fachartikel-Reihe über Vorschriften, Gesetze und Wissen rund um Sicherheits- und Gaswarntechnik auch im kommenden Jahr mit aktuellen Themen fortsetzen. <span id="more-1478"></span></p>
<p>Wir wünschen unseren Kunden, Lieferanten und Freunden unseres Unternehmens ruhige Festtage und einen erfolgreichen Start in das Jahr 2012.</p>
<p>An dieser Stelle möchten wir noch auf einige organisatorische Dinge hinweisen. Unser Büro bleibt ab dem 24. Dezember geschlossen. Ab dem 02. Januar 2012 sind wir wieder persönlich für Sie da. In dringenden Störungsfällen erreichen Sie uns aber wie gewohnt über unsere Servicehotline, per Email oder auch per Fax. </p>
<p>Wir bedanken uns für Ihre Treue und sichern Ihnen auch 2012 alle Unterstützung bei Ihren Fragen und Projekten zu.</p>
<hr /><h3>Ähnliche Artikel und Seiten lesen:</h3><ul><li><a target="_blank" href="http://abgs-gmbh.de/2010/12/13/weihnachten-und-jahreswechsel/" rel="bookmark" title="Permanent Link: Weihnachten und Jahreswechsel" class="liinternal">Weihnachten und Jahreswechsel</a><br />Das Jahr 2010 neigt sich mit großen Schritten dem Ende</li></ul><hr /><small>Copyright &copy; 2008-2012 ABGS GmbH - <a href="http://abgs-gmbh.de/" class="liinternal">Daniel Braune - ABGS GmbH</a><br /> Eine Einbindung in fremde Webseiten ist nur ungekürzt und mit Quellenangabe gestattet. <br />Eine Verwendung dieses Feeds ohne diesen Angaben auf anderen Webseiten verstößt gegen das Urheberrecht. <br />ABGS ist eine geschützte Marke der ABGS GmbH, Dresden, Deutschland <br />(Digital Fingerprint: 2e2520550a924517da73a67bbaf68388 (38.107.179.221) )</small><hr />Besuchen Sie die Gaswarnspezialisten bei <a href="http://www.facebook.com/Gaswarnspezialisten" title="Zu den Gaswarnspezialisten bei Facebook" class="liexternal">Facebook</a>, <a target="_blank" href="http://twitter.com/gasmessung" title="Zu den Gaswarnspezialisten bei Twitter" class="liexternal">Twitter</a> und <a target="_blank" href="http://gplus.to/gaswarnspezialisten" title="Zu den Gaswarnspezialisten bei Google+" class="liexternal">Google+</a> oder schauen Sie bei unserem <a target="_blank" href="http://www.gaswarn.blogspot.com/" title="Zu den Gaswarnblog" class="liexternal">Gaswarnblog</a> vorbei.]]></content:encoded>
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