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FAQ zu Gaswarneinrichtungen und –geräten für den Exschutz

21. Dezember 2017 | ABGS GmbH | Kategorie Wissen

Fachartikel-ReiheHäufig gestellte Fragen zu Gaswarneinrichtungen und –geräten für den Explosionsschutz – Zusammenschau der Richtlinien EG-Richtlinie 2014/34/EU von 02/14 (Hersteller- oder Produktrichtlinie) und Richtlinie 1999/92/EG von 12/99 (Betreiberrichtlinie).

Was enthält die EG-Richtlinie 2014/34/EU?
Die Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 beinhaltet die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen. Häufig findet man noch die Bezeichnung ATEX 100a bzw. ATEX 95. Vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/34/EU werden ausschließlich neue Produkte erfasst sowie mit Inkrafttreten am 20. April 2016 auch Produkte, die für eigene Zwecke selbst hergestellt und in Betrieb genommen werden. Die Richtlinie löst die Richtlinie 94/9/EG ab. Diese war bereits anwendbar ab 1994 und wurde im Dezember 1996 durch die 11. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz, jetzt 11. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzverordnung – 11. ProdSV) umgesetzt. Die Richtlinie 2014/34/EU wie auch die Richtlinie 94/9/EG sind Richtlinien nach dem so genannten „neuen Konzept“. Sie legen grundlegende Anforderungen an Gesundheit und Sicherheit fest und überlassen es Normen, in der Hauptsache harmonisierten europäischen Normen, die in der Richtlinie enthaltenen relevanten Anforderungen technisch zu konkretisieren. Die Richtlinie 2014/34/EU und die Richtlinie 94/9/EG sind vollständig harmonisierte Richtlinien: Ihre Bestimmungen ersetzen alle bestehenden abweichenden nationalen und europäischen Rechtsvorschriften zu denselben Themen.

Die Richtlinien 2014/34/EU und 94/9/EG finden Anwendung auf:

  • elektrische und nichtelektrische Geräte,
  • Schutzsysteme,
  • Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen auch außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen, die im Hinblick auf Explosionsgefahren jedoch für den sicheren Betrieb von Geräten oder Schutzsystemen erforderlich sind,
  • Komponenten, die in Geräte und Schutzsysteme eingebaut werden sollen.

Produkte, die nach 94/9/EG und vor dem 20.04.2016 erstmalig in Verkehr gebracht wurden, können weiter betrieben werden. Die im Rahmen des entsprechenden Konformitätsbewertungsverfahrens erstellten Dokumente gelten weiter.

Die Richtlinien beinhalten weiterhin

  • die Klassifizierung von Geräten und Schutzsystemen,
  • Anforderungen an die Herstellung (grundlegende Sicherheitsanforderungen) und
  • die Verfahren der Konformitätsbewertung.

Im Zuge der Beseitigung von Handelshemmnissen darf kein Mitgliedsland der Europäischen Union darüber hinausgehende Anforderungen stellen.

Was enthält die Richtlinie 1999/92/EG?
Die Richtlinie 1999/92/EG14 (auch bekannt als ATEX 118a und später ATEX 137) beinhaltet Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können. Sie ist die 15. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG vom 16. Dezember 1999.

Inhaltliche Schwerpunkte sind

  • die Koordinierungspflicht,
  • das Explosionsschutzdokument,
  • die Einteilung von Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären vorhanden sein können
  • Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können, sowie Kriterien für die Auswahl von Geräten und Schutzsystemen

Die Umsetzung dieser Richtlinie in nationales deutsches Recht erfolgte mit der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).

Gastautor: Dipl.-Ing. Dieter Seyfert

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© 2017 ABGS GmbH – Dipl.-Ing. Dieter Seyfert

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