ABGS GmbH

Aehnelt & Braune Gaswarn- & Systemtechnik

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[Fachartikel] Gefahrstoffverordnung – 1. Änderung – 2. Teil

4. Mai 2016 | ABGS GmbH | Kategorie Wissen

Fachartikel-ReiheDie Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) ist eine verbindliche Rechtsnorm die durch die aktualisierte LASI-Leitlinie zur Gefahrstoffverordnung und
die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) in der einheitlichen Auslegung unterstützt wird.

An Hand des Inhaltsverzeichnisses wird schwerpunktmäßig auf wesentliche Gesichtspunkte für den Einsatz von Gaswarntechnik hingewiesen.

Abschnitt 3
Gefährdungsbeurteilung und Grundpflichten

Gilt für Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse ausgesetzt sein können.

§6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Ist dies der Fall, so hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten unter folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen:

  • 1. gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen
  • 2. Informationen des Herstellers oder Inverkehrbringers insbesondere im Sicherheitsdatenblatt
  • 3. Art und Ausmaß der Exposition unter Berücksichtigung von Messungen und Ermittlungen (auch Einsatz von Gaswarntechnik zur Detektion brennbarer und giftiger Gase oder Dämpfe)
  • 4. Möglichkeiten einer Substitution
  • 5. Arbeitsbedingungen und Verfahren
  • 6. Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte
  • 7. Wirksamkeit der ergriffenen oder zu ergreifenden Schutzmaßnahmen
  • 8. Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen

Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe.

§7 Grundpflichten
Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergriffen worden sind. Dabei hat die Substitution der Gefahrstoffe den Vorrang. Sind Gefährdungen nicht auszuschließen, hat der Arbeitgeber diese durch die Festlegung und Anwendung geeigneter Schutzmaßnahmen auf ein Minimum zu reduzieren. Dabei hat er folgende Reihenfolge zu beachten:

  • 1. Gestaltung geeigneter Verfahren und technischer Steuerungseinrichtungen von Verfahren (ggf. unter Einbeziehung von Gaswarntechnik)
  • 2. Anwendung kollektiver Schutzmaßnahmen technischer Art an der Gefahrenquelle (ggf. durch Be- und Entlüftung, gesteuert von Gaswarntechnik)
  • 3. Individuelle Schutzmaßnahmen
  • 4. Persönliche Schutzausrüstung

Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden. (ggf. erforderliche Arbeitsplatzmessungen mit Gasmesstechnik)

Abschnitt 4
Schutzmaßnahmen
Gilt für Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse ausgesetzt sein können.

§8 Allgemeine Schutzmaßnahmen
Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die folgenden Schutzmaßnahmen zu ergreifen:

  • 1. Geeignete Gestaltung des Arbeitsplatzes und geeignete Arbeitsorganisation,
  • 2. Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel und geeigneter Wartungsverfahren,
  • 3. Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten, die Gefahrstoffen ausgesetzt sind,
  • 4. Begrenzung der Dauer und Höhe der Exposition,
  • 5. angemessene Hygienemaßnahmen und die regelmäßige Reinigung des Arbeitsplatzes,
  • 6. Begrenzung der Menge, der am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahrstoffe,
  • 7. Geeignete Arbeitsmethoden und Verfahren für die sichere Handhabung, Lagerung und Beförderung von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz.

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass

  • 1. alle verwendeten Stoffe und Zubereitungen identifizierbar sind,
  • 2. gefährliche Stoffe und Zubereitungen innerbetrieblich mit einer Kennzeichnung versehen sind
  • 3. Apparaturen und Rohrleitungen so gekennzeichnet sind, dass die enthaltenen Gefahrstoffe sowie die davon ausgehenden Gefahren eindeutig identifizierbar sind.

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen,

  • dass die Beschäftigten in Arbeitsbereichen, in denen sie Gefahrstoffen ausgesetzt sein können, keine Nahrungs- und Genussmittel zu sich nehmen,
  • dass durch die Verwendung verschließbarer Behälter eine sichere Lagerung, Handhabung, Beförderung und Entsorgung der Gefahrstoffe gewährleistet ist,
  • dass Gefahrstoffe unter Verschluss oder so aufbewahrt oder gelagert werden, dass nur fachkundige, zuverlässige und besonders unterwiesene Personen Zugang haben.

(Hinweis auf Anhang I der Verordnung)

§9 Zusätzliche Schutzmaßnahmen
Zusätzliche Schutzmaßnahmen werden erforderlich, wenn

  • 1. Arbeitsplatzgrenzwerte oder biologische Grenzwerte überschritten werden,
  • 2. eine Gefährdung durch Haut- oder Augenkontakt besteht oder
  • 3. eine Gefährdung angenommen werden kann.

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Gefahrstoffe in einem geschlossenen System hergestellt oder verwendet werden, wenn

  • 1. die Substitution der Gefahrstoffe technisch nicht möglich ist und
  • 2. eine erhöhte Gefährdung der Beschäftigten durch inhalative Exposition gegenüber diesen Gefahrstoffen besteht.

Bei Überschreitung eines Arbeitsplatzgrenzwertes oder bei Gefährdung durch Haut- oder Augenkontakt muss eine Schutzausrüstung getragen werden. Es muss für eine Trennung der Arbeitsbereiche mit Gefahrstoffen von den übrigen Arbeitsbereichen und für eine Trennung der Arbeits- oder Schutzkleidung von der Straßenkleidung gesorgt werden.

§10 Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitgefährdenden Gefahrstoffen
Wenn Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitgefährdenden Gefahrstoffen ausgeübt werden, hat der Arbeitgeber

  • 1. die Exposition der Beschäftigten durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere geeignete Ermittlungsverfahren zu bestimmen,
  • 2. Gefahrenbereiche abzugrenzen, in denen Beschäftigte diesen Gefahrstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, und Warn- und Sicherheitszeichen anzubringen.

Bei einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition und wenn die Möglichkeiten Technischer Schutzmaßnahmen ausgeschöpft sind, ist die Dauer der Exposition zu verkürzen und es ist Schutzausrüstung zu tragen.

§11 Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefährdungen
Zur Vermeidung von Brand- oder Explosionsgefährdungen muss der Arbeitgeber Maßnahmen in der nachstehenden Rangfolge ergreifen:

  • 1. gefährliche Mengen oder Konzentrationen von Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können, sind zu vermeiden, (auch Einsatz von Gaswarntechnik zur Detektion brennbarer und giftiger Gase oder Dämpfe)
  • 2. Zündquellen, die Brände oder Explosionen auslösen können, sind zu vermeiden,
  • 3. schädliche Auswirkungen von Bränden oder Explosionen auf die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten und anderer Personen sind zu verringern.

(Hinweis auf Anhang II der Verordnung)

§12 aufgehoben

§13 Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle
kein Kommentar, Arbeitgeberpflichten

§14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten
kein Kommentar, Arbeitgeberpflichten

§15 Zusammenarbeit verschiedener Firmen
Der Arbeitgeber als Auftraggeber hat die Fremdfirmen über Gefahrenquellen und spezifische Verhaltensregeln zu informieren.
Alle betroffenen Arbeitgeber der Fremdfirmen haben bei der Durchführung ihrer Gefährdungsbeurteilungen zusammenzuwirken und die Schutzmaßnahmen abzustimmen. Besteht bei Tätigkeiten von Beschäftigten eines Arbeitgebers eine erhöhte Gefährdung von Beschäftigten anderer Arbeitgeber durch Gefahrstoffe, ist durch die beteiligten Arbeitgeber ein Koordinator zu bestellen.

Abschnitt 5
Verbote und Beschränkungen
Gilt für Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse ausgesetzt sein können.

§16 Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen
(Hinweis auf Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und Anhang II der Verordnung)

§17 Nationale Ausnahmen von Beschränkungsregelungen nach der
(Hinweis auf Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)

Abschnitt 6
Vollzugsregelungen und Ausschuss für Gefahrstoffe
Gilt für Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse ausgesetzt sein können.

§18 Unterrichtung der Behörde
kein Kommentar

§19 Behördliche Ausnahmen, Anordnungen und Befugnisse
kein Kommentar

§20 Ausschuss für Gefahrstoffe
Zu den Aufgaben des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS) gehört es:

  • 1. dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene entsprechende Regeln aufzustellen und zu sonstigen gesicherten Erkenntnissen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnungen zu gelangen,
  • 2. Regeln aufzustellen und zu Erkenntnissen zu gelangen, wie die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt werden können,
  • 3. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in allen Fragen zu Gefahrstoffen zu beraten und
  • 4. Arbeitsplatzgrenzwerte, biologische Grenzwerte und andere Beurteilungsmaßstäbe für Gefahrstoffe vorzuschlagen und regelmäßig zu überprüfen.

Abschnitt 7
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
kein Kommentar

Gastautor: Dipl.-Ing. Dieter Seyfert

Dieser Artikel erscheint in unserer monatlichen Fachartikel-Reihe über ausgewählte Themen der Gaswarntechnik, Gasmesstechnik, Gebäudetechnik und Sicherheitstechnik. Sie können diese Artikel über den RSS-Button abonnieren. Eine Einbindung in fremde Webseiten ist nur ungekürzt und mit Quellenangabe und Link zu diesem Artikel gestattet.

© 2016 ABGS GmbH – Dipl.-Ing. Dieter Seyfert

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Der Beitrag wurde am Mittwoch, den 4. Mai 2016 um 10:00 Uhr veröffentlicht und wurde unter Wissen abgelegt.

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