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Aehnelt & Braune Gaswarn- & Systemtechnik

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[Fachartikel] Die Betriebssicherheitsverordnung – Teil 3

19. April 2011 | ABGS GmbH | Kategorie Wissen

[Fachartikel] Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (BetrSichV – Betriebssicherheitsverordnung) ist eine verbindliche Rechtsnorm, die durch die aktualisierte LASI-Leitlinie zur Betriebssicherheitsverordnung in der einheitlichen Auslegung unterstützt wird. Die Technischen Regeln Betriebssicherheit (TRBS) konkretisieren die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. In den nachfolgenden Ausführungen soll weder die juristische Seite der Rechtsverordnung besprochen noch soll eine Kurz- oder Zusammenfassung versucht werden.
Vielmehr wird an Hand des Inhaltsverzeichnisses schwerpunktmäßig auf wesentliche Gesichtspunkte für den Einsatz von Gaswarntechnik hingewiesen.

Anhang 1
Mindestvorschriften für Arbeitsmittel gemäß §7 Abs. 1 Nr. 2
kein Kommentar

Anhang 2
Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln
kein Kommentar

Anhang 3
Zoneneinteilung explosionsgefährdeter Bereiche
1. Vorbemerkungen
Aus der Zoneneinteilung ergibt sich der Umfang der zu ergreifenden Schutzmaßnahmen.
(auch Einsatz von Gaswarntechnik zur Detektion brennbarer Gase oder Dämpfe)
2. Zoneneinteilung
Explosionsgefährdete Bereiche werden nach Häufigkeit und Dauer des Auftretens von explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen unterteilt. Als Normalbetrieb gilt der Zustand, in dem Anlagen innerhalb ihrer Auslegungsparameter benutzt werden.

Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder NebelnGefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub
Zone 0
ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden
Zone 20
ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden
Zone 1
bei Normalbetrieb gelegentlich vorhanden
Zone 21
bei Normalbetrieb gelegentlich vorhanden
Zone 2
bei Normalbetrieb nicht oder nur kurzzeitig vorhanden
Zone 22
bei Normalbetrieb nicht oder nur kurzzeitig vorhanden

(Grundlage für die Auslegung von Gaswarntechnik zur Detektion brennbarer Gase oder Dämpfe)

Anhang 4
A. Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, die durch gefährliche explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können.

1. Vorbemerkungen
Die Anforderungen dieses Anhanges gelten
für Bereiche , die gemäß Anhang 3 als explosionsgefährdet eingestuft und in Zonen eingeteilt sind, und
für Einrichtungen in nicht explosionsgefährdeten Bereichen, die für den explosionssicheren Betrieb von Arbeitsmitteln, die sich innerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen befinden, erforderlich sind oder dazu beitragen.

2. Organisatorische Maßnahmen
2.1 Unterweisung der Beschäftigten
kein Kommentar, Arbeitgeberpflichten
2.2 Schriftliche Anweisungen, Arbeitsfreigaben, Aufsicht
kein Kommentar, Arbeitgeberpflichten

3. Explosionsschutzmaßnahmen
Treten innerhalb eines explosionsgefährdeten Bereiches mehrere Arten von brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben auf, so müssen die Schutzmaßnahmen auf das größtmögliche Gefährdungspotenzial ausgelegt sein.
Anlagen, Geräte, Schutzsysteme und die dazugehörigen Verbindungsvorrichtungen dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn aus dem Explosionsschutzdokument hervorgeht, dass sie in explosionsgefährdeten Bereichen sicher verwendet werden können.
Der Arbeitsplatz, die Arbeitsmittel und die dazugehörigen Verbindungseinrichtungen müssen so konstruiert, errichtet, zusammengebaut und installiert werden und so gewartet und betrieben werden, dass die Explosionsgefahr so gering wie möglich gehalten wird, und, falls es doch zu einer Explosion kommen sollte, die Gefahr einer Explosionsübertragung innerhalb des Bereiches des betreffenden Arbeitsplatzes oder des Arbeitsmittels kontrolliert oder so gering wie möglich gehalten wird. Bei solchen Arbeitsplätzen sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Gefährdung der Beschäftigten so gering wie möglich zu halten.
Erforderlichenfalls sind die Beschäftigten vor Erreichen der Explosionsbedingungen optisch und akustisch zu warnen und zurückzuziehen.
(auch Einsatz von Gaswarntechnik zur Detektion brennbarer Gase oder Dämpfe)
Explosionsgefährdete Bereiche sind mit Flucht- und Rettungswegen sowie Ausgängen in ausreichender Zahl auszustatten. Soweit nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich, sind Fluchtmittel bereitzustellen.
Vor der erstmaligen Nutzung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen muss die Explosionssicherheit der Arbeitsplätze einschließlich der vorgesehenen Arbeitsmittel und der Arbeitsumgebung sowie der Maßnahmen zum Schutz von Dritten überprüft werden.
Diese Überprüfung ist von einer befähigten Person durchzuführen, die über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Explosionsschutzes verfügt.

B. Kriterien für die Auswahl von Geräten und Schutzsystemen
In explosionsgefährdeten Bereichen sind Geräte und Schutzsysteme entsprechend den Kategorien gemäß der Richtlinie 94/9/EG auszuwählen.

  • Gerätekategorie 1, sehr hohes Sicherheitsmaß, Einsatz in Zone 0,1,2/20,21,22
  • Gerätekategorie 2, hohes Sicherheitsmaß, Einsatz in Zone 1,2/21,22
  • Gerätekategorie 3, normales Sicherheitsmaß, Einsatz in Zone 2/22

(Grundlage für die Auslegung von Gaswarntechnik zur Detektion brennbarer Gase oder Dämpfe)

Anhang 5
Prüfung besonderer Druckgeräte nach §17 Übersicht
kein Kommentar

»» Zusammenfassung:
Im Sinne dieser Verordnung ist der Arbeitgeber der Verantwortliche für die Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, die Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regeleinrichtungen sind oder beinhalten. Er ist zugleich Auftraggeber für die Realisierung von Schutzmaßnahmen.
Der Auftragnehmer muss für jede Arbeitsaufgabe die Anforderungen an die Fachkunde erfüllen.
Das schließt die Kenntnis der Gefahrstoffe und Arbeitsverfahren und die Fähigkeit zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ein. Auf dieser Grundlage erfolgt die Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen.

Gastautor: Dipl.-Ing. Dieter Seyfert

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© 2011 ABGS GmbH – Dipl.-Ing. Dieter Seyfert

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Der Beitrag wurde am Dienstag, den 19. April 2011 um 10:16 Uhr veröffentlicht und wurde unter Wissen abgelegt.

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