[Fachartikel] Was ist die Gefahrstoffverordnung – Teil 3
24. März 2011 | Daniel Braune - ABGS GmbH | Kategorie Wissen
[Fachartikel-Reihe] Die Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) ist eine verbindliche Rechtsnorm die durch die aktualisierte LASI-Leitlinie zur Gefahrstoffverordnung und die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) in der einheitlichen Auslegung unterstützt wird. In den fortgesetzen Ausführungen soll weder die juristische Seite der Rechtsverordnung besprochen noch soll eine Kurz- oder Zusammenfassung versucht werden.
Vielmehr wird an Hand des Inhaltsverzeichnisses schwerpunktmäßig auf wesentliche Gesichtspunkte für den Einsatz von Gaswarntechnik hingewiesen.
Abschnitt 5
Verbote und Beschränkungen
Gilt für Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse ausgesetzt sein können.
§16 Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen
Hinweis auf Anhang II der Verordnung
§17 Nationale Ausnahmen von Beschränkungsregelungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Hinweis auf Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Abschnitt 6
Vollzugsregelungen und Ausschuss für Gefahrstoffe
Gilt für Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse ausgesetzt sein können.
§18 Unterrichtung der Behörde
kein Kommentar, Arbeitgeberpflichten
§19 Behördliche Ausnahmen, Anordnungen und Befugnisse
kein Kommentar
§20 Ausschuss für Gefahrstoffe
Zu den Aufgaben des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS) gehört es:
- 1. dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene entsprechende Regeln aufzustellen und zu sonstigen gesicherten Erkenntnissen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnungen zu gelangen,
- 2. Regeln aufzustellen und zu Erkenntnissen zu gelangen, wie die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt werden können,
- 3. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in allen Fragen zu Gefahrstoffen zu beraten und
- 4. Arbeitsplatzgrenzwerte, biologische Grenzwerte und andere Beurteilungsmaßstäbe für Gefahrstoffe vorzuschlagen und regelmäßig zu überprüfen.
Abschnitt 7
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
§21 Chemikaliengesetz – Anzeigen
kein Kommentar
§22 Chemikaliengesetz – Tätigkeiten
kein Kommentar
§23 Chemikaliengesetz – EG-Rechtsakte
kein Kommentar
§24 Chemikaliengesetz – Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen
kein Kommentar
- Anhang I (zu § 8 Absatz 8, § 11 Absatz 3) Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten
- Anhang II (zu § 16 Absatz 2) Besondere Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse
»» Zusammenfassung:
Im Sinne dieser Verordnung ist der Arbeitgeber der Verantwortliche und zugleich Auftraggeber für die Realisierung von Schutzmaßnahmen.
Der Auftragnehmer muss für jede Arbeitsaufgabe die Anforderungen an die Fachkunde erfüllen.
Das schließt die Kenntnis der Gefahrstoffe und Arbeitsverfahren und die Fähigkeit zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ein.
Auf dieser Grundlage erfolgt die Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen.
Gastautor: Dipl.-Ing. Dieter Seyfert
© 2011 ABGS GmbH – Dipl.-Ing. Dieter Seyfert
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